Button-Pflicht für Online-Shop - Betreiber

Vielfach werden wir von unseren Kunden gefragt, inwiefern sie von der Button-Lösung betroffen sind. Daher möchten wir an dieser Stelle die wichtigsten Fragen erläutern.
Primär wurde die Button-Pflicht geschaffen, um dem Phänomen der sog. Abofallen auf Webseiten entgegenzuwirken. Es soll also verhindert werden, dass Verbraucher irgendwelche Dateien / Programme aus dem Internet herunterladen und dann dadurch einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen haben, ohne sich dessen bewusst zu sein, zumeinst weil die Zahlungspflicht in den AGB versteckt war.

Der Gesetzgeber und die Button-Pflicht

Nunmehr nutzte der Gesetzgeber die anstehende Umsetzung der Europäischen Verbraucherrichtlinie, um eine recht rigide Umsetzung für alle Anbieter von E-Commerce-Dienstleistern / Online-Shop – Betreibern zu schaffen. Das bedeutet, dass die Buttonpflicht für alle E-Commerce Verträge zwischen Unternehmern und Verbraucher gilt, auch Mobile-Commerce Verträge und Auktionen wie eBay sind hiervon nicht ausgenommen. Ausgenommen sind lediglich B2B-Verträge, also solche, an denen keine Verbraucher beteiligt sind und solche Verträge, die mittels individueller Kommunikation, etwa E-Mail oder das Kontaktformular auf der Webseite abgeschlossen werden.

Anforderungen und Pflichten der Button-Pflicht

Um den Anforderungen der Button-Pflicht zu genügen, sind Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher über das Internet anbieten, verpflichtet, Verbrauchern Informationen, insbesondere über den Gesamtpreis der Ware, klar und verständlich unmittelbar über dem Bestell-Button im sog. Check-Out des Online-Shop zur Verfügung zu stellen und der Verbraucher durch das Anklicken des Buttons ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
Werden die Pflichten zur Angabe und zur Gestaltung des Buttons durch den Verkäufer nicht eingehalten, kann der Verkäufer von Wettbewerbern abgemahnt werden und es kommt kein Vertrag mit dem Verbraucher zustande.
Für Online-Shop – Betreiber und Dienstanbieter bedeutet dies also, dass er den Button zur Bestellung so gestalten muss, dass der Verbraucher bei Abgabe seiner Bestellung eindeutig und unmissverständlich darüber informiert wird, dass diese Bestellung eine finanzielle Zahlungspflicht auslöst.

Das Gesetz nennt „zahlungspflichtig bestellen“ als eine Möglichkeit der Buttonbeschriftung, es dürfen auch andere Formulierungen gewählt werden, die ebenso eindeutig sind.

Mögliche Formulierungen des Button

Die Gesetzesbegründung gibt ein paar Beispiele, welche Beschriftungen möglich sind:
“kostenpflichtig bestellen”
“zahlungspflichtigen Vertrag schließen”
“kaufen”

Vermeidbare Formulierungen des Button

Nicht möglich, da nicht eindeutig, sind hingegen folgende Beschriftungen:
“Bestellung abgeben”
“Anmeldung”
“Weiter”
“Bestellen”

Lesbarkeit des Button

Weiterhin muss die Beschriftung des Buttons „gut lesbar” sein. Dadurch soll verhindert werden, dass die Beschriftung oder der Button an sich so klein gestaltet wird, dass er seinen Zweck nicht mehr erfüllen kann. Hier dachte der Gesetzgeber vor allem an Abofallen, die mit solchen Mitteln arbeiteten. Darunter fällt auch eine kostrastarme Gestaltung, die der Hinweispflicht nicht genügt.

Informationen für den Verbraucher im Online-Shop

Darüber hinaus wird verlangt, dass dem Verbraucher folgende Informationen im Online-Shop zur Verfügung gestellt werden:
detaillierte Produktbeschreibung je Produktdetailseite im Online-Shop, also die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung die Mindestlaufzeit des Vertrags im Online-Shop, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat der Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern im Warenkorb des Online-Shop oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, sowie gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten im Warenkorb des Online-Shop, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.
Diese Informationen müssen in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben werden, Angaben auf der Produktdetailseite reichen nicht aus. Ziel ist es, dass die Verbraucher die relevanten Informationen direkt zum Zeitpunkt seiner Bestellung zur Kenntnis nehmen können sollen. Informationen, die bereits zu Beginn des Bestellprozesses – also auf der Produktdetailseite – genannt werden, würden demnach nicht genügen.

Umsetzung der Button-Pflicht im Online-Shop

Zum 1. August 2012 müssen sich alle Online-Händler und Online-Shop – Betreiber an die neuen Vorschriften halten.