Das Emittenten-Privileg zur freien (Eigen-)Platzierung v. Kapitalanlagen als Finanzinstrumente - von Dr. Horst Werner, Göttingen

Das Emittenten-Privileg beinhaltet den freien Eigenverkauf von Vermögensanlagen oder Wertpapieren ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ), während Dritte als Vermittler für die Platzierung fremder Kapitalanlagen einer Erlaubnis gemäß § 34 f Gewerbeordnung oder gem. § 32 Kreditwesengesetz bedürfen. Die Platzierung von wertpapierlosen Vermögensanlagen und/oder der Wertpapierverkauf durch Dritte bzw. der Wertpapierhandel sowie der Finanz-Vertrieb von Dritten als Vermittler erfordert somit einer Genehmigung durch das jeweils zuständige gemeindliche Gewerbeamt und bei Wertpapieren der Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), sofern es sich bei den Beteiligungsangeboten um wertpapierverbriefte Kapitalanlagen und Finanzierungsinstrumente handelt. Zu den Wertpapieren zählen immer Aktien und Anleihen sowie Genussrechte, soweit auch die letzteren wertpapierverbrieft sind. Zu den Finanzinstrumenten gehören also alle Kapitalanlagen mit Ausnahme der grundschuldbesicherten Darlehen. Wertpapiere dürfen somit Dritte als Vermittler nur die als Finanzdienstleistungsinstitute zugelassenen Wertpapierhändler für die Emissionsunternehmen platzieren. Bei den an der Börse gelisteten Wertpapieren sind dies die Börsenhändler mit einer Börsenzulassung. Der Wertpapierverkauf und der Wertpapierhandel durch Dritte unterliegt somit der Aufsicht der BaFin. Die Erlaubnispflicht gem. § 32 Kreditwesengesetz gilt nicht für das Emissionsunternehmen selbst und seine abhängig Beschäftigten.

Wer Emittent im Sinne des Gesetzes ist, ergibt sich aus den Prospektgesetzen. Der Emittentenbegriff findet sich in § 1 Abs. 3 Vermögensanlagengesetz und in § 2 Nr. 9 des Wertpapierprospektgesetzes. "Emittent einer Vermögensanlage ist die juristische Person oder die Personengesellschaft (also auch jede KG ), die Kapital über die Ausgabe von Vermögensanlagen in Gestalt gesellschaftsrechtlicher oder forderungsrechtlicher Beteiligungen an Anleger im Wege des öffentlichen Angebots ausgibt", so wörtlich Assmann/Schlitt, Kommentar zum WpPG und VermAnlG, 3. Aufl., Köln 2017. Eine Konzernklausel gibt es im Bereich des Emittentenbegriffs nicht. Die Bereichsausnahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG gelten also für jeden Emittenten, unabhängig davon, wer Eigentümer oder Inhaber der jeweiligen Gesellschaft ist.

Die Emittenten genießen das sogen. „Emittenten-Privileg“ und bedürfen zur Platzierung keiner gesonderten Vertriebsgenehmigung oder Platzierungserlaubnis. Die Billigung eines Wertpapierprospektes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) umfasst gleichzeitig die Genehmigung für die Eigen-Platzierung bzw. Direktplatzierung durch das Unternehmen und seine abhängig beschäftigten Mitarbeiter. Dazu gehören nicht die freien Mitarbeiter oder Handelsvertreter des Emissionsunternehmens. Ein Ausschließlichkeitsvertrag mit einem Finanzdienstleister als Handelsvertreter ist ebenfalls nicht ausreichend. Auch ein Minijob im Emissionsunternehmen ist nicht hinreichend.

Das Emittenten-Privileg umfasst nicht nur die mit Prospekten gebilligten Vermögensanlagen oder Wertpapiere, sondern auch die Kapitalanlagen, die gemäß Bereichausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG oder des § 3 Abs. 2 Wertpapierprospektgesetz ( WpPG ) ohne BaFin-Billigung ausgegeben wurden. Eine Eigenemission und eine Eigenplatzierung sind nach dem Emittenten-Privileg stets ohne zusätzliche Genehmigung zulässig.

Für den Verkauf und den Vertrieb von Wertpapieren also gilt das sogen. Emittentenprivileg auch dann, wenn kein von der BaFin-gebilligter Wertpapierprospekt vorliegt. Das wertpapier-ausgebende Unternehmen darf seine ausnahmefähigen (Wertpapier-)Angebote ohne weitere Gewerbeerlaubnis oder sonstige Vertriebserlaubnis selbst platzieren. Auch die festangestellten Mitarbeiter des Unternehmens dürfen ohne zusätzliche Genehmigung die Wertpapiere ihres eigenen Arbeitgebers verkaufen und „vermitteln“. Zu den Wertpapier-Beteiligungen im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes zählen stets die Aktien und die Schuldverschreibungen ( = Anleihen ) und zwar auch dann, wenn über diese Anteilsformen keine physisch vorhandenen Wertpapiere ausgestellt oder gedruckt wurden. Ausgenommen sind nur die vinkulierten, unverbrieften Namensgenussrechte und ebenso die vinkulierten, unverbrieften Namensschuldverschreibungen, die gem. § 1 VermAnlG Abs. 2 Nr. 5 und 6 als Vermögensanlagen gelten.. Ergänzende Auskünfte erteilt Dr. Horst Werner unter der Mailadresse ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ) bei entsprechender Anfrage.