Achtung Unterschiede: Leihwagen vs. Mietwagen!

Im deutschen Sprachgebrauch werden diese beiden Wörter „Leihwagen“ und „Mietwagen“ häufig verwischt. Viele sagen sie haben einen Mietwagen, haben aber in Wirklichkeit einen Leihwagen vor der Haustür stehen.

Einen Leihwagen anmieten – Rechtliche Zusammenhänge

Um die Unterschiede zu verstehen, bedarf es einen tiefen Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch, genau genommen in das Recht der Schuldverhältnisse. Dies hat nichts mit der Schuld an sich zu tun, sondern regelt die einzelnen Schuldverhältnisse zwischen zwei oder mehr Personen, welche im alltäglichen Leben anfallen.

Aber wo liegen jetzt die Unterschiede bei den Schuldverhältnissen der Miete und dem der Leihe?

Im Prinzip ist dies ganz einfach zu differenzieren: Bekommt der Schuldner - der den Wagen zur Verfügung stellt - ein Entgelt, handelt es sich um einen Mietwagen. Der Vermieter muss hierbei die Sache - hier PKW - dem Mieter zum Gebrauch zu überlassen.

Eine Leihe hingegen muss nach dem Gesetzbuch unentgeltlich erfolgen. Auch hier muss der "Entleiher" den Gebrauch an der Sache für den "Leiher" gewährleisten, aber auf freiwilliger Basis, denn er bekommt hierfür kein Geld. Dies ist der Fall, wenn Sie von einer Werkstatt einen Leihwagen erhalten, falls ihr PKW sich in der Reparatur befindet. Aber Vorsicht: Sobald er ihnen diesen Wagen in Rechnung stellt, handelt es sich um einen Mietwagen, denn die Leihe kann in keinem Fall bezahlbar sein.

Weitere wichtige Unterschiede kann man im Falle eines Mangels erkennen: Sollte ihr Mietwagen ganz oder zum Teil mit einem Mangel behaftet sein, sind sie dazu berechtigt von der Mietzahlung - zumindest zum Teil - befreit zu werden. Sollte dieser Mangel bereits bei Vertragsschluss vorgelegen haben, können sie zudem Schadensersatz von dem Vermieter verlangen, da dieser eine sogenannte Garantiehaftung inne hat.

Beim Leihvertrag besitzen sie keine solcher Ansprüche, da es sich hierbei um einen einseitigen Vertrag handelt, und nicht wie bei der Miete um einen gegenseitigen Vertrag, denn es bedarf hierfür nicht auf jeder Vertragsseite eine Person, sondern eine einzelne reicht schon aus um eine Leihe zu begründen.