Nachbesserung beim Gebrauchtwagenverkauf – Fallstricke vermeiden

Ein gewerblicher Kfz-Händler kann gegenüber Verbrauchern die sog. Sachmängelhaftung nicht ausschließen. Er darf seine Haftungsdauer bei gebrauchten Fahrzeugen lediglich auf ein Jahr verkürzen. Davon machen Kfz-Händler in aller Regel Gebrauch. Gegenüber einem Verbraucher muss der Händler somit für Mängel einstehen, die bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorhanden waren. Dem privaten Käufer steht bei behebbaren Mängeln zunächst ein Recht auf Nachbesserung zu. Hinsichtlich des „ob“ und „wie“ der Nachbesserung entsteht in der Praxis nicht selten Streit.

Hierzu zwei Konstellationen die von uns in der letzten Zeit häufiger beobachtet werden:

I. Ort der Nachbesserung bei Streckengeschäften (Ferngeschäften)

Ein privater Käufer erwarb, aufgrund eines Internetinserats, von einem Kfz-Händler ein Gebrauchtfahrzeug zum Kaufpreis von EUR 22.000,00. Der Käufer holte das Fahrzeug am Geschäftssitz des Beklagten ab und überführte es an seinen Wohnort. Die Entfernung zwischen beiden Orten betrug 291 km. Nach Übergabe beanstandete der Käufer diverse Mängel, bat um Nachbesserung sowie um Mitteilung, wann der Händler das Fahrzeug abhole. Dies lehnte der Händler ab. Vielmehr forderte der Händler den Käufer auf, das Fahrzeug zur Mängelprüfung und –beseitigung beim Händler vorbeizubringen. Er wies darauf hin, dass er nicht verpflichtet sei, das Fahrzeug bei dem Käufer abzuholen, und wiederholte seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung. Der Käufer setzte dem Kfz-Händler erneut eine Frist zur Nachbesserung und forderte den Beklagten erneut auf, den Pkw bei ihm – dem Käufer – abzuholen. Nachdem der Kfz-Händler dies erneut ablehnte, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag, mithin die Rückwicklung des Kaufvertragsverhältnisses. Zu Recht?

Diesbezüglich sind zwei Fragestellungen von Relevanz:

1. Wo ist der Ort der Nachbesserung?– Sitz des Verkäufers oder–Wohnsitz des Käufers?

2. Was gilt bei „Streckengeschäften“? (hier 300 km Entfernung)

Das OLG Naumburg beantwortet diese Fragen wie folgt:

Zu 1.

Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist mangels eigenständiger Regelung im Kaufrecht nach der allgemeinen Vorschrift des § 269 I BGB zu bestimmen. Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 II BGB) hatte.

Zu 2.

Dass der Käufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug zum Verkäufer bringen oder dorthin transportieren lassen muss, stellt nicht per se eine erhebliche Unannehmlichkeit i. S. des Art. 3 III der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie dar, die es rechtfertigt, den Erfüllungsort der Nacherfüllung am Wohnsitz des Käufers anzusiedeln. Das gilt auch dann, wenn die Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Käufers und dem Geschäftssitz des Verkäufers rund 300 km beträgt.OLG Naumburg, Urteil vom 19.05.2017 – 7 U 3/17

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Ort der Nachbesserung, mangels anderweitiger Vereinbarung, der Geschäftssitz des Verkäufers ist. Dies gilt grundsätzlich auch für Streckengeschäfte.

Achtung: Bitte beachten Sie aber, dass die Kosten der Nachbesserung und insbesondere die Transportkosten gemäß § 439 II BGB vom Verkäufer zu tragen sind.

II. Kostenvorschuss und Nachbesserung

Ein privater Käufer aus Kassel kaufte von einem Kfz-Händler mit Firmensitz in Berlin zum Preis von 2.700 € einen gebrauchten Pkw, den der Händler in einem Internetportal angeboten hatte. Der Käufer wandte sich wegen eines Motordefekts an den Händler und forderte diesen zur Nachbesserung auf. Daraufhin bot der Händler eine Mangelbeseitigung an seinem Sitz in Berlin an. Der Käufer forderte vorab die Überweisung eines Transportkostenvorschusses von 300,00 € zwecks Transports des nicht fahrbereiten Pkw nach Berlin bzw. die Abholung des Fahrzeugs durch den Beklagten auf dessen Kosten. Nachdem der Händler sich hierauf nicht meldete, setzte der Käufer eine letzte Nachfrist zur Mängelbeseitigung. Nunmehr ließ der Käufer den Mangel in einer Drittwerkstatt beheben. Nach Durchführung der Reparatur in der Werkstatt beansprucht der Käufer vom Kfz-Händler Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.332,32 € nebst Zinsen, die sich in erster Linie aus den ihm dafür in Rechnung gestellten und von ihm ausgeglichenen Beträgen sowie aus Transport- und Reisekosten zusammensetzen. Zu Recht?

Hier stellt sich folgende Frage:

Lag seitens des Käufers ein taugliches Nachbesserungsverlangen vor, auf welches sich der Händler einlassen musste?

hier: Verbringung zum Händler nur gegen Kostenvorschuss

Wenn ja:– Schadenersatzanspruch nach Fristablauf und somit– Kosten der Reparatur in Drittwerkstatt erstattungsfähig!

Der BGH führt hierzu aus:

II.

Die Kostentragungsregelung des § 439 II BGB begründet in Fällen, in denen eine Nacherfüllung die Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordert und bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung an diesen Ort anfallen, bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer; der Käufer kann nach dem Schutzzweck der von Art. 3 III 1, IV der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie geforderten Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung vielmehr grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen, auch wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist. Dementsprechend liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird.BGH, Urteil vom 19.07.2017, Az.: VIII ZR 278/16

Fazit:

Der Ort der Nachbesserung ist grundsätzlich der Geschäftssitz des Verkäufers. Aber auch dann, wenn ein mangelhaftes Kfz im Rahmen der Nachbesserung zum Geschäftssitz des Kfz-Händlers zu transportieren ist, hat der Kfz-Händler den privaten Käufer von den damit verbundenen Aufwendungen freizustellen. Das kann nach dem Urteil des BGH durch die Zahlung eines Transportkostenvorschusses geschehen. Die Freistellung kann grundsätzlich aber auch in der Weise erfolgen, dass der Verkäufer die Sache abholt und auf eigene Kosten zum Ort der Nacherfüllung transportiert. Dies wird in der Praxis oft der kostengünstigere Weg sein.

Diese Rechtsprechung und weitere aktuellen Themen sind auch Gegenstand unseres Online Workshops zum Thema „Rechtssicherheit im Werkstattgeschäft“.

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Autor: Holger Knopp, Equity Partner, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Empfehlungsanwalt des schwäbischen Kfz-Gewerbes.

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