Aus „geringfügig Beschäftigten“ werden für den Arbeitgeber „gefährliche Beschäftigte“

Die Bunderegierung plant die Erhöhung der Minijob-Verdienstgrenzen von 400 € auf 450 € monatlich. Damit verbunden ist aber, dass die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht auf Antrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte zum 1. Januar 2013 in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt werden soll (Wechsel von Opt-in zu Opt-out). „Hier liegt der Teufel im Detail und das Haftungsrisiko beim Arbeitgeber“, so Karl-Heinz Heuer vom Lohnabrechnungsservice www.sblohn.de. Konnten bisher die Beträge Brutto für Netto einfach ausbezahlt werden, ist dies dann nicht mehr so ohne weiteres möglich. Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Befreiungsantrag übergeben. Der Arbeitgeber meldet den Eingang des Befreiungsantrags an die Minijobzentrale und diese hat dann einen Monat Zeit zu wiedersprechen. Erst wenn dieser Widerspruch nicht erfolgt ist, kann der Arbeitgeber sicher sein, dass keine Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung einbehalten werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Befreiungsantrag innerhalb der Meldefristen für Einstellungen rechtzeitig an die Minijobzentrale gemeldet wird. Nur dann gilt die Befreiung von Anfang an ansonsten erst nach Ablauf des für die Widerspruchsfrist folgenden Monats. Eine weiter Falle lauert bei Entgelten unter 175 € monatlich. Hier sind bei der Berechnung der Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung mindesten 175 € zugrunde zu legen auch wenn das tatsächliche Entgelt darunter liegt. Im Extremfall bekommt der Arbeitnehmer bei geringen Verdiensten nicht nur nichts ausgezahlt sondern muss noch Rentenversicherungsbeiträge beim Arbeitgeber einzahlen. Hier sind bei den turnusmäßigen Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung Beitragsnachforderungen vorprogrammiert. Dies kann vor Dingen kleine Betriebe und Existenzgründer in Existenznot bringen. Für Heuer ist klar: „hier kommt es an für eine Lohnabrechnung einen verlässlichen Partner zu haben, der sich auch um die Details solcher komplizierten Regelungen kümmert“.

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07.10.2012: |