Ein unvergesslicher Skitag mit Folgen - eine kleine Einführung in das Skirecht und Internationale Privatrecht

Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit dem Skirecht und dem Internationalen Privatrecht anhand eines Unfalls, der sich im Winter jedes Wochenende wiederholen kann und mit dem sich auch die hiesigen Rechtsanwälte, Gerichte und Versicherungen beschäftigen müssen.

Der Wetterbericht am Freitag kündigt herrliches Winterwetter für das Wochenende in den Alpen an. Die Webseiten der Skigebiete prognostizieren beste Skibedingungen. Tausende Ski- und Snowboardfahrer begeben sich in die nächstgelegenen Skigebiete, zum Beispiel auch nach Österreich.

Die Piste ist überfüllt. Snowboarder A fährt von hinten kommend mit den Pistenverhältnissen nicht angepasster zu hoher Geschwindigkeit in den vor ihm fahrenden Skifahrer B hinein. Skifahrer B kommt zu Sturz und verletzt sich (der Unfall kann sich selbstverständlich auch in umgekehrter Konstellation ereignen). Der Unfall wird von dem Alpindienst der österreichischen Polizei aufgenommen.

Angenommen A ist nicht haftpflichtversichert und eine aussergerichtliche Einigung scheitert. Wie ist die Rechtslage, wenn es sich bei den Unfallberechtigten um Deutsche handelt, die in Deutschland ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben?

Zunächst stellt sich die Frage, wo der Schaden geltend gemacht werden kann.

Die deutschen Gerichte sind international gem. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVO) zuständig, auch wenn der Unfallort in Österreich gelegen ist. Denn A hat seinen Wohnsitz in Deutschland und ausschliessliche Gerichtsstände der EuGVO sind nicht berührt.

Auch wenn der Gerichtsstand der Unerlaubten Handlung (hier Österreich) des Art. 5 Nr. 3 EuGVO kein ausschliesslicher Gerichtsstand ist, bietet dieser einen sog. Wahlgerichtsstand.

B hat daher die Wahl, seinen Schaden vor dem sachlich und instanziell zuständigen Gericht in Deutschland oder in Österreich geltend zu machen.

Aus prozessökonomischen Gründen wird sich B dafür entscheiden, seinen Schaden vor einem deutschen Gericht geltend zu machen.

Damit stellt sich die weitere Frage, welches Recht anwendbar ist. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist gem. Art. 4 Abs.2 der seit dem 11.1.2009 in Deutschland geltenden Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II-VO") deutsches Recht anwendbar, denn beide Parteien haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.Ungeachtet der Geltung des deutschen Schadensersatzrechts ist für die Beurteilung des Verschuldens das Verkehrsrecht am Unfallort maßgebend, da jenes das zur Vermeidung von Schäden und Gefahren gebotene Verhalten bestimmt (BGH v. 23.1.1996 - VI ZR 291/94; OLG Brandenburg v. 14.04.2008 – 7 U 2200/07; Palandt/Heldrich, BGB, 67. Aufl., Art. 40 EGBGB Rz. 8).

Demzufolge richten sich die Verhaltens- und Sorgfaltspflichten der Parteien hier nach den Regeln der Federation Internationale de Ski (FIS), sog. 10-FIS-Verhaltensregeln (Fassung 2002). Diese stellen in den Alpenländern und insbesondere in Österreich von der Rechtsprechung für das Verhalten auf Skipisten entwickeltes Gewohnheitsrecht dar (OLG Hamm v. 17.5.2001 - 27 U 209/00, OLG Düsseldorf v. 19.4.1996 - 22 U 259/95, VersR 1997, 193 f.; OLG Brandenburg v. 10.01.2006 – 6 U 64/05; Dambeck, Piste und Recht, 3. Aufl., Rz. 29; vergleiche auch ÖstOGH, SpuRt 2004, 17; OLG Graz, SpuRt 1994, 139; OLG Innsbruck, VersR 1987).

Diese lauten:

Regel 1: Rücksichtnahme auf die anderen Skifahrer und Snowboarder
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.

Regel 2: Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.

Regel 3: Wahl der Fahrspur
Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.

Regel 4: Überholen
Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.

Regel 5: Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren
Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Skiabfahrt einfahren oder nach einem Halt wieder anfahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.

Regel 6: Anhalten
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unüber-sichtlichen Stellen aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer muss eine solche Stelle so schnell wie möglich frei machen.

Regel 7: Aufstieg und Abstieg
Ein Skifahrer und Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Ab-fahrt benutzen.

Regel 8: Beachten der Zeichen
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierungen und die Signalisation beachten.

Regel 9: Hilfeleistung
Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.

Regel 10: Ausweispflicht
Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalls seine Personalien angeben.

Das Verschulden des B bestimmt sich vorliegend mithin nach den Regeln Nr. 2, 3 der 10-FIS-Verhaltensregel

Diese werden von der FIS wie folgt erläutert:

zu Regel 2:Kollisionen sind häufig die Folge zu hoher Geschwindigkeit, unkontrollierter Fahrweise oder mangelnder Beobachtung. Skifahrer und Snowboarder müssen im Bereich ihrer Sichtmöglichkeiten anhalten oder ausweichen können. An unübersichtlichen oder stark befahrenen Stellen ist langsam zu fahren, insbesondere an Kanten, am Ende von Pisten und im Bereich von Liften und Seilbahnen.

zu Regel 3:Skifahren und Snowboarden sind Sportarten der freien Bewegung, wo jeder nach Belieben fahren kann, solange er die Regeln einhält, den Freiraum anderer achtet und sein eigenes Können und die jeweilige Situation berücksichtigt.Vorrang hat der vorausfahrende Skifahrer oder Snowboarder. Wer hinter einem anderen herfährt, muss genügend Abstand einhalten, um dem Vorausfahrenden für alle seine Sichtmöglichkeiten anhalten oder ausweichen können.

Der vorausfahrende Skifahrer, hier B, muss sich - auch nach der Nr. 2 der 10 FIS-Verhaltensregel - nicht hangwärts nach oben und schon gar nicht nach hinten orientieren, da er dann der auch ihm nach der Regel Nr. 3 10 FIS-Verhaltensregel obliegenden Pflicht der Rücksichtnahme auf vorausfahrende Skifahrer nicht nachkommen könnte (OLG Stuttgart NJW 1964, 1859 f.; Dambeck, a.a.O., Rz. 84, 100); ihn trifft nach der Nr. 2 der 10 FIS-Verhaltensregel Nr. 2 nur die Pflicht zur Beachtung der in seinem Gesichtsfeld liegenden Vorgänge (Dambeck, a.a.O., Rz. 83 f.).

Nach diesen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten streitet der Beweis des ersten Anscheins für ein sorgfaltswidriges Verhalten des A. Denn er hätte als der mit nicht angepasster Geschwindigkeit Hintenfahrende sicherstellen können und müssen, dass dem vorausfahrenden B der ihm zustehende Vorrang gewährt wird. Diese Pflichtenstellung im Skisport führt dazu, dass ein Zusammenprall zwischen voranfahrendem und hinterherfahrendem Pistenbenutzer typischerweise auf einem Fehlverhalten des Hinterherfahrenden beruht (vgl. BGH v. 13.7.1982 - VI ZR 148/80), was zur Folge hat, dass dann der erste Anschein ein Verschulden des hinterherfahrenden Skifahrers annehmen lässt (vgl. Dambeck, a.a.O., Rz. 69).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Unfall von A verschuldet worden ist.

Rechtsanwalt Jörg Horny
Rostock, Klösterle am Arlberg

Der Autor ist u. a. schwerpunktmässig auf dem Gebiet des Skirechts und des Internationalen Privatrechts tätig.

06.12.2013: |

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