Alternative Unternehmensfinanzierungen für den Mittelstand von Dr. Horst Siegfried Werner erläutert

Alternative Unternehmensfinanzierungen für mittelständische Betriebe gibt es in vielfältigen Finanzierungsformen auch ohne Einflussnahme von aussenstehenden Dritten. Offenes oder stimmrechtsloses Beteiligungskapital als Alternative zum Bankkredit bearbeitet für den Mittelstand der Kapitalmarktfachmann Dr. Horst Siegfried Werner von der Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) mit langjähriger Erfahrung an den Beteiligungsmärkten. Alternative Unternehmensfinanzierungen mit Genussrechtskapital bzw. Genussscheinen und mit stillem Beteiligungskapital sowie mit der Inhaberschuldverschreibung (= Anleihekapital) sind die Rechtsformen des sogen. Mezzaninekapitals. Mezzaninekapital ist das eigentümerlose Beteiligungskapital auf Gewinnbeteiligungsbasis von dritten Kapitalgebern bzw. Anlegern. Mit Einschränkungen kann man auch die partiarischen Darlehen ( = Darlehen mit Gewinnbeteiligung ) hinzuzählen, soweit die Kapitaltilgung mit Nachrangigkeit versehen ist. Mezzanine-Kapital ist Eigenkapitalersatz und gegenüber Gläubigern der Gesellschaft haftendes Kapital. Genussrechte und stille Gesellschaftsbeteiligungen gewähren nur die Teilnahme am Gewinn und Verlust eines Unternehmens ohne Miteigentümer zu werden. Sind die Genussrechte in einem Wertpapier verbrieft, spricht man von Genussscheinen. Detailierte Informationen können Interessenten unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage kostenlos erhalten.

Bei Mezzaninekapital handelt es sich um Finanzierungsformen die zwischen Fremdkapital und stimmberechtigtem Eigenkapital in einer "Zwischenposition" einzuordnen sind. Mezzanine Beteiligungsformen sind bei richtiger Ausgestaltung "stimmrechtsloses Eigenkapital". Das Mezzaninekapital wird in der Bilanz gleich an zweiter Stelle hinter dem gezeichneten Gesellschafterkapital vor den gesetzlichen und freien Rücklagen und vor der Position "Jahresüberschuß / Jahresfehlbetrag" eingeordnet.

1. Stille Beteiligungen und Genussrechte als stimmrechtsloses "Eigenkapital auf Zeit", da rückzahlbar

Stille Beteiligungen und Genussrechte können je nach den Vertragsinhalten bilanzrechtlich Verbindlichkeiten darstellen ( Debt-Mezzanine ) oder beim Einfügen entsprechender Vertragsvoraussetzungen bilanzrechtliches Eigenkapital ( Equity-Mezzanine )bedeuten.

a) Das stille Gesellschaftskapital: Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff des Handelsgesetzbuches lediglich in acht Paragraphen geregelt. Die stillen Beteiligungsvertragspartner dürfen jedoch von den gesetzlich nur beispielhaft geregelten Vorschriften abweichen und erhalten dadurch Spielraum für individuelle Vertragsgestaltungen. Die stille Gesellschaft ist eine Sonderform der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ohne rechtliche Außenbeziehung. Im Geschäftsverkehr tritt nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen auf und nur dieses wird im Vertragsverkehr rechtlich verpflichtet. Der stille Gesellschafter ist lediglich Kapitalgeber, dessen Beteiligungsgeld in das Vermögen bzw. Eigentum des Geschäftsinhabers übergeht. Es besteht lediglich später ein schuldrechtlicher Rückforderungsanspruch bei entsprechender Kündigung. Der stille Gesellschafter haftet beschränkt wie der Kommanditist, nämlich nur in Höhe der von ihm vertraglich übernommenen stillen Gesellschaftseinlage. Ist diese Einlage erbracht, besteht keinerlei Haftung mehr und ebenso ist eine Nachschußverpflichtung ausgeschlossen. Gewinnausschüttungen sind beim stillen Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer mit maximal 25% unterliegen. Die stille Gesellschaft kann typisch oder atypisch ausgestaltet werden.

Die atypisch stille Gesellschaft ( = Beteiligung ) stellt eine Sonderform dar und hat eine steuerrechtliche Ausprägung. Diese gewährt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit der Möglichkeit positive und negative Einkünfte miteinander zu verrechnen. Die atypische stille Beteiligung gewährt also die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Rechtspersonen den Steuerkreis zu schließen und dadurch Gewinne mit Verlusten einkommen- oder körperschaftsteuerlich zu verrechnen. Steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ist (1) die Verlustbeteiligung, (2) die Beteiligung am Firmenwertzuwachs und (3) die Einräumung einer sogen. Mitunternehmerinitiative ( = bestimmte Mitspracherechte ). Ferner können zusätzliche Vertragsbedingungen aufgenommen werden, die sodann erlauben, das stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren.

b) Das Genussrecht bzw. Genussrechtskapital ist überhaupt nicht gesetzlich geregelt; lediglich im Gesellschafts- und Steuerrecht werden die Genussrechte namentlich erwähnt, woraus die gesetzliche Anerkennung dieses Finanzinstruments ersichtlich ist. Das Genussrecht ist seit dem frühen Mittelalter gewohnheitsrechtlich anerkannt und taucht erstmalig im 14. Jahrhundert urkundlich auf.

Genussrechte gewähren keinen festen Zins, sondern setzen die Beteiligung am Gewinn und Verlust eines Unternehmens voraus. Wegen der fehlenden gesetzliche Regulierung sind große Freiräume für fantasievolle Detailgestaltungen vorhanden; z.B. für Sachdividenden anstatt von Bardividenden. Lediglich im Aktienrecht bedarf die Ausgabe von Genussrechten gemäß § 221 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft. Im Steuerrecht werden die Erträge aus Genussrechten als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft und unterliegen der Abgeltungsteuer. Genussrechte können als sogen. Genussscheine in einem Wertpapier verbrieft werden. Sie können jedoch auch als vinkulierte Namens-Genussrechte ohne Wertpapierverbriefung ausgegeben werden. Dann ist kein Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich; vielmehr ist dann ein vereinfachter Verkaufsprospekt über Vermögensanlagen ausreichend.

Ergänzende Gestaltungsformen sind der Hypotheken-Genussschein und das Pfand-Genussrecht. Beim Hypotheken-Genussschein ( wie bei der Hypotheken-Anleihe ) wird die Genussrechtsbeteiligung durch Grundschulden auf Immobilien ( z.B. die Abtretung von Eigentümergrundschulden ) abgesichert. Beim Pfand-Genussrecht wird ( wie beim Pfandbrief ) eine Sicherstellung des Kapitalgebers über die (stille) Abtretung schuldrechtlicher Forderungsrechte ( = Sicherungszession ) vorgenommen.

Im einzelnen wird auf das Buch von Dr. Horst Siegfried Werner "Stilles Gesellschaftskapital und Genussrechtskapital als stimmrechtsloser Eigenkapitalersatz", GoingPublic Media Verlag, 4. Aufl., 180 Seiten verwiesen.

2. Wandelgenussrechte / Wandelanleihen zur Finanzierung von Unternehmen

Wandelgenussscheine und Wandelanleihen für mittelständische Unternehmen sind spezielle Formen des Mezzaninekapitals als Wertpapiere mit der Option - also dem späteren Wahlrecht - ein Bezugsrecht auf Eigentümeranteile (z. B. Aktien ) zu erhalten. Dann wird aus dem Mezzaninekapital als stimmrechtslosem Eigenkapitalersatz vorbehaltlos stimmberechtigtes "Vollgesellschafter-Kapital".

3. Haftungsrecht beim Mezzanine-Kapital und Nachrangbefriedigung hinter allen Gläubigern

Entsprechend dieser Zwischenposition gestaltet sich auch die Haftungsstellung von Mezzanine-Kapital. Gegenüber dem Fremdkapital ist es nachrangig, bleibt bzgl. dem stimmberechtigtem Vollgesellschafter-Eigenkapital aber vorrangig. D.h. bei eintretender Insolvenz werden zunächst alle ausstehenden Forderungen von Fremdkapital gebenden Gläubigern befriedigt und erst danach erhalten die Mezzanine-Kapitalgeber ihr eingelegtes Kapital von den Inhabern des Unternehmens erstattet, sofern noch freie Vermögensmasse vorhanden ist. Mezzaninekapital ist also Haftkapital ! Eine Nachschußpflicht besteht jedoch nicht, wenn die vereinbarte Kapitaleinlage geleistet wurde. Der Mezzaninekapitalgeber haftet somit nur im Innenverhältnis gegenüber dem Unternehmen im Rahmen seiner Einlagepflicht. Er haftet persönlich nicht im Außenververhältnis gegenüber Gläubigern des Unternehmens = keine Mithaftung ).

4. Bilanzrecht des Mezzaninekapitals: Eigenkapital / Eigenkapitalersatz

Mezzanine-Kapital kann durch zusätzliche Vertragsklauseln auch bilanzrechtlich "echtes" Eigenkapital werden. Durch die bloße Nachrangigkeit gegenüber dem klassischen Fremdkapital ist Mezzanine-Kapital grundsätzlich nur als wirtschaftliches Eigenkapital zu bewerten. Dies bedeutet, daß es in der Bilanz als Verbindlichkeit ausgewiesen werden muß. Sofern die mezzaninen Beteiligungsverträge ergänzende Voraussetzungen erfüllen, kann das Mezzanine-Kapital auch bilanzrechtlich als Eigenkapital geführt werden. Hierzu sind nach dem Gutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer IdW fünf ergänzende Vertragsbedingungen erforderlich: Neben der Gewinn- und Verlustbeteiligung muß der Beteiligungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein und Ausschüttungen dürfen nur aus einem positiven Jahresergebnis erfolgen. Ferner sind eine Nachrangklausel sowie eine mindestens 2-jährige Kündigungsfrist des Beteiliungsvertrages erforderlich.

Alternative Unternehmensfinanzierungs-Formen und mezzanine Finanzierungen für Unternehmen

Unter dem Oberbegriff "Mezzanine-Finanzierungen" lassen sich also alle alternativen Finanzierungsformen von Instrumenten der Unternehmensfinanzierung zusammenfassen, die eine Mischform aus bankenunabhängigem Privatkapital und stimmberechtigtem Eigentümerkapital darstellen und sich durch ihre Nachrangigkeit auszeichnen. Das Mezzanine-Kapital ist also stimmrechtsloses Beteiligungskapital und zugleich KWG-unabhängiges Finanzierungskapital .

Das oftmals auch als "hybride Finanzierungsform" betitelte Mezzanine-Kapital stellt folglich kein neuartiges Finanzierungsinstrument dar, sondern ist als eine Zusammenfassung bereits lang etablierter Möglichkeiten der Unternehmensfinanzierung (stilles Gesellschaftskapital, Genussrechtskapital und nachrangiges Anleihekapital / Unternehmensanleihe / Schuldverschreibungskapital ) zu verstehen. Genussrechte gibt es als Finanzierungsform bereits seit dem 12. Jahrhundert. Stille Beteiligungen sind seit dem Mittelalter bekannt und waren schon im Allgemeinen Preußischen Landrecht gesetzlich geregelt.

Mezzanine-Kapital kann eigenkapitalähnlich in Form von vinkulierten Namensgenussrechten ohne wertpapierverbriefung oder inform von wertpapierverbrieften Genussscheinen oder stillen Beteiligungen begeben werden. Möglich sind darüber hinaus Wandel-Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen und Optionsanleihen. Mezzanine-Kapital und mezzanine Finanzierungsformen, die in Gestalt von nachrangigen oder partiarischen Darlehen oder ähnlich wir ein Gesellschafterdarlehen gewährt werden, besitzen hingegen Fremdkapitalcharakter und sind bilanziell als Verbindlichkeit zu erfassen (sog. Debt Mezzanine). So ist die Inhaberschuldverschreibung bzw. die Anleihe nichts anderes als ein "wertpapierverbrieftes Darlehen" und somit eine Verbindlichkeit. Anleihekapital bringt zwar Liquidität, verschlechtert aber die Eigenkapitalquote und damit die Bonität.