Werbung mit Marken von Konkurrenten - Erste Auswirkungen des Urteils des BGH

Mit dem Urteil des BGH vom 13. Januar, dessen schriftliche Begründung seit dem vergangenen Monat vorliegt, sind Google AdWords-Kampagnen mit fremden und geschützten Marken inzwischen zulässig. Demnach können nun Unternehmen auf die Marken ihrer Konkurrenten AdWords-Anzeigen schalten, ohne dass sie deren Produkte selbst anbieten. Erste Auswirkungen lassen sich mittlerweile gut erkennen. So sind die CPC-Preise auf bekannten Marken in den letzten Wochen deutlich gestiegen.

Manche Adwords-Werber scheinen nur auf dieses Urteil gewartet zu haben, um sofort neue Adwords-Anzeigen zu schalten. Besonders in der Auto- und Touristikbranche finden sich einige große Unternehmen, die inzwischen sehr umfangreich mit fremden Marken werben. Sucht man bei Google nach einschlägigen Marken wie "Audi" oder "BMW", erscheinen die Anzeigen von mobile oder autoscout24. Marken aus der Reisebranche wie "TUI" oder "Holiday Inn" werden sehr häufig von Reiseportalen der Unister Gruppe gebucht.

Auch wenn die gestiegenen CPC Preise dem einen oder anderen missfallen - die neue Rechtslage erlaubt das Werben mit fremden Marken. Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten: "Die Marken der Konkurrenten dürfen in dieser Entscheidung ausschließlich als Keywords bei den AdWords-Anzeigen genutzt werden und selbst nicht in der Anzeige erscheinen.", erklären die Experten von CrossOverPoint.de. In den Anzeigetexten sowie im Rahmen der Suchmaschinenoptimierung sollte man fremde Marken weiterhin nur dann nennen, wenn der Markeninhaber dies gestattet.

Die Marketing- und AdWords-Experten von www.CrossOverPoint.de raten außerdem Markeninhabern aufgrund der neuen Rechtslage, sich von Zeit zu Zeit ein Bild darüber zu machen, welche Wettbewerber auf die eigenen Marken Anzeigen geschaltet haben, um eventuell Besucher abzuwerben.

Weiterführender Link:
http://www.crossoverpoint.de/lp-google-adwords

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