Die Haftung bei Übernahme einer Vorratsgesellschaft

Erläuterungen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Von Dr. jur. Lutz WERNER, Vorstand der Hi-Tech Media AG

Die Übernahme von Vorratsgesellschaften oder inaktiven Mantelgesellschaften, löst bei den Übernehmern eine Haftungsverantwortung nach der Grundsätzen der wirtschaftlichen Neugründung aus, wie der Bundesgerichtshof in zwei neueren Urteilen festgestellt hat. Bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft kommt eine Haftung der handelnden Personen auch dann in Betracht, wenn die Geschäfte vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung aufgenommen worden sind und dem nicht alle Gesellschafter zugestimmt haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Aktivierung und Verwendung einer “auf Vorrat” gegründeten und im Handelsregister eingetragenen GmbH wirtschaftlich eine Neugründung dar (www.vorratsgesellschaft-kaufen.de). Darauf sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden. Die Geschäftsführer haben analog § 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, dass die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass sich der Gegenstand der Leistungen ( das Stammkapital ) – weiterhin oder jedenfalls wieder – endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführung befindet.

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall handelte es sich ursprünglich um eine sogenannte Vorrats-GmbH, welche bei Gründung keinen spezifischen Unternehmensgegenstand hatte. Diese war lediglich mit dem Ziel gegründet worden, die GmbH-Geschäftsanteile an Dritte zu veräußern, die mit diesem Erwerb einer GmbH eine schnellere Errichtung im Vergleich zu einer herkömmlichen GmbH-Gründung beabsichtigen. Die Geschäftszweck-Änderungen meldete der Geschäftsführer zwar zum Handelsregister an und erklärte das Stammkapital sei vorhanden. Es kam jedoch nicht zur Eintragung der Vertragsänderungen, weil der Geschäftsführer die Zahlung der Eintragungsgebühren an das Registergericht unterlassen hatte.

Versichert der Geschäftsführer bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung der Wahrheit zuwider, dass sich das Stammkapital endgültig in seiner freien Verfügung befindet, haftet er gemäß GmbH-Gesetz. Als wirtschaftliche Neugründung ist nach der Rechtsprechung des BGH anzusehen, wenn die in einer GmbH verkörperte juristische Person als unternehmensloser Rechtsträger besteht und sodann mit einem Unternehmen ausgestattet wird. Hierbei mache es keinen Unterschied, ob eine bewusst für eine spätere Verwendung „auf Vorrat“ gegründete Gesellschaft (sog. Vorratsgesellschaft) aktiviert oder ob wie im entschiedenen Fall ein leergewordener Gesellschaftsmantel (sog. Mantelgesellschaft) wieder verwendet werde. Behauptet also der Geschäftsführer bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung entgegen den tatsächlichen Verhältnissen, dass sich die Stammeinlage endgültig in seiner freien Verfügung befindet, haftet er analog §§ 9a Abs. 1, 11 Abs. 2 GmbHG für die Richtigkeit seiner Angaben. So hat dies der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 2011 entschieden ( BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - II ZR 71/11 ). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haften im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung die Gesellschafter für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitals nach dem Grundsatz der sogen. Unterbilanzhaftung. Außerdem ist die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht offenzulegen.

Der Bundesgerichtshof hat in einem weiteren Urteil aus 2012 entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch die Übernahme eines (alten) GmbH-Mantels eine wirtschaftliche Neugründung darstellen kann. Die Feststellung der wirtschaftlichen Neugründung setzt zwingend voraus, dass das Stammkapital zum Zeitpunkt der Übernahme der GmbH vorhanden und nachgewiesen sein muss. Dies hat zur Folge, dass derjenige, der Anteile einer derartigen Mantelgesellschaft ohne Kapitalnachweis übernimmt, entsprechend haftet ( BGH Entscheidung vom 6. März 2012, AZ II ZR 56/10 ). Die Grundsätze der "wirtschaftlichen Neugründung" kommen also sowohl bei neuen, noch inaktiven Vorratsgesellschaften als auch bei älteren, wieder inaktiv gewordenen Mantelgesellschaften zur Anwendung.