Anwaltliches Erfolgshonorar

Als Erfolgshonorar sind aus dem angloamerikanischen Rechtskreis Vertragstypen nach dem Motto „no win, no fee“ oder „no win, less fee“ bekannt. Denkbar ist auch die Erfolgsbeteiligung (quota litis).

Begriff

Erfolgshonorare sind danach Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält.

Rechtsgeschichtliche Entwicklung

Ende des 19. Jahrhunderts ging die ehrengerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass Erfolgshonorar nicht vereinbart werden dürfen, da die Funktion des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtsp?ege den Gleichlauf der eigenen Vermögensinteressen mit denjenigen der vertretenen Partei verbiete (EGH 5, 74; 7, 121; 15, 208; 16, 296). Das Reichsgericht bestätigte diese Ansicht (RGZ 115, 141, 142). In der zitierten Entscheidung führte es hierzu wie folgt aus:

„... Der Rechtsanwalt ist Organ der Rechtspflege. Als solches darf er sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Beistand und Berater nur von Rücksichten auf die von ihm zu vertretende Sache selbst leiten lassen. Er muss sich die hierzu erforderliche Freiheit der Partei gegenüber wahren. Diese Stellung gefährdet er und würdigt er herab, wenn er das Interesse an einer angemessenen Entlohnung seiner Mühewaltung mit dem Interesse der Partei dadurch verquickt, daß er es in Abhängigkeit zu ihrem Erfolg im Rechtsstreit versetzt...“ (RGZ 115, 141, 142).

Demzufolge erblickte das Reichsgericht in Erfolgshonorarvereinbarungen einen Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB).

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Im Jahre 1944 wurde ein gesetzliches Verbot des Erfolgshonorares eingeführt (§ 93 Abs. 2 Satz 5 RAGebO). Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 – 1 BvR 2576/06 - (NJW 2007, 979) versagte die Rechtsprechung solchen Vereinbarungen die Anerkennung, sei es wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), sei es wegen Verstoßes gegen die
guten Sitten (§ 138 BGB).

Im Anschluss an die bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung wurde die BRAO geändert.

Grundsätzliches Verbot

Gleichwohl gilt nach wie vor ein prinzipielles Verbot von Erfolgshonorarvereinbarungen. Auszugehen ist zunächst einmal von § 49b Abs. 2 BRAO. Dort heisst es:

„Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.“

Danach sind Erfolgshonorarvereinbarungen in der Regel unzulässig. Diese Regel gilt nicht mehr ausnahmslos. Eine Ausnahmeregelung findet sich in § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG. Dort heisst es:

„(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
(2) Die Vereinbarung muss enthalten:
1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.
(3) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.“

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Die gesetzliche Regelung geht auf eine Entscheidung des BVerfG v. 12.12.2006 zurück, wonach das bis dahin uneingeschränkt geltende Verbot von Erfolgshonoraren insoweit mit der gem. Art. 12 GG gewährleisteten Berufsfreiheit unvereinbar sein sollte, als keine Ausnahme für den Fall vorgesehen war, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung tragen wollte, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen (BVerfGE 117, 163 = NJW 2007, 979).

Voraussetzungen

Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall vereinbart werden. Ein Rechtsanwalt darf also weder generell nur auf Erfolgsbasis für seine Mandanten tätig werden noch darf er für alle Mandate eines Auftraggebers eine erfolgsbasierte Vergütung vereinbaren. Jeder Einzelfall bedarf gesonderter Überprüfung. Wird in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle ein Erfolgshonorar vereinbart, spricht dies gegen die vorgeschriebene Einzelfallorientierung.

Wirtschaftliche Verhältnisse des Mandanten

Laut § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG

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ist eine Voraussetzung der Vereinbarung eines Erfolgshonorares der Umstand, dass der Auftraggeber des Rechtsanwalts aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorares von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Das Landgericht Berlin vertritt hierzu die Ansicht, dass es dem Rechtsanwalt obliege, sich zumindest in groben Zügen einen Überblick über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers zu verschaffen, um beurteilen zu können, ob bei verständiger Würdigung diese Voraussetzung erfüllt ist (LG Berlin, Urt. v. 02.12.2010 – 10 O 238/10 -, JurBüro 2011, 128; zustimmend Hofmann, BRAK 2011, S. 218, 219 f.; Enders, RVG, 15. Aufl., Rdnr. 341, S. 92; Vogeler JA 2011, 321, 323).

http://www.iww.de/quellenmaterial/110705

Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin ist ein Rechtsanwalt, der mit seinem Mandanten über ein Erfolgshonorar verhandelt, verpflichtet, abzuklären, ob diesem für die beabsichtigte Rechtsverfolgung ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zusteht. Nur dann, wenn dies zu verneinen ist, kommt der Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung in Betracht.

Was das Landgericht Berlin unter einer Prüfung in groben Zügen versteht, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Die Rechtsanwältin, die in dem Fall, welcher der landgerichtlichen Entscheidung zugrunde lag, ein Erfolgshonorar vereinbart hatte, hatte jedwede Klärung in dieser Hinsicht vermissen lassen.

Die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe normiert § 115 ZPO. Danach kommt es auf das (sozialrechtliche) Einkommen und Vermögen an. Nähere Regelungen zu diesen Begrifflichkeiten beinhalten die Vorgaben des SGB XII. Die Gerichte beurteilen diese Aspekte regelmäßig anhand entsprechender Formulare.

http://www.kanzleifeser.de/formulare/index.html

Soweit der Rechtssuchende eine Privatperson ist, kann darauf abgestellt werden. Vor Vereinbarung einer Erfolgshonorarvereinbarung sollte der Rechtsanwalt sich daher ein ausgefülltes PKH-Formular seines Auftraggebers übermitteln lassen. Dieses kann als Anlage zur Vergütungsveinbarung genommen werden.

Schwieriger gestaltet sich die Prüfung, wenn der Rechtssuchende eine juristische Person ist. Insoweit ist auf § 116 Nr. 2 ZPO hinzuweisen.

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Danach ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl in Bezug auf die juristische Person selbst als auch in Bezug auf die an ihr wirtschaftlich beteiligten Personen geboten.

09.11.2012: |

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