Dr. Horst Siegfried Werner zur Ausgabe von offenen Beteiligungen zwecks Kapitalerhöhung zur Eigenfinanzierung

Unter dem Begriff "offenes Beteiligungskapital" versteht man das vollhaftende Mitgesellschafter-Kapital ( siehe http://www.finanzierung-ohne-bank.de ); es ist das Kapital von Miteigentümern eines Unternehmens zur Eigenfinanzierung. Die Beschaffung von Miteigentümer-Kapital als Eigenkapital geschieht z.B. durch die Ausgabe von GbR-Anteilen, Kommanditanteilen, Aktien, GmbH-Anteilen etc. Die Kapitalerhöhung zur weiteren Finanzierung und Liquiditätszufuhr kann sowohl über eigentümerloses Beteilgungskapital ( stilles Gesellschaftskapital, Genussrechtskapital, Anleihekapital etc. ) als auch über dieses offenene Vollhafterkapital von zukünftigen Miteignern erfolgen. Derartige Kapitalerhöhungen über die Ausgabe von Mitgesellschafteranteilen sind jeweils rechtsformgebunden ( eine Erhöhung mit Aktienkapital ist nur bei einer Aktiengesellschaft möglich ). Bei einer Kommanditgesellschaft kann nur mit KG-Beteiligungen das Kapital durch Kommanditeinlagen erhöht werden. Eine derartige Rechtsformbindung besteht bei Mezzaninekapital-Beteiligungen nicht. Das stimmrechtslose Beteiligungskapital kann jedes Unternehmen gleich welcher Rechtsform begeben.

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann eine zusätzliche Stammkapital-Einlage durch neue (potentielle) GmbH-Gesellschafter erfolgen, wobei eine GmbH-Kapitalerhöhung immer notariell zu beurkunden ist. Lediglich bei der KG und bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( GbR ) ist zur Kapitalerhöhung keine Beurkundung erforderlich, so daß auch keine zusätzlichen Kapitalerhöhungskosten anfallen. Bei der Kapitalerhöhung der Gesellschaftsmittel müssen zudem die übrigen Gesellschafter immer mit einer 75%-igen Mehrheit zustimmen, so daß sich die Einflußrechte und Stimmrechte verschieben (könnten). Ein Gesellschafter, der die Sperrminorität von 25% plus einer Stimme besitzt, kann also immer eine Kapitalerhöhung beim Grund- bzw. Stammkapital verhindern. Beim Mezzaninekapital bleiben die Einflußrechte und Stimmrechte grundsätzlich unverändert. Lediglich bei der AG ist gem. § 221 AktG ein Zustimmungserfordernis durch die Hauptversammlung erforderlich ist.

An der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien ( KGaA ) und an der Kommanditgesellschaft als kapitalistisch geprägte Gesellschaftsformen ( im Gegensatz zur GmbH, die eher personalistisch strukturiert ist ) können sich Einzelinvestoren, Private Equity Gesellschaften oder Venture Capital Gesellschaften beteiligen und über ihre Einheits-Stimmrechtsmacht erheblichen Einfluß ausüben. Soweit die Gesellschaftsanteile unter Privatanlegern breit gestreut sind, spricht man von einer sogen. "Publikumsgesellschaft", in der die Stimmrechte zersplittert sind. Dies gibt sodann den Hauptaktionären in der AG oder den Komplementären in der KG eine stärkere und unabhängigere Stellung nach dem Motto "divide et impera".

Mehrere Aktionäre oder Kommanditisten können jedoch ihre Stimmrechts-Zersplitterung beseitigen, in dem sie einen sogen. Stimmrechtsbindungsvertrag abschließen und sich in einer GbR als Stimmrechtseinheit organiseren. Dann werden auf vorgängigen Beschluß die Stimmrechte durch einen Stimmrechtsführer einheitlich ausgeübt.

Die neuen Gesellschaftskapital-Geber werden Miteigentümer und Mitinhaber, die auf diesem Wege auch Mitverwaltungsrechte erwerben. Die Kapitalgeber müssen zu Gesellschafterversammlungen eingeladen werden, wobei diese Einladungen mit gesetzlichen Förmlichkeiten verbunden sind, die nur einvernehmlich abgeändert werden dürfen. Die Einladungsfristen zu den Gesellschafterversammlungen und Einladungsförmlichkeiten ( Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger ) sind zu beachten. In der AG darf nur über die Punkte abgestimmt werden, die in der Einladungs-Tagesordnung benannt sind. Damit ist die Aktiengesellschafts-Hauptversammlung relativ unflexibel. Über spontan aufgetauchte Fragen oder Probleme oder zufällig vergessene Punkte darf keine Abstimmung herbeigeführt werden. Dies kann erst in einer weiter einzuladenden Hauptversammlung geschehen. Die GmbH als Kapitalgesellschaft ist in diesem Punkt flexibler. Interessenten erhalten kostenlos weitere Informationen über den Beteiligungsspezialisten Dr. Horst Siegfried Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Mail-Anfrage.