Wenn der Demokratische Rechtsstaat der Kriminelle ist

Wenn der Demokratische Rechtsstaat der Kriminelle ist, dann gilt die richterliche Unabhängigkeit gemäß Art. 97 GG mit Art. 3 Abs. 1 GG als aufgehoben.
Hier wird erneut an einem laufenden Verfahren bewiesen, dass bei Straftaten von Staats- und Justizbeamten die vorgenannten Grundgesetzartikel keine Gültigkeit mehr haben. Das Ganze verschlimmert sich um ein Vielfaches, wenn Politiker als Mitwisser dieser ungesühnten Straftaten in rechtlicher Mitverantwortung gezogen wurden.

Datum, 13. Januar 2021

Nur per Fax; 0421 – 36196778

Staatsanwaltschaft Bremen
Ostertorstr. 10
28192 Bremen

Hiermit erstatte ich, xxxxxxxxxxx, geb. am xxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxx

Strafanzeige

gegen Unbekannt zum Gerichtsverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bermen, gemäß § 339 StGB mit § 129 Abs.1 StGB.

Gesetzliche Grundlagen:

§ 129 StGB
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind.

(2)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(3) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(5) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(6) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g bis m, Nummer 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

§ 339 Rechtsbeugung

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 121 ZPO Beiordnung eines Rechtsanwalts

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Gründe:

Der AE klagte seit 2015 zunächst beim Sozialgericht Oldenburg unter dem Az. S 8 R xxxxx/15 auf Feststellung seiner gesetzlichen Altersrentenansprüche. Diese Klagesache liegt seit 2020 beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor.

Obwohl von Klagebeginn an der § 121 Abs. 2/5 ZPO mit § 78b ZPO vollumfänglich gegeben war, weigert sich das LSG-Niedersachsen-Bremen dem AE entsprechenden Anwaltbeistand zu gewähren. Die letzte nochmalige Aufforderung des AE an das LSG-Niedersachsen-Bremen, hier nun endlich für einen Anwaltsbeistand zu sorgen, war vom 10. Oktober 2020 und ist als Anlage dieser Strafanzeige beigefügt.

Wahrscheinlich gestattet der Art. 97 GG mit einer solchen rechtlichen Entscheidung bis nach dem Ableben des AE zu warten, zumal der Demokratische Rechtsstaat an mehreren schweren Vergehen/Verbrechen gegen den AE seit 1988 und bis heute ungesühnt beteiligt war und ist.

Aufgrund der staatskriminellen Handlungen gegen den AE, hier speziell seit dem 08. Dezember 1997, konnte der AE sein im März 1997 hochinnovatives Umweltpatent DE 197 xxxx sowie EP 1232xxxxx aus dem Jahre 2002, nicht weltweit schützen lassen.

Dem AE liegen seit 2020 hinreichende schwerste strafrechtliche Indizien vor, dass die xxxxx GmbH unter dem Markennamen „xxxxxx“ seit Jahren das dem AE gehörende und geschützte Patent unter EP, US, CZ und CA mit Millioneneinnahmen daraus benutzt hat. Die StA-Bonn hatte sich erst im vergangenen Jahr geweigert dazu Ermittlungen aufzunehmen, da das Land NRW bereits im Jahre 2007/2008 unter Verdacht gemäß § 258a StGB i.V. § 129 Abs. 1 StGB mit § 142 PatentG sowie schweren internationalen Anlegerbetrugs mit § 379/380 AO stand. Mitwisser an diesem ungesühnten Patentverbrechen waren unter anderem NRW-Politiker wie Armin Laschet oder auch Christian Lindner.

Die Bremer Finanzsenatorin Linnert war im weiteren Zusammenhang durch das Ermittlungsverfahren Az. 270 AR 55724/17 der GenStA-Bremen, in diese rechtlichen Umstände in Sachen des § 258a StGB mit § 369/370 AO mit eingebunden.

Wer als Bürger über 20 Jahre lang durch staatskriminelle Vergehen/Verbrechen seine wirtschaftliche Existenz verloren hat, konnte natürlich nicht in all diesen Jahren seinen solidarischen Beitrag in die Rentenkasse und auch andere Sozialversicherungssysteme leisten. Um das Ganze mit einem dreistelligen Millionenbetrag, auch für den Steuerzahler zu vertuschen, weigern sich die hier zu Beschuldigen und trotz schriftlicher Aufforderung, den unzweifelhaften gesetzlichen Vorgaben (Anwaltsbeistellung) zu folgen.

Dass von einem Nicht-Volljuristen Rechtskenntnisse verlangt werden, ist nicht nur eine bodenlose persönliche Unverschämtheit, sondern als kriminelle Handlung gegen das Gesetz und damit gegen die Verfassung zu werten. Diese Entscheidung haben bisher keine beteiligten rechtsunwissenden Bürger getroffen, sondern zum Teil mit Promotion in Jura behaftete Juristen.

In dieser Strafanzeige geht es allein um das Recht auf einen fairen Prozess, der nur durch eine Anwaltsbeistellung auch so im Zusammenhang mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet werden kann. Da das Verfahren seit Anfang 2020 beim Landessozialgericht vorliegt und die Beklagte von Anfang an beim Sozialgericht Oldenburg durch einen Anwalt vertreten war, ist die offensichtliche Weigerung dem AE auch einen Anwalt für die Fortführung seiner Klage vor dem LSG zur Seite zu stellen, nicht nur ein eklatanter Rechtsverstoß, sondern eine vorsätzliche Beugung des Rechts.

Ich habe diese Strafanzeige selbst geschrieben und unterzeichnet, diese entspricht vollumfänglich der Wahrheit.

G.K.

Anlage: Letzter Schriftsatz an das LSG Niedersachsen- Bremen vom 10. 10.2020