Darlehens- und/oder Beteiligungskapital bankenfrei für Unternehmen über Dr. Horst Werner aus Göttingen
Pressetext verfasst von HorstWerner am Do, 2013-11-07 04:37.Darlehenskapital mit Nachrangabrede und stimmrechtsloses Beteiligungskapital stehen nach Dr. Horst Werner bankunabhängig als Betriebsmittel für Unternehmen an den Wagniskapitalmärkten zur Verfügung. Die Dr. Werner Financial Service AG unterstützt bei der Kapitalbeschaffung von privaten Geldgebern und Investoren. Die Unternehmensbeteiligung von Kapitalgebern als Mittel der Kapitalbeschaffung zur Unternehmensfinanzierung ist ein Weg mit mehreren Alternativen, die für die Finanzierung eines Unternehmens zu Verfügung stehen. Hierfür können von allen Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform die Beteiligungsmärkte, die Risikokapitalmärkte und die ausserbörslichen Kapitalmärkte in Anspruch genommen werden.
Nachrangiges Kapital mit Eigenkapitalcharakter gibt es in den Ausprägungen des echten und unechten Mezzaninekapitals: das Echte ( Equity-Mezzanine ) ist bilanzrechtliches Eigenkapital, das Unechte ( Debt-Mezzanine ) ist bilanzrechtlich eine Verbindlichkeit ( wie z.B. das Nachrangdarlehen ). In jedem Falle erhält das Unternehmen stimmrechtsloses Kapital ohne jede Einflußnahmemöglichkeit. Nachrangkapital gibt es z.B. in der Rechtsform von stillem Beteiligungskapital, Genussrechtskapital, grundschuldbesicherte Erstrangdarlehen oder Nachrangdarlehen oder Anleihekapital als "wertpapierverbrieftes Darlehen" mit und ohne Rangrücktritt. In allen Fällen bleiben die Betriebsinhaber in ihrem Unternehmen Alleineigentümer und unterliegen keinen Fremdeinflüssen oder Stimmrechtsverwässerungen.
Genussrechtskapital bzw. Genussrechte und stilles Beteiligungskapital sowie die Inhaberschuldverschreibung (= Anleihekapital) sind die Rechtsformen des eigentümerlosen (Beteiligungs-)Kapitals. Ebenso kann man auch die partiarischen Darlehen ( = Darlehen mit Gewinnbeteiligung; auch Gewinndarlehen oder Beteiligungsdarlehen genannt ) oder die einfachen Nachrangdarlehen ohne Gewinnanteil hinzuzählen, soweit die Kapitaltilgung und die Zins- und Gewinnanteils-Zahlungen mit einem sogen. qualifizierten Nachrang versehen sind. Das bedeutet, die Ansprüche anderer Gläubiger haben Vorrang.
Genussrechte mit einem wertpapierrechtlichen Hintergrund und Stille Beteiligungen mit einem gesellschaftsrechtlichen Hintergrund ( einschließlich des Prinzips der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ) können je nach den Vertragsinhalten bilanzrechtlich Verbindlichkeiten darstellen oder beim Einfügen entsprechender Vertragsvoraussetzungen bilanzrechtliches Eigenkapital bedeuten. Private Nachrangdarlehen von Kapitalanlegern bedeuten zur Bonitätsverbesserung "wirtschaftliches Eigenkapital" und mit einer qualifizierten Rangrücktrittsabrede können nach Dr. Horst Siegfried Werner derartige Nachrangdarlehen als Kapitaleinlage modellhaft zur unbegrenzten Kapitalaufnahme ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) am Finanzierungsmarkt ohne Prospektpflicht und ohne BaFin-Genehmigung angeboten werden. Das Nachrangdarlehen hat bilanziell eine eigenkapitalnahe Bedeutung ( = wirtschaftliches Haftkapital ), da es zur Vermeidung der Überschuldung im Rang hinter den Forderungen aller übrigen Bankkredite oder anderer Verbindlichkeiten steht. Dadurch verbessert sich die Haftungs-Kapitalstruktur und somit die Bonität des Unternehmens. Auch kleinen und mittleren Unternehmen, die nicht über genügend bankübliche Sicherheiten verfügen, wird auf diese Weise die Aufnahme von weiterer Finanzierungsliquidität ermöglicht.
Erstrangdarlehen mit Grundschuld-Besicherung sind als besicherte private Nachrangdarlehen ohne Eingriffsrechte Dritter nach dem Kreditwesengesetz ( KWG ) ebenso zulässig, wie private Nachrangdarlehen ohne Besicherung über ein öffentliches Darlehensangebot kapitalmarktfähig sind, so Dr. Horst Werner. Das hat insbesondere Bedeutung bei der unternehmerischen Finanzierung von Immobilien. Die Strukturierung von Immobilienfinanzierungen hat sich in den vergangenen Jahren durch private Grundschulddarlehen erheblich verändert. Herkömmlicher Weise erhielt der Immobilienkäufer von der Bank ein erstrangiges, durch ein Grundpfandrecht besichertes Darlehen, wobei Geschäftsbanken heute regelmäßig bis 80% finanzieren und Hypothekenbanken gesetzlich an einen Beleihungswert von 60% des Verkehrswertes gebunden sind. Der zweite Finanzierungsteil wurde oft durch ein nachrangiges Bankdarlehen oder durch Eigenmittel des Immobilienerwerbers dargestellt. Die Bank refinanzierte sich u.a. durch die Emission von Pfandbriefen. Der Pfandbriefmarkt ist jedoch seit Jahren rückläufig. Nunmehr sind nicht nur private Nachrangdarlehen, sondern ebenso grundschuldgesicherte Erstrangdarlehen von privaten Kapitalgebern am Kapitalmarkt zulässig. Voraussetzung für Erstrangdarlehen von privater Seite ist lediglich, dass dem erstrangigen Darlehensgeber eine Grundschuldabsicherung eingeräumt sein muss, die ihm selbst unabhängig von Dritten eigene Verwertungsrechte in Bezug auf die Grundschuld einräumt. Private Erstrangdarlehen bedürfen also für ihre kapitalmarktrechtliche Zulassung der Besicherung, wahrend Nachrangdarlehen von Privat einer solchen Grundschuldbesicherung nicht bedürfen. Weitere Auskünfte erteilt Dr. Werner unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.