Arbeitnehmer müssen sich auch am Arbeitsplatz nicht alles gefallen lassen

Arbeitnehmer müssen sich auch am Arbeitsplatz nicht alles gefallen lassen, ob jedoch ein Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt weiß Fachanwalt Sudmann. Kündigung mit oder ohne Grund?
Wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis fristgerecht kündigen will braucht er keinen Grund anzugeben. Es steht dem Arbeitnehmer allerdings frei einen Kündigungsgrund anzugeben. Das gilt auch für eine fristlose Kündigung, diese kann allerdings nur dann erfolgen wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann die Nichtzahlung des Gehalts sein. Zwingend ist auch bei einer fristlosen Kündigung die Angabe des Grunds nicht vorgesehen. Es ist allerdings sinnvoll den Grund für die fristlose Kündigung anzugeben, damit Zweifel von Seiten des Arbeitgebers bereits im Vorfeld ausgeräumt werden. Dieser kann im Zweifelsfall gegen den scheidenden Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die fristlose Kündigung aus der Sicht des Arbeitgebers nicht gerechtfertigt ist.
Wenn das monatliche Gehalt nicht rechtzeitig aufs Konto vom Arbeitgeber kommt ist dies noch kein Grund für eine fristlose Kündigung. Die Verzögerung hat nicht zwangsläufig der Arbeitgeber zu vertreten, es kann auch sein, dass die Bank das Geld erst später dem Konto des Arbeitnehmers gutschreibt. Kommt das Gehalt jedoch gar nicht muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber schriftlich abmahnen. Erhält er immer noch kein Geld kann dies ein Grund für die fristlose Kündigung sein.
Ob ein Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt kann Fachanwalt Roland Sudmann klären. Seit vielen Jahren arbeitet er als Fachanwalt für Arbeitsrecht und weiß, dass auch Diskriminierung eine fristlose Kündigung ebenso rechtfertigt wie beispielsweise sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Fachanwalt Sudmann ist immer der richtige Ansprechpartner wenn es um arbeitsrechtliche Fragen geht.
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04.10.2019: