Verkehrsgerichtstag Goslar 2015, Arbeitskreis 7
Pressetext verfasst von Szymanski am Fr, 2015-01-30 14:28.Der siebte Arbeitskreis des Verkehrsgerichtstag in Goslar 2015 beschäftigte sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Richter von einem Erfahrungssatz auf eine bestimmte Rechtsfolge schließen dürfen.
Fachanwalt für Verkehrsrecht und ADAC Vertragsanwalt Jan Szymanski nahm an dem Verkehrsgerichtstag in Goslar auch im Jahr 2015 wieder teil. Im Arbeitskreis sieben des 53. Deutschen Verkehrsgerichtstag vom 28. bis 30. Januar 2015 wurden die Empfehlungen zum Anscheinsbeweis im Verkehrsrecht erarbeitet.
In Unfallangelegenheiten kommt dem Anscheinsbeweis eine erhebliche Bedeutung zu, da hierdurch der Geschädigte eine entsprechende Beweiserleichterung erfährt. Bei typischen Geschehensabläufen, wie zum Beispiel einem Auffahrunfall, können die Gerichte von einem bestimmten Ereignis auf eine bestimmte Folge, zum Beispiel dem alleinigen Verschulden des Auffahrenden, schließen.
Der Arbeitskreis sieben des Verkehrsgerichtstages gab die Empfehlung ab, dass es einer gesetzlichen Regelung diesbezüglich nicht bedarf. Er stellte allerdings auch fest, dass der von der Rechtsprechung entwickelte Anscheinsbeweis, der es erlaubt, bei typischen Geschehensabläufen auf Kausalität oder Verschulden zu schließen, für die Beweisführung in Verkehrsunfallsachen unverzichtbar ist. Die dahingehende Empfehlung wurde einstimmig abgegeben. Da mit dem Anscheinsbeweis allerdings auch bestimmte Risiken verbunden sind, empfahl der Arbeitskreis, dass vor Anwendung des Anscheinsbeweises alle Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen sind. Er stellte ferner fest, dass die Frage, ob ein typischer Geschehensablauf vorliegt, sich nach allgemeinem Erfahrungswissen und nicht nach einer individuellen Lebenserfahrung bestimmen muss. Der dabei zugrunde gelegte Erfahrungssatz muss hinreichend tragfähig sein, er muss eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Geschehensablauf begründen. Der Arbeitskreis sprach sich ferner dafür aus, dass bei Massenunfällen, bei welchen der Anscheinsbeweis häufig an seine Grenze stößt, die Versicherungswirtschaft die bestehende freiwillige Regulierungspraxis auch auf solche Fälle erstrecken sollte, in denen weniger als 50 Fahrzeuge beteiligt sind.
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