LG Flensburg verweigert rechtliches Gehör nach GG Artikel 103 und verstößt gegen das GVG wie die GVdV.

LG Flensburg verweigert rechtliches Gehör nach GG Artikel 103 und verstößt gegen das GVG wie die GVdV.

Flensburg, d. 13. 04. 2012

Dieser nicht einmalige, jedoch skandalöse Vorgang macht offensichtlich in der BRD Schule wenn es um die Frage rechtlichern Gehöres von Grundrechtsfragenklärungen geht, die vorprozessual gemacht werden müssen, da eben Richter innerhalb eines Verfahrens diese Fragen nicht mehr klären brauchen da nicht Gegenstand eines eröffneten Verfahrens.

Um sich nun von dieser Misslichkeit zu befreien geht das LG Flensburg wie auch andere Gerichte dazu über, einfach nicht mehr auf diese Rechtsbelange wie das Recht auf rechtliche Prüfung seitens der Gerichte, überhaupt einzugehen. Man hüllt sich in Schweigen und tut so, als sei nun der Bürger Luft und zieht dann ein formales Verfahren ohne jegliche Rechtlichkeit durch. Was letztendlich eine „strafbewährte Handlung nach STGB 339“ darstellt und Machtmissbrauch der Richterstellung, ohne daß jedoch ein Kläger vorhanden ist, der diesem Unsinnsstreiben wie Frechheiten Einhalt gebietet. Beispiel:

LG Flensburg
Pf 2142
z. Hd. Herrn/Frau Gude/Ross

24911 Flensburg 19. 01. 2012/15.03.2012/12.04.2012

Betreff:
AZ 3 O 394/11 v. 1.04.2012
Sofortige Beschwerde

Hiermit ersuche ich Sie eindringlich, von ihren „strafbewährten Handlungsweisen“ nach STGB 339 für Richter und 335, 336 für Justizangestellte und für beide Stufen STGB 80 bis 85 einschließlich Hochverrat etc., Abstand zu nehmen.

Es geht hier nicht um die Anerkennung einer Forderung von Herr Dr. ……., die nie bestritten war, sondern einzig um die rechtsbeugenden Handlungen seitens der Firma AG/LG Flensburg, die sich weigern, den GG Artikel 103 in der richtigen Weise anzuwenden. Ein rechtsgültiges Verfahren hat überhaupt nicht stattgefunden und somit sind die Kosten von dem zuständigen Richter gemäß Beamtenrecht (persönl. Haftung) selbst zu tragen.

Deshalb muß ich Ihre Kostennote zurückweisen. Frau ………………..ist nicht informiert worden, da ich Sie mit Ihren Anschlägen auf Gesundheit und Leben nicht behelligen kann. Das verbietet die Verantwortung.

Sie muß ich nun bitten, den Rechtsfrieden wieder herzustellen, die Gesetze zu achten und zu wahren wie Ihre permanenten „strafbewährten Rechtsbeugungen“ zu unterlassen, da wir noch nicht in Syrien sind. Auch wenn derartige Verhaltensweisen den Eindruck aufkommen lassen, sie führen bereits gegen das Deutsche Volk Bürgerkrieg. Deshalb erlaube ich mir an dieser Stelle den Hinweis, das Deutsche Volk will mit einem „Braunversatz als selbsterklärtes 3. Reich“ nichts mehr zu tun haben und verbittet sich diesen Stil.

Ich muß Sie nun auffordern, gegen Richter und Menschen, die weiterhin die Rechte der Deutschen mit Füßen treten, die Rechte verweigern wie den Rechtsstaat und die Demokratie angreifen, durch Ihren Widerstand zu neutralisieren, damit Sie nicht später selbst in Mitleidenschaft gezogen werden, wenn Deutschland wieder hergestellt und wieder ein gültiges Staatrecht vorliegt.

Betreff:
AZ 3 O 394/11 v. 18.01.2012

Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren,

in der Anlage zu diesem Vorgang erhalten Sie die Vollmacht von Frau………, die mir Vollmacht erteilt, alle notwendigen Regeln in diesen Angelegenheiten zu regeln.

Deshalb erlaube ich mir vorprozessual die Klärung herbei zu führen,

1. inwieweit Sie berechtigt sind einen Anwaltszwang zu erwirken, handeln Sie damit gegen bestehendes Recht, welches sich aus dem GG-Artikel 25 in Zusammenhang mit der europäischen Rechtssprechung wie dem europäischen Recht ergibt, wonach ein Anwaltszwang nicht statthaft ist.
2. erbitte ich den Nachweis von Ihnen das Sie entgegen dem Gutachten in der Anlage, wonach die BRD keine staatliche Legitimation ausweist (siehe auch Gutachten von Staatsrechtlern zur Sache wie Ihnen geläufig) Sie, nun rechtliche Richter und ein rechtliches Gericht im Sinne eines Staatsrechtes für Deutschland darstellen.

Diese vorprozessuale Klärung ist Grundvoraussetzung für die Eröffnung eines rechtlichen Verfahrens in dieser Angelegenheit und hat aufschiebende Wirkung und kann auch nicht nach Eröffnung des Verfahrens im Gerichtssaal geklärt werden, da es unzulässig ist. Hierbei sei an das GG Artikel 25 erinnert wie den laufenden Verfahren in vergleichender Weise vor dem IGH wie dem EUGH, welche Ihnen geläufig sind und beachtet werden müssen.

Als weitere Erinnerung sei darauf verweisen, daß die Aussage an anderer Stelle nun vom BVerVG, die Deutschen hätten sich nunmehr in freier Selbstentscheidung eine Verfassung Namens Grundgesetz gegeben keine Bestandsrecht erzeugt, da es im Bereich „Grimms Märchen“ angesiedelt ist und bis heute nicht bewiesen werden konnte. Kein Deutscher hat an einer neuen Verfassung für Deutschland nach der Wiedervereinigung teilgenommen geschweige denn Kenntnis davon erhalten oder gar abgestimmt.

Mit freundlichen Grüßen Anlage: Staatsrechtsgutachten

13.04.2012: |

Über Rainer Kaltenböck-Karow