Die Aktiengesellschaft - Grundkapital, Organe, Handelsregister

1. Übernahme des Grundkapitals
Die zwingend erforderliche Übernahme aller Aktien seitens der Gründer sichert die Aufbringung des Grundkapitals. Übernahme der Aktien bedeutet, dass eine feste Verpflichtung zur Einzahlung übernommen wird, erläutert Dr. Lutz WERNER, (www.vorratsgesellschaft-kaufen.de). Aktien dürfen nicht unter dem geringsten Ausgabebetrag, das ist der Nennwert oder der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals ausgegeben werden. Das Verbot der Unterpariemission bedeutet, dass wenigstens bei der Gründung das Grundkapital voll aufgebracht werden muss. Dagegen ist eine Überpariemission beliebig zulässig. Während der Gründung ist eine Mindesteinzahlung erforderlich. Weitere Vorschriften sichern, dass die Einlagen tatsächlich geleistet werden. Die Übernahmen der Aktien bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung. Sie erfolgt zusammen mit der Feststellung der Satzung.

Mit der Übernahme aller Aktien ist die Gesellschaft errichtet. Die eigentliche AG mit voller Rechtspersönlichkeit entsteht allerdings erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Wohl aber besteht nunmehr zwischen den Gründern eine gesellschaftsrechtliche Verbindung die bereits die körperschaftliche Struktur der künftigen AG aufweist, jedoch noch nicht juristische Person, sondern Gesamthandsgemeinschaft ist, nämlich die Vorgesellschaft oder Vor-AG. Die Vor-AG endet dadurch, dass sie in die AG übergeht, wenn diese durch Eintragung in das Handelsregister als juristische Person entsteht.

Eine gesetzliche Regelung der Vor-Gesellschaft und ihrer Besonderheiten fehlt für die AG, ebenso wie für die anderen rechtsfähigen Körperschaften. Von der Vor-Gesellschaft streng zu unterscheiden ist die Vorgründungsgesellschaft, die durch Abschluss eines Vorgründungsvertrages zur Stande kommt. Vorgründungsgesellschaft und Vor-Gesellschaft können zeitweilig nebeneinander bestehen, sie sind rechtlich aber stets zu trennen.

2. Bestellung der Organe:
Um Handlungsfähig zu sein, muss die Gesellschaft, auch die Vor-AG, Organe haben. Deshalb haben die Gründer einen ersten Aufsichtsrat zu bestellen. Auch das bedarf der notariellen Beurkundung und wird deshalb mit der Feststellung der Satzung und der Übernahme der Aktien verbunden. Der erste Aufsichtsrat bestellt seinerseits den ersten Vorstand. Der Vorstand vertritt zunächst die Vorgesellschaft. Er haftet, wenn er für die AG handelt, ab Errichtung bis zur Eintragung der AG persönlich – handelnden Haftung.

3. Einzahlung eines Teils des Kapitals
Vor der Anmeldung der AG zum Handelsregister ist auf jede Aktie der eingeforderte Betrag einzuzahlen. Seine Höhe kann die Satzung bestimmten. Soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind muss auf jede Aktie mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei der Überpariemission auch der Mehrbetrag über den Nennbetrag hinaus einbezahlt werden. Die Zahlung erfolgt auf ein Konto der Vor-Gesellschaft und muss zur freien Verfügung des Vorstands stehen, d. h. die eingezahlten Beträge dürfen keinem Rückforderungsrecht unterliegen, und der Anspruch auf sie darf nicht durch Gegenforderungen beschränkt sein.

4. Gründungsbericht und Gründungsprüfung
Die Gründer haben schriftlich über den Hergang der Gründung, d. h. die soeben geschilderten Schritte, zu berichten. Dieser Gründungsbericht bildet die Grundlage für die nachfolgende Prüfung durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates.

Der Hergang der Gründung wird sodann vom Vorstand und Aufsichtsrat geprüft. Außerdem findet eine weitere Prüfung durch den beurkundenden Notar oder einen oder mehrere vom Gericht bestellte besondere Gründungsprüfer statt. Der schriftliche Bericht der Gründungsprüfer wird dem Vorstand übergeben und zum Registergericht eingereicht.

5. Anmeldung zum Handelsregister und Eintragung
Die Anmeldung erfolgt durch sämtliche Gründer, Vorstand- und Aufsichtsratsmitglieder bei dem Gericht, in dessen Bewirk die AG ihren Sitz hat. Um dem Gericht eine Nachprüfung zu ermöglichen, sind eine Reihe von Urkunden beizufügen, vor allem die Satzung, der Gründungsbericht und der Prüfungsbericht.

Das Gericht prüft die Ordnungsmäßigkeit der Errichtung und der Anmeldung der Gesellschaft. Stellt sich ein Mangel heraus, so ist die Eintragung abzulehnen.

Mit der Eintragung entsteht die AG als juristische Person. Die Eintragung hat konstitutive Wirkung. Erst jetzt entstehen Aktien im eigentlichen Sinn, erst jetzt dürfen Aktienurkunden oder Zwischenscheine ausgegeben werden, erst jetzt werden die Aktienrechte übertagbar. Deshalb ist erst jetzt eine Emission der Aktien durch Verkauf an das Publikum möglich.

Mit der Entstehung der AG endet die Vor-Gesellschaft als deren Vorstufe, ihre Organisation wie auch die Mitgliedschaft setzen sich in der AG fort. Die so entstandene AG tritt ohne weiteres in die für sie gegründeten Rechte ein.