forsa-Umfrage: Frauen sind die besseren Jäger und Sammler

Knapp zwei Drittel der Deutschen sparen beim Einkaufen

forsa-Umfrage deckt Rechtsirrtümer rund um Schnäppchenjagd auf

Frauen achten stärker auf Sonderangebote, Gutscheine oder Rabatte

„Generation Gutschein“: Gutscheinjäger sind zwischen 18 und 29 Jahre alt

Köln, 5. Dezember 2012. Die Deutschen sind Schnäppchenjäger und Couponsammler: Knapp zwei Drittel (64 Prozent) der Bundesbürger informieren sich mithilfe von Werbeprospekten oder im Internet, wo ein Produkt am günstigsten angeboten wird. Dies ergab eine repräsentative forsa-Umfrage im Auftrag der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG. Ihre Rechte kennen sie dabei nur zum Teil. Insgesamt sind Frauen die größeren Schnäppchenjäger: So gaben deutlich mehr Männer (27 Prozent) als Frauen (19 Prozent) an, nicht auf Sonderangebote, Gutscheine oder Rabatte zu achten.

Werbung, Newsletter & Co sind keine Pflicht
Gut ein Drittel (36 Prozent) der Deutschen nimmt Kundenkarten oder Bonusprogramme zum Punktesammeln in Anspruch. Dabei bestätigten deutlich mehr Frauen (45 Prozent) als Männer (26 Prozent), Payback, Miles&More oder Ähnliches zu nutzen. Mehr als die Hälfte (54 Prozent) weiß, dass man hierbei auf Werbung, Newsletter und Co verzichten darf. ROLAND-Partneranwalt Johannes Schmidberger von der Friedrichshafener Kanzlei Brugger & Kollegen erklärt: „Ungewünschte elektronische Post kann man häufig vermeiden, indem man beim Anmelden nicht in den Empfang von Werbung oder Newsletter einwilligt. Punkte- oder Meilensammler sollten daher zuvor auch das Kleingedruckte genau lesen.”

Gutscheinannahme nach Ablauf ist Kulanz
29 Prozent der Befragten sparen mit Gutscheinen aus Tageszeitungen oder Online-Angeboten. Insbesondere die unter 30-Jährigen möchten auf diese Weise günstig shoppen: Mehr als die Hälfte (55 Prozent) der Gutscheinjäger ist zwischen 18 und 29 Jahre alt. Nur knapp jeder Zehnte gab an, regelmäßig Gutscheinbücher oder -portale zu nutzen. Was immerhin 61 Prozent der Befragten wissen: „Ein Händler muss einen Rabatt-Gutschein nach Ablauf der Gültigkeit nicht mehr einlösen. Tut er es doch, dann aus Kulanz”, so Johannes Schmidberger. Mehr als die Hälfte (51 Prozent) meint, dass man stets vor der Bestellung anmelden muss, wenn man beim Restaurantbesuch einen Gutschein nutzen möchte. Das stimmt so nicht: Zwar kann dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Restaurants oder des Gutscheins verankert sein, per Gesetz ist es jedoch nicht erforderlich.

Sonderpreisaktionen müssen zeitlich begrenzt sein
Für Sonderpreisaktionen gilt: Ein Sonderangebot sollte zwei Tage vorrätig sein – das weiß nur knapp die Hälfte der Befragten (49 Prozent). „Wenn der Ansturm zu groß und das Angebot vor dieser Frist vergriffen ist, haftet der Händler jedoch nicht und man kann keine Ansprüche einklagen”, erklärt ROLAND-Partneranwalt Schmidberger. 30 Prozent glauben, dass Sonderpreisaktionen ein ganzes Jahr andauern können – das ist ein Irrtum. Tatsächlich darf ein Anbieter immer wieder solche Aktionen starten, sie müssen laut Schmidberger jedoch zeitlich begrenzt sein. Dass ein Händler nicht mehr als 50 Prozent Preisnachlass auf die unverbindliche Preisempfehlung geben darf, meinen lediglich 15 Prozent. Hier gibt es keine feste Regel: „Zu welchem Preis er ein Produkt verkauft, darf ein Händler selbst entscheiden.“

Umtausch: bei mangelhafter Ware ja, bei reduzierter Ware nicht zwangsweise
Knapp ein Viertel (23 Prozent) denkt, dass man beim Kauf eines vergünstigten Produkts ein eingeschränktes Reklamationsrecht bei Mängeln hat. „Das ist falsch”, erklärt Schmidberger.
„Mangelhafte Ware muss der Händler in jedem Fall ersetzen oder nachbessern. Zudem muss niemand leichte qualitative Abstriche hinnehmen, auch nicht beim Kauf vergünstigter Produkte oder Leistungen. Es sei denn, die Preisreduzierung ergibt sich gerade auf Grund bereits vorhandener bekannter Mängel.” Dennoch glauben das 21 Prozent. Im Laden gekaufte reduzierte Ware darf der Händler allerdings vom grundlosen Umtausch, beispielsweise bei Nichtgefallen, ausschließen – das wissen 39 Prozent der Befragten. Beim Online-Einkauf besteht jedoch das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen.

Hauptsächlich gute Erfahrungen bei der Schnäppchenjagd
Die Mehrheit der befragten Schnäppchenjäger (86 Prozent) sieht Gutschein- und Rabattaktionen positiv, lediglich 12 Prozent haben schon einmal schlechte Erfahrungen gemacht. Dazu zählte insbesondere der unfreiwillige Erhalt von Werbung, Newslettern oder Ähnlichem (42 Prozent). Bei je 31 Prozent waren Produkt oder Angebot vergriffen beziehungsweise Produkt oder Leistung von ungenügender Qualität. Knapp ein Viertel (24 Prozent) musste lange auf die Ware beziehungsweise einen Termin warten. 20 Prozent beklagen, dass ein Gutschein abgelehnt wurde.

Fazit: Schnäppchenjagen ist unter den deutschen Bundesbürgern beliebt, beim Wissen rund ums Recht besteht jedoch Nachholbedarf. „Wer um sein Recht weiß, hat es leichter, wenn er günstig shoppen möchte, und kann sich Ärger ersparen”, so Johannes Schmidberger abschließend.

13.12.2012:

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