Firmengründung in Malta - die Maltesische Limited

Die Firmengründung Malta

Wesentlich für den nachhaltigen Erfolg einer Firmengründung in Malta ist die steuerliche Anerkennung - die Gesellschaft muss den Rechtsvorschriften des Landes entsprechen. Die weit verbreitete Meinung, dass lediglich das Recht des Gründungslandes einzuhalten ist, hat sich in Deutschland und auch anderen Ländern steuerrechtlich nicht durchgesetzt. Der statutarische Sitz im Ausland ist nicht ausreichend, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nicht am Sitz der Gesellschaft befindet. Briefkastenfirmen halten den strengen Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht stand.

Der deutsche Steuerpflichtige untersteht mit seinem Gesamteinkommen der deutschen Einkommensteuer. Alle natürlichen Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, werden der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterworfen, ohne dass es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt. Bei Personengesellschaften kommt es nicht auf den Sitz der Gesellschaft, sondern auf die Wohnsitze der Gesellschafter an.

Dieses Prinzip der Besteuerung des Welteinkommens wirft dann Probleme auf, denn die Wohnsitzbesteuerung im Inland und die Quellenbesteuerung im Ausland können somit zu einer Doppelbesteuerung führen. Die Gründung einer Offshore-Gesellschaft ist daher nur sinnvoll, wenn die Auslandseinkünfte entweder im Ausland bleiben. Malta besitzt hier innerhalb der EU einen „Ausnahmestatus“. Trotz einer effektiven Unternehmensbesteuerung von rund 5% wird Malta nicht als klassische Steueroase betrachtet, da im Allgemeinen die Körperschaftssteuer mit 35% veranschlagt wird.

Das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen ermöglicht deutschen Kapitalgesellschaften einen erheblichen Steuervorteil für Auslandsaktivitäten in Anspruch zu nehmen. Die deutsche Kapitalgesellschaft gründet hierzu eine Maltesische Holding Gesellschaft, die wiederum eine Maltesische Handelsgesellschaft gründet. Die Handelsgesellschaft führt die operativen Geschäfte deren Gewinne mit 35% versteuert werden. Auf Grund einer Besonderheit im Maltesischen Steuerrecht werden bis zu 6/7 der Maltesischen Steuern erstattet sofern die Anteilseigner nicht in Malta ansässig sind. Auf Grund bestehender EU Richtlinien bleibt diese Ausschüttung an eine Kapitalgesellschaft weitgehend steuerfrei und somit müssen lediglich 5% der erhaltenden Dividende müssen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben versteuert werden.

Die Maltesische Limited

Es gibt viele gute Gründe, eine Firma auf Malta zu gründen.

Eine der großen Gefahren einer Malta Limited ist das Handling nur als Briefkastenfirma. Problematisch dabei ist, dass diese Briefkastenadressen auch den deutschen oder anderen Finanzbehörden bekannt sind und damit als solche schnell entlarft werden. Bedingt durch die Steuergesetze des Heimatlandes haben Sie ggf. mit extremen Steuernachzahlungen oder auch Strafverfahren zu rechnen.

Eine Malta Limited macht also nur dann Sinn, wenn diese tatsächlich auch arbeitet und mit einem Secretary und Director (Pflichtorgane der Gesellschaft) ausgestattet sind. Ein Blick ins Gesellschaftsregister zeigt sehr schnell die Eigentumsverhältnisse, sprich den Shareholder. Das maltesische Finanzamt oder Registered Office of Company benötigt einen Ansprechpartner mit einem physischen Büro auf Malta. Ebenso ist es unerlässlich die Unterstützung eines versierten Steuerberaters in Anspruch zu nehmen, der die Steuererklärung vorbereitet und die pünktliche Abgabe der Erklärung veranlasst. Und dies nicht nur einmal im Jahr, sondern je nach Umsatz alle 3 Monate.

Insgesamt sind diese Firmengründungen also nur dann nachhaltig sinnvoll, wenn sie fachkundig und kompetent aufgesetzt und individuell geführt werden.

Alle Gesellschaften werden DBA konform gegründet und so verwaltet, das Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

Vorteile:

- Komplett eingerichtetes Büro incl. Personal
- Treuhanddirektor und/oder Gesellschafter
- Notwendige Konten privat/geschäftlich bei Großbanken
- Sämtliche Verwaltungsaufgaben/Office Service
- Weitergehende Strukturen (Offshore etc.)

Das Bankengeheimnis

Das Bankgeheimnis in Malta ist gut und gesetzlich verankert so lange es um juristische Personen geht. Malta hat die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie unterschrieben und somit sind Konten von nicht in Malta ansässigen EU-Bürgern vom automatischen Informationsaustausch betroffen. Dies trifft nicht auf Maltesische Gesellschaften zu, da diese als Maltesische Steuersubjekte gelten. Daher gibt es für Firmenkonten keinen automatischen Informationsaustausch innerhalb der EU.

Gerne stehen wir aber auch für Ihre Fragen zu Verfügung.

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07.10.2012: