Arbeitszeiterfassung
Pressetext verfasst von schiffdirk am Di, 2019-04-23 12:01.In den meisten Betrieben ist es üblich, dass Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn und beim Arbeitsende ihre Stempelkarte einsetzen. Damit ist die Arbeitszeit erfasst. Doch im Rahmen der Digitalisierung wird die Erfassung der Arbeitszeit immer mehr mittels Transponder, Chips oder Ähnlichem erfasst. Bei Personal-Leasingfirmen schreibt der Arbeitnehmer seine Arbeitszeiten auf, lässt sich diese per Unterschrift vom Unterschriftsberechtigten unterschreiben und gibt seine Zeitnachweise an die Leasingfirma.
Doch wer hätte das gedacht – es gibt keine generelle Pflicht für die Arbeitszeiterfassung. Sicher, Gesetze und Richtlinien gibt es genug, doch die Pflichten sind meist nicht klar erkennbar. Weil nichts genau definiert ist wissen auch die Arbeitnehmer nicht, welche Daten zur Arbeitszeiterfassung gehören und Arbeitgeber stellen sich die Fragen: Was muss dokumentiert werden und wie sensibel sind diese Daten überhaupt?
Für die Erfassung der Arbeitszeit ist die ausdrückliche Einwilligung des Arbeitnehmers bezüglich der Erfassung und Verarbeitung seiner Daten nach der Europäischen Datenschutzverordnung nicht erforderlich. Auf der anderen Seite handelt es sich aber um Daten, die personenbezogen sind und der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass die Mitarbeiter seiner Lohnbuchhaltung mit diesen Daten auch sorgsam umgehen.
Für Arbeitnehmer, die auch im Außendienst tätig sind gibt es eine App, die nicht nur die Daten erfasst, sondern auch das Bewegungsprofil des Arbeitnehmers. Für diese digitale Aufzeichnung ist die Einwilligung des Arbeitnehmers notwendig. Arbeitszeiterfassung ist ein Thema, das doch sehr heikel ist. Arbeitnehmern und Arbeitgebern steht in dieser Frage Roland Sudmann zur Seite. Rechtsanwalt Sudmann ist seit vielen Jahren Fachanwalt für Arbeitsrecht und kennt diese Problematik wie kaum ein anderer.
Mehr Infos unter https://sudmann-arbeitsrecht.de