Erweiterter Anlegerschutz 2012 durch das Vermögensanlagengesetz u. Ausdehnung der Verjährung – v. Dr. Horst Siegfried Werner

Die neuen Prospektgesetze über Vermögensanlagen vom 01. Juni 2012 und das novellierte Wertpapierprospektgesetz vom 01. Juli 2012 schreiben u.a. Verbesserungen des Anlegerschutzes vor. Verkaufsprospekte über wertpapierfreie Vermögensanlagen und Wertpapierprospekte sind für den Haftungsschutz der Emittenten und spiegelbildlich für den Anlegerschutz weitgehend unerläßlich. Um als Kapitalanleger eine sachgerechte Beteiligungsentscheidung treffen zu können, sollten die Anleger umfassend, verständlich und vollständig über das Beteiligungsunternehmen oder den Fonds und seine ausgegebene Vermögensanlage mit entsprechender Risikobelehrung informiert werden. Nur auf diese Weise werden spätere Prospektanspruchs- und Haftungsstreitigkeiten vermieden. Zur Stärkung des Anlegerschutzes ist nunmehr die Veröffentlichung eines kurzgefassten Vermögensinformationsblatts gesetzliche Pflicht. Da die Kapitalanlege-Prospekte oft sehr umfangreich ausfallen ( bis zu 250 Seiten ), müssen die Emittenten von Kapitalanlagen bzw. Beteiligungsangeboten zukünftig auch eine im Gesetz als Vermögensinformationsblatt (VIB) bezeichnete Kurzzusammenfassung des Beteiligungsangebots erstellen. Das VIB mit der Informationsübersicht darf nicht länger als drei DIN A4-Seiten sein. Die Vermögensanlage bzw. das Wertpapierangebot müssen darin leicht verständlich und übersichtlich dargestellt sein. Der Inhalt der VIB ist nach § 13 VermögensAnlagenGesetz gesetzliche Pflicht und die Bestandteile sind vorgeschrieben. Der potentielle und angesprochene Kapitalanleger muss die mit der Unternehmens- oder Fondsbeteiligung verbundenen Risiken, die Aussichten für die Rückführung seines Kapitals und die Renditeerträge unter den jeweiligen Marktverhältnissen beurteilen und die mit der Vermögensanlage verbundenen Emissionskosten und Vertriebsprovisionen einschätzen und mit den Angeboten anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen können.

Eine inhaltliche Prüfung findet durch die Kapitalmarktaufsicht BaFin wie bei der Genehmigung von Verkaufsprospekten nicht statt. Die VIB sind jedoch im Rahmen Prospekt-Zulassungsverfahrens ebenfalls bei der BaFin einzureichen und zu hinterlegen. Inzidenter wird also die BaFin im Gestattungsverfahren bzw. Billiungsverfahren der Prospekte die VIB kontrollieren.

Der Anlegerschutz wurde zudem durch die Verlängerung und Erweiterung der Verjährungsfristen aus Prospekthaftungen verbessert. Für Schadensersatzforderungen wegen unrichtiger oder unterlassener Prospektangaben bringt das Vermögensanlagengesetz entsprechende Neuerungen. Die Verjährungsfristen wurden erheblich verlängert. Ansprüche sind nun nicht bereits nach sechs Monaten, sondern erst zwei Jahre, nachdem die Anlage zum ersten Mal öffentlich angeboten wurde, ausgeschlossen. Zudem verjähren Prospekthaftungsansprüche seit dem 01. Juni 2012 erst innerhalb von drei Jahren nach Ende des Jahres, in welchem der geschädigte Kapitalanleger den Prospektfehler wahrgenommen hat. Unabhängig von einer Kenntniserlangung beträgt die Verjährungsfrist maximal zehn Jahre. Das gilt sowohl für den Kapitalanlageprospekt, als auch für das Vermögensanlageinformationsblatt. Bei dem VIB hat jedoch der Anleger die Beweislast, dass das VIB ursächlich für den Schaden war.