Grundlagen der Abschreibung auf Anlagen

Durch die Abschreibung wird im betrieblichen Rechnungswesen eines Unternehmens sowohl die planmäßige als auch die außerplanmäßige Wertminderung erfasst. Diese bezieht sich auf verschiedenste Vermögensgegenstände, die einem Unternehmen zugesprochen werden müssen. Abschreibungen beziehen sich immer auf einen konkreten Zeitraum, in dem die Wertminderung eines Vermögensgegenstandes erfolgt. Durch sie wird die Korrespondenz von Wertverlusten des Unternehmensvermögens erreicht. Grundsätzlich beziehen sich Abschreibungen sowohl auf das Anlage- als auch auf das Umlaufvermögen.

Die Gründe für den Wertverlust

Abschreibungen erfassen demnach den Wertverlust von verschiedensten Gegenständen. Die Gründe für den Wertverlust des Umlauf- und Anlagevermögens können unterschiedlicher Natur sein. Häufig bezieht er sich auf allgemeine Gründe, die durch Alterung oder Verschleiß von Gegenständen gebildet werden. Des Weiteren können spezielle Gründe zum Wertverlust des Unternehmensvermögens führen. Beispiele hierfür sind Unfälle mit Betriebsfahrzeugen oder Maschinen sowie der Preisverfall einzelner Gegenstände. Diese Gründe treten überwiegend plötzlich auf und bilden die außerplanmäßige Abschreibung.

Abschreibungen werden in den meisten Fällen betriebswirtschaftlich ermittelt. Unter Berücksichtigung verschiedener steuerrechtlicher und ebenso handelsrechtlicher Besonderheiten werden sie als Aufwand angesehen. Dabei fließen sie als solcher in die individuelle Gewinnermittlung ein.

Abschreibungen und Zuschreibungen

Neben Abschreibungen gibt es in der Betriebswirtschaft Zuschreibungen. Sie bilden grundsätzlich das Gegenstück zur Abschreibung und dienen der Wertaufholung eines Gegenstandes. Auch diese kann auf Preisanpassungen, allerdings positiver Form, zugesprochen werden. Überwiegend werden Zuschreibungen dann eingesetzt, wenn in den Vorjahren mit zu hohen Abschreibungen gearbeitet wurde. Durch Zuschreibungen soll schließlich ein Ausgleich bei der Gewinnermittlung erfolgen. Der Wertverlust, der steuerrechtlich abzugsfähig ist, wird als AfA, Absetzung für Abnutzung, bezeichnet.

Grundsätzlich unterliegt die AfA anderen Regelungen als eine betriebswirtschaftliche Abschreibung. Durch die AfA werden zusätzliche Abschreibungen erlaubt. Dies ist ausschließlich dann möglich, wenn die erhöhten Abschreibungen und Sonderabschreibungen nach dem Steuerrecht vorgenommen werden dürfen. Heute gibt es unterschiedliche Formen der Abschreibung. Bei diesen handelt es sich um Spezialfälle, die unterschiedlich gehandhabt werden. Ein Beispiel hierfür ist die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter, der GWG. Diese dürfen grundsätzlich auch in die individuelle Handelsbilanz eines Unternehmens übernommen werden. Weitere Infos zu steuerrechtlichen Fragen erhält man auch der Website www.rvr.de/rvr/57/Florian-Frank.html