Festnahmen bei kino.to – was haben User zu befürchten

Festnahmen bei kino.to – was haben User zu befürchten

Laut einer aktuellen Pressemitteilung der GVU hat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden heute, am 08. Juni 2011, einen konzentrierten Schlag gegen das größte deutschsprachige Filmraubkopienportal ausführen können.

Was hat der normale User von kino.to zu befürchten?

Grundsätzlich sind Urheberrechtsverletzungen auch im privaten Beriech strafbar. Hier ist fraglich, ob allein das Ansehen eines Films über kino.to eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Beim Ansehen eines Films wird eine Kopie im Speicher des Computers erstellt. Hierbei handel es sich um eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Verwertungshandlung. Erfolgt die Verwertung im privaten Bereich könnte das Kopieren nach § 53 UrhG erlaubnisfrei sein. Dies setzt jedoch voraus, das es sich um ein Kopie von einer nicht offensichtlich rechtswidrigen Quelle handelt. Da bei Kino.to aktuelle Kinofilme angeboten worden sind wird die Rechtswidrigkeit auf der Hand liegen. Allerdings dürfte es sich beim Ansehen der Filme um ein Bagatelldelikt handeln, dass von der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt wird. Anders sieht es jedoch für Personen aus, die Filme auf die früher verlinkten und jetzt gesperrten Streaming -Hoster (Duckload usw. ) hochgeladen haben. Diese Nutzer haben nicht nur vervielfältigt, sondern den jeweiligen Film auch öffentlich zugänglich gemacht. Die Nutzer müssen jetzt befürchten aufgrund der Analyse der Daten bei den Streaminghostern ebenfalls in das Visier der Ermittler zu geraten. Es drohen straf-und zivilrechtliche Verfolgung.

Sollten Sie befürchten ebenfalls in das Visier der Staatsanwaltschaft zu geraten bzw, von Rechteinhabern zivilrechtlich in Anspruch genommen zu werden beraten wir Sie gerne, um das Schlimmste zu verhindern

HOTLINE: 030 323 015 90

Sievers / Scharfenberg / von Rüden Rechtsanwälte
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09.06.2011: | |