Was der Glücksspiel-Staatsvertrag für das Online-Glücksspiel bedeutet

Jetzt ist es seit dem 26.10.2017 raus, es gilt das Internetverbot für drei Glücksspielarten. Das hat das das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig so entschieden. Dieses Verbot, Casino-, Rubbellos- oder auch Pokerspiele zu veranstalten und auch zu vermitteln ist demnach mit dem Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar, auch wenn es die teilweise Öffnung des Vertriebswegs über das Internet für Sportwetten und Lotterien gibt.

Wie kam es dazu?

Klägerinnen die auf Malta und Gibraltar sich als Glücksspiel-Anbieter niedergelassen hatten, traten als Klärgerinnen auf. Sie wollten sich damit gegen die glücksspielrechtliche Unterlassungsverfügung wehren, die ihnen untersagen wollte, Online-Casinospiele auf deutschsprachigen Webseiten auszurichten. Eine Klägerin im Verfahren BVerwG 8 C 18.16 bot zudem noch Inline-Sportwetten an und verfügte aber dabei nicht über die Konzession nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte beide Klagen schon abgewiesen. Der Berufung der beiden Klägerinnen gegen die Abweisung ihrer Klage gab der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim statt und hob so damit die Untersagung auf. Das beklagt Land Baden-Württemberg hatte mit der hiergegen gerichteten Revision nun vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg.

Es ist keine detaillierte Beschreibung der Glücksspielarten in der Verbotsverfügung erforderlich

Der Verwaltungsgerichtshof ging der Annahme nach, dass die ausdrücklich genannten Glücksspielarten in den Untersagungsverfügungen hätten detaillierter beschrieben werden müssen Das hätte aber die Anforderungen des Bestimmtheitsgebot übersteigert. Zu Unrecht wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass eine Untersagungsverfügung selbst bei einer Verpflichtung der Behörde zum Einschreiten willkürlich sei, wenn ihr kein im Voraus festgelegtes Eingriffskonzept zugrunde liege.

Das weitgehende Verbot von öffentlichen Glücksspielen im Internet stellt keinen Verstoß gegen das EU-Recht dar

Als im Ergebnis auch nicht richtig stellt sich die Aufhebung der Untersagung durch den Verwaltungsgerichtshof dar. Verboten und demnach auch zu untersagen sollte - mit Ausnahme von Sportwetten und Lotterien - das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspiel werden. Dabei verstößt das Internetverbot nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit.

Das ist durch den Gerichtshof der Europäischen Union und durch das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des vormaligen generellen Internetverbots wegen der besonderen Gefährlichkeit des Glücksspiels im Internet gegenüber dem herkömmlichen Glücksspielarten (die Gefahr besteht zum Beispiel durch die unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots, die Bequemlichkeit und der fehlende Jugendschutz) bereits festgestellt worden.

Der Anlass sei nicht gegeben die Rechtsprechung zu verändern, nur weil der Glücksspielstaatsvertrag jetzt ein streng reguliertes Angebot von Sportwetten und Lotterien im Internet vorsehen soll. Das ermöglicht es, dass mit dieser begrenzten Legalisierung der Spieltrieb in der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt wird aber auch der Schwarzmarkt für Glücksspiele im Internet damit bekämpft werden kann.

Die Konzessionserfordernis ist mit Verfassungs- und EU-Recht vereinbar

Die Klägerin verfügte nicht über die erforderliche Konzession von Online-Sportwetten. Die deswegen angegriffenen Untersagung dieser Wetten ist für das Bundesverwaltungsgericht deswegen nicht zu beanstanden. Weil das Erfordernis einer Konzession mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist, könnte das der Klägerin entgegengehalten werden. Es wird keine Diskriminierung von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern bewirkt, weil es die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags über die Erteilung von Konzessionen für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten gibt. Diese Regelungen seien hinreichend klar, genau und eindeutig formuliert und setzten dem Auswahlermessen in ausreichendem Umfang Grenzen.

Übrigens: Wer sich aktuell zum Thema verfügbare Glücksspiel-Anbieter informieren möchte, der kann dies hier tun.