Eigenrisiko der Anleger bei überzogenen Renditeversprechen und die Risikolast bei gesetzlich beschränkter Prospektprüfung

"Kapitalanlagen mit 25% Jahresrendite" sind erkennbar unseriös, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de . Investoren sollten das Bewusstsein für ihre Eigenverantwortung bei Kapitalanlagen stärken und nicht mit der Mentalität "Gier frißt Hirn" Beteiligungsanlagen tätigen. Das Vermögensanlagengesetz soll nach Darstellung der BaFin mit dazu beitragen, „dass Anleger die Seriosität und Erfolgsaussichten von Vermögensanlagen besser einschätzen können. Dies erleichtert es ihnen, eine fundierte und risikobewusste Entscheidung treffen zu können. Für seine Entscheidung ist und bleibt jeder Anleger jedoch selbst verantwortlich: Tritt ein Risiko ein, so hat er die Folgen zu tragen“. Die Risikolast und das Totalverlustrisiko liegen also beim Kapitalgeber.

Der Anleger muss sich außerdem darüber im Klaren sein, dass Anbieter und Emittenten von Vermögensanlagen, anders als Banken oder Finanzdienstleistungsinstitute, auch weiterhin nicht von der BaFin beaufsichtigt werden. Vor einem größeren öffentlichen Angebot müssen die Anbieter und Emittenten bei der BaFin lediglich einen Prospekt hinterlegen und diesen veröffentlichen, nachdem die BaFin ihn „gebilligt“ hat. Der Prospekt muss eine Vielfalt von Sach-Angaben und Informationen enthalten. Das Prospektrecht ist also ausschließlich darauf angelegt, Anlegern über wesentliche Fakten eine umfassende Transparenz bezgl. der Vermögensanlage, deren Anbieter und Emittenten zu verschaffen. Ob die Angaben in dem Prospekt tatsächlich richtig und wahr sind, prüft die BaFin nicht; ( so vermeidet die BaFin als Behörde die Staatshaftung gem. § 839 BGB ). Damit gibt der Staat das Qualitätsrisiko des Prospekts an den Anleger als sein persönliches Beteiligungsrisiko weiter. Kriminelles Handeln einzelner Anbieter wird die Prospektprüfung deshalb auch künftig nicht verhindern können. So ist der BaFin-Prospekt manchmal nicht mehr als ein irreführendes „Feigenblatt“ und wird am Kapitalmarkt nicht selten als amtlich erteiltes „Gütesiegel“ missbraucht.

Das Kleinanlegerschutzgesetz von 2015 hat für Vermögensanlagen eine grundsätzliche Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten eingeführt. Dadurch entsteht eine doppelte Schutzwirkung: Zum einen erhält der Anbieter einer Vermögensanlage für 24 Monate eine stabile Finanzierungsgrundlage. Zum anderen weiß der Anleger von vornherein, dass sein Kapital in dem Anlageunternehmen gebunden ist und dass seine Vermögensanlage eine unternehmerische Investition von gewisser Dauer darstellt, deren Rückzahlung er nicht kurzfristig einfordern kann. Beide werden daher prüfen müssen, ob und in welchem Umfang Verzinsung und Rückzahlung im Hinblick auf die Anlageziele und Anlagepolitik tatsächlich sichergestellt sind.

In der Vergangenheit hatte es Fälle gegeben, in denen Anbieter-Unternehmen nicht in der Lage waren, Anlegern ihre Mittel auf Verlangen kurzfristig wieder auszuzahlen, und darum Insolvenz anmelden mussten.

Um potenzielle Anleger zu warnen, kann die BaFin auf ihrer Internetseite Maßnahmen bekannt machen, die sie wegen Verstößen gegen das Vermögensanlagengesetz oder das Wertpapierprospektgesetz ergriffen hat, insbesondere auch Bußgeldentscheidungen unter Nennung der betroffenen Firmen veröffentlichen.

Hat die BaFin erhebliche Bedenken, dass der Schutz der Anleger oder die Funktionsfähigkeit oder Integrität der Finanzmärkte gefährdet sein könnten, kann die BaFin den Vertrieb bestimmter Finanzprodukte beschränken oder verbieten. Der Tatbestand der Produktintervention hat keinen bestimmten Adressaten und betrifft daher auch freie Finanzvermittler sowie den Direktvertrieb von Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen. Sie ist also nicht auf Vermögensanlagen beschränkt. Die Produktintervention kann als Allgemeinverfügung ergehen; die BaFin kann aber auch einzelnen Marktteilnehmern mittels eines individuellen Verwaltungsakts beispielsweise bestimmte Finanzpraktiken untersagen.