Finanzen, Steuern und Recht am Kapitalmarkt mit Dr. Horst Werner / Göttingen ordnungsgemäß bewerkstelligen

Finanzen, Steuern und Recht am Kapitalmarkt können mit Dr. Horst Werner / Göttingen ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) ordnungsgemäß bei der anlegerorientierten Kapitalaufnahme umgesetzt werden. Die Finanzwirtschaft, das Unternehmenssteuerrecht und das Kapitalmarktrecht dienen der Unternehmenssteuerung an den Finanzmärkten. Kapitalmarktorientierte Finanzierungen sind für alle Unternehmen ( auch die KMU ) ohne Kredite und Darlehen und ohne Sicherheiten oder Verpfändungen zum nachhaltigen Unternehmenswachstum unter Berücksichtigung aller kapitalmarktrechtlicher und steuerrechtlicher Regeln von großer Bedeutung. Die Kapitalbeschaffung von Eigenkapital und Eigenkapitalfinanzierungen durch verwässerungsfreies Nachrangkapital, durch offenes Beteiligungskaital, durch Venture Capital oder Private Equity sind deshalb für jede Unternehmensführung eine permanente Aufgabe. Die Kapitalbeschaffung zur Unternehmensfinanzierung für mittelständische Betriebe beinhaltet auch das Mezzaninekapital und das Anleihekapital. Das rückzahlungspflichtige Finanzkapital für die Mittelstandsfinanzierung erwartet regelmäßig eine Rendite bzw. Ausschüttung, die zwischen 6% bis 8% liegen sollte. Neben dem Angebot von Unternehmensbeteiligungen über eine Privatplatzierung ( = Finanzierung ohne Bank ) erkennen immer mehr mittelständische Unternehmen auch die Vorzüge einer Finanzierung über BaFin-freie Mitarbeiterbeteiligungen sowie die Notwendigkeit, frühzeitig die finanzielle Vorsorge für die Finanzierung z.B. eines Unternehmensverkaufs im Rahmen der Unternehmensnachfolge zu treffen.

Das Eigenkapital und die Eigenfinanzierung spielen für mittelständische Unternehmen eine besondere Rolle und können auch von dritter Seite ohne Eigentümerrechte an Gesellschaftsanteilen zur Verfügung gestellt werden. Die Qualifikation als Eigenkapital oder als Eigenfinanzierung schließt denknotwendig die bankenseitige Finanzierung dieser Mittel aus.

Das Kapital von privaten Investoren und Geldgebern eignet sich in besonderer Weise zur Mittelstandsfinanzierung, da nicht institutionelle Investoren und private Kapitalgeber regelmäßig nicht den Wunsch haben, Einfluss auf das finanzierende Unternehmen auszuüben. Privatleute sind regelmäßig nicht an Stimmrechten, sondern nur an angemessenen Gewinnausschüttungen interessiert.

Die Banken- und Kapitalmarktaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( = BaFin ) kontrolliert den Geld- und Finanzmarkt. Finanzierungen und Kapitalbeschaffungen für Unternehmen über die Kapitalmärkte und das "Einsammeln von Kapital" ( Geld-Einlagen ) unterliegen der staatlichen Banken- und Wertpapieraufsicht sowie einer strengen, strafbewehrten Reglementierung. Es ist außerhalb des Monopolgesetzes über die Banken ( siehe Gesetz über das Kreditwesen, KWG ) nur auf einer gesellschaftsrechtlichen oder wertpapierrechtlichen Ebene auf der Grundlage der Prospektgesetze zulässig, "Kapital einzusammeln". Es sind also bei der Kapitalbeschaffung die Abgenzungen zu den Einlagengeschäften der Banken ( siehe § 1 KWG ) und die Kapitalmarktregeln über die Genehmigungspflichtigkeit der Kapitalakqusition einzuhalten. Der Geltungsbereich des Vermögensanlagengesetzes wurde auch auf Nichtwertpapiere ausgedehnt ( § 2 Nr. 3 VermAnlG ). Dies sind z.B. die nicht wertpapierverbrieften stillen Beteiligungen, vinkulierte Namensgenussrechte oder KG-Fondsanteile. Davon gibt es acht Ausnahmetatbestände, soweit die gesetzlichen Bereichsausnahmen unterschritten werden. BaFin-frei sind:

1. Genossenschaftsanteile
2. Versicherungen und Pensionsvereine
3. (a) Maximal 20 ( Anteile ) Beteiligte pro Finanzinstrument
oder aber (b) mehr Beteiligte, jedoch bei einem maximalen Beteiligungs-
Gesamtbetrag bis Euro 100.000,-- innerhalb von
12 Monaten oder aber (c) jeder Kapitalgeber mit einer Mindestbeteiligung
von über Euro 200.000,-- und (d) bei Wertpapieren bei einer
Mindestzeichnungssumme von über Euro 100.000,-- siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 3
WpPG gezeichnet werden.
4. Angebote an qualifizierte Anleger (z.B.
Wertpapierhändler) und/oder bei Wertpapieren an unter 150 nicht
qualifizierte Anleger ( = Privatanleger ) - siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WpPG
5. Anlageangebote, für die schon ein genehmigter Verkaufs-
Prospekt besteht
6. Beteiligungsangebote an einen bestimmten Personenkreis
wie Arbeitnehmer ( = Mitarbeiterbeteiligung ) einschließlich der verbundenen
Unternehmen
7. Staatliche Emittenten ( Anstalten öffentlichen Rechts ) etc.
8. Verschmelzung und Übernahme von Tochtergesellschaften

Auch Wertpapierprospekte sind nach dem Wertpapierprospektgesetz Bafin-genehmigungsfrei, wenn die Mindestzeichnungssumme und der Nennwert des zu platzierenden Wertpapiers mindestens Euro 100.000,- ( oder höher ) beträgt.

Nachrangdarlehen ( als wertpapierlose Vertragsform ) sind von einer Prospektpflicht ( unter der Kontrolle der Kapitalmarktaufsicht der BaFin in Ffm ) ausgenommen und unterliegen anders als die Anleihe ( eine Form des "wertpapierverbrieften Darlehens" ) weder den Vermittlungs-Vertriebsbeschränkungen des § 32 KWG noch den Regeln des § 34 f Gewerbeordnung.

Die Anleger müssen z.B. die Erträgnisse bzw. Gewinnausschüttungen auf stilles Kapital oder Genussrechtskapital ebenso wie die Zinsen aus Anleihe4n und Nachrangdarlehen gem. § 20 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ( EStG ) als Einkünfte aus Kapitalvermögen ( ab dem 01. 01. 2009 als Abgeltungssteuer mit max. 25 % plus Soli-Zuschlag ) erst im Zeitpunkt des Geldzuflusses von Gewinnen bzw. beim Mittelabfluss aus dem Unternehmen versteuern. Die Abgeltungsteuer wird in der Form der Quellensteuer ( d.h. an der "Quelle" bei dem ausschüttenden Unternehmen im Wege des Vorwegabzuges erhoben, so dass das Unternehmen verpflichtet ist, für den Anleger bei Gewinnausschüttungen gleich die Abgeltungsteuer einzubehalten und diese direkt zugunsten des Anlegers an das Finanzamt abzuführen ). Dem Investor ist von dem Unternehmen über die für ihn gezahlte Abgeltungsteuer eine Steuerbescheinigung zur Vorlage bei seinem Wohnsitzfinanzamt auszustellen. Dem Anleger wird dann die gezahlte Abgeltungsteuer auf seine Einkommensteuerschuld angerechnet.

Steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ( §§ 15, 15a, 20 EStG ) ist die Verlustbeteiligung, die Beteiligung am Geschäftswertzuwachs bzw. den stillen Reserven und die Einräumung einer sogen. Mitunternehmerinitiative ( = bestimmte Mitspracherechte in wesentlichen Gesellschaftsangelegenheiten ). Der atypisch stille Gesellschafter wird sodann als steuerlicher Mitunternehmer einem Kommanditisten gleichgestellt und kann seine positiven Einkünfte mit eventuellen negativen Einkünften des Unternehmens durch Verlustzuweisung verrechnen. Der atypisch stille Gesellschafter bezieht als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. I Nr. 2 EStG und zahlt anders als der typisch stille Gesellschafter keine pauschalisierte Abgeltungsteuer.