Physiotherapeuten haften für ihren Erfolg

Physiotherapeuten können durch ihre heilenden Hände viel bewirken, doch im schlimmsten Fall können sich gesundheitliche Beschwerden eines Patienten auch verschlimmern. In einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zeigte sich nun, dass ein Therapeut zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz verpflichtet werden kann, wenn der Betroffene ihm einen Behandlungsfehler oder eine unzulässige Behandlung nachweisen kann (Az. 26 U 44/14). Vor solchen Forderungen schützt nur eine gute Berufshaftpflichtversicherung. Worauf man bei einem Abschluss jedoch unbedingt achten sollte, erfährt man auf http://www.gewerbeversicherung-ratgeber.de/berufshaftpflicht/

Therapeut haftet für Behandlungsergebnis
Im vorliegenden Fall war ein Kläger im Jahr 2008 aufgrund von Verspannungen im Rücken und im Nacken von einem Physiotherapeuten behandelt worden. Nach vier Behandlungen litt der Kläger auf der linken Seite unter Lähmungen. Sie waren die Folge eines Schlagfanalls, die der Patient durch eine verletzte Gefäßwand der Wirbelarterie erlitten hatte. Zur Klage kam es mit der Begründung, dass die Verletzung der Gefäßwand aus einem unzulässigen Einrenken durch den Physiotherapeuten entstand. Außerdem habe der Therapeut nicht umfassend über die Risiken seiner Behandlung informiert. Vor diesem Hintergrund klagte der Patient auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Therapeut stritt während des Prozesses allerdings ab, den Kläger eingerenkt zu haben. Er habe lediglich einen zulässigen Probezug durchgeführt, der aber die Arterie nicht verletzen konnte. Das Oberlandesgericht Hamm musste nun über den Fall entscheiden. Das Gericht wies die Klage ab, begründete dies aber lediglich mit dem fehlenden Nachweis. Das heißt, der Therapeut ist für den Erfolg seiner Behandlung letztlich verantwortlich.

Ohne Beweis kein Schmerzensgeld
Der Kläger unterlag im Prozess nur deshalb, weil er nicht den Beweis antreten konnte, dass der Therapeut ihn tatsächlich unzulässig eingerenkt habe. Dieses Einrenken sei nur von Ärzten durchzuführen, ein Physiotherapeut sei dazu nicht befugt. Der Kläger konnte den Beweis des unzulässigen Einrenkens allerdings nicht führen, weil der zeitliche Zusammenhang zwischen der Behandlung und der Gefäßwandverletzung nicht als sicheres Indiz gewertet werden konnte. Die Arterie konnte vielmehr vorgeschädigt sein. Der Vorwurf der ungenügenden Aufklärung über Risiken und Probleme konnte ebenfalls nicht erhalten werden. Wäre die Arterie gesund gewesen, hätte der durchgeführte Probezug nicht geschadet. Deshalb sei auch keine umfassende Aufklärung erforderlich. Der Kläger hat das Urteil zwischenzeitlich akzeptiert und legt keine weiteren Rechtsmittel ein.

Berufshaftpflicht kommt für Kosten auf
Für Physiotherapeuten ist das Urteil ein wichtiges Indiz dafür, wie wichtig eine gute Berufshaftpflicht für die Angehörigen der Heilberufe ist. Kommt es nämlich wie im vorliegenden Fall zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, übernimmt die Haftpflicht die Kosten des Verfahrens. Sie stellt den Therapeuten also von den finanziellen Folgen des Gerichtsprozesses frei. Das gilt unabhängig davon, ob der Versicherte Schmerzensgeld zahlen muss oder ob es bei der gerichtlichen Ablehnung der Forderung bleibt. Ohne Berufshaftpflicht hätte der Versicherte alle Kosten aus der eigenen Tasche zahlen müssen. Hätten die Richter dem Begehren des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld nachgegeben, hätte diese Zahlung zum finanziellen Ruin des Angeklagten führen können. Vor diesem aktuellen Gerichtsurteil wird einmal mehr deutlich, wie wichtig eine gute und ausreichend bemessene Berufshaftpflicht ist. Hier würde jeder Angehörige der Heilberufe am falschen Ende sparen und die eigene Existenz riskieren, wenn man auf den Abschluss dieser wichtigen Versicherung verzichtet.


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