Die Postzustellung ist geregelt

Die Zustellung der Post ist in der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) geregelt. Nach dieser Verordnung muss die Post einmal am Werktag dem Kunden zugestellt werden. Aber es gibt auch Ausnahmen und hier kann die Postzustellung verweigert werden. Das kann erfolgen, wenn es keine Briefkästen am Haus oder Immobilie gibt. Aber auch wenn es an der Grundstücksgrenze einen Hinweis gibt, dass sich dort ein bissiger Hund befindet. Auch in so einem Fall kann die Postzustellung verweigert werden. Kein Postzusteller braucht sich solch einer Gefahr aussetzen. Für das ordnungsgemäße Anbringen der Briefkästen ist der Hauseigentümer und Vermieter von Wohnraum verantwortlich. Gerade von Mietwohnungen ist das von großer Bedeutung, denn hier kann das Fehlen der Briefkästen zur Mietminderung führen. Diese Briefkästen müssen für den Postzusteller zugänglich sein und auch zum Verschließen gehen.

Der Kauf der Briefkästen erfolgt in der heutigen Zeit im Onlineshop. Diese Briefkästen werden von Marktführern hergestellt und entsprechen der geforderten Norm. Die Auswahl ist groß und passt zu jeder Immobilie und auch Haus. Diese Briefkästen können unterschiedlich angebracht werden. Das erfolgt in den Mehrfamilienhäusern auf im Hauseingang und auf Putz. Aber auch Unterputz ist das möglich und das wird oft in einem Neubau umgesetzt. Im ländlichen Bereich erfolgt die Montage der Briefkästen oft an Gartenzaun aber auch frei stehend. Hier gibt es auch Anlagen, wo mehrere Briefkästen integriert sind. Das ist besonders nützlich, wenn sich verschiedene Mietparteien im Haus befinden. Damit diese Briefkästen gut zugänglich sind, muss ein Betonfundament errichtet werden. Die Tiefe muss auf alle Fälle 70 cm betragen und muss frostfrei sein. Bei jeder Lieferung befindet sich auch eine umfassende Montageanleitung mit dabei.

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12.12.2015: |