Die Mitarbeiterbeteiligung über alternative Beteiligungsformen und unterschiedliche Beteiligungswege z. Unternehmensfinanzierung

Die Mitarbeiterbeteiligung am Arbeitgeber-Unternehmen, so Dr. Horst Siegfried Werner, kann durch alternative Beteiligungsformen und auf unterschiedlichen Wegen realisiert werden. Unternehmern, denen selbst eine stimmrechtslose Beteiligung der Mitarbeiter am eigenen Unternehmen noch ein „Zuviel“ an Beteiligung bedeutet, bietet sich auch die Möglichkeit einer lediglich mittelbaren bzw. indirekten Mitarbeiterbeteiligung. Hierbei erfolgt die Beteiligung nicht unmittelbar am arbeitgegenden Unternehmen, sondern über eine gesonderte Zweckgesellschaft, die als Mitarbeiter-Beteiligungsgesellschaft als eine Art „zwischengeschaltetes Sammelbecken“ für die Mitarbeiter dient (meist in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder GmbH). Die Finanzierung und die Liquidität eines Unternehmens läßt sich damit bankenunabhängig auch durch Beteiligungsgelder von Mitarbeitern mit direkten Beteiligungszahlungen oder durch Einbehalt von Lohnanteilen verbessern. Unter finanzieller Mitarbeiterbeteiligung werden hier Kapitalbeteiligungen sowohl mit Fremd- als auch mit Eigenkapitalcharakter am eigenen Arbeitgeber verstanden. Die Mitarbeiterbeteiligung wird in Deutschland seit Jahren steuerlich gem. § 19 a Einkommensteuergesetz gefördert und durch das Vermögensbildungsgesetz in Verbindung mit den Tarifverträgen bezuschußt. Nunmehr gilt der neue § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz mit der maximalen Förderung von Euro 360,-, die steuer- und sozialabgabenfrei sind. Die Beteiligung der Mitarbeiter am Produktivkapital und am Erfolg eines Unternehmens ist die Basis für eine gemeinsame erfolgreiche Zukunft von Unternehmern und Arbeitnehmern. Was in anderen Staaten oder bei börsennotierten Unternehmen bereits an der Tagesordnung ist, entdecken nun auch immer mehr mittelständische Unternehmen in Deutschland.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beteiligen sich bei nur indirekter Beteiligung dann beispielsweise über Genussrechte oder als stille Gesellschafter an einer Mitarbeiter-Zweckgesellschaft, die wiederum das Mitarbeiterkapital dem operativen Unternehmen (meist in Form einer stillen Beteiligung, aber auch über Genussrechte oder Vollgesellschaftsanteile) zur ergänzenden Unternehmensfinanzierung zur Verfügung stellt. Die Kapitalmehrheit an der Zweck-GmbH (sog. Special Purpose Vehicle, SPV) wird von den Alt-Gesellschaftern gehalten, die so auch zukünftig die Aufgaben der Beteiligungsgesellschaft bestimmen können.

Mittelbare Mitarbeiterbeteiligungsformen bieten sich nicht nur für „mitarbeiterscheue“ Unternehmer an, sondern auch für die Beteiligung einer großen Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Denn durch die Zusammenfassung in einer Gesellschaft werden die buchhalterischen und verwaltungstechnischen Aufgaben vereinfacht. Darüber hinaus kann über die Beteiligungsgesellschaft auch das Anlagespektrum verbreitert werden, da die Gesellschaft Kapital auch außerhalb des Unternehmens anlegen oder sich an anderen Unternehmen strategisch beteiligen kann. Ferner kann auch bei der indirekten Beteiligung eine Förderung durch den Staat erfolgen und die Miarbeiter erhalten nach dem Einkommensteuergesetz Lohnsteuer- und Sozialversicherung-Vorteile. Die Mitarbeiter-Steuervorteile stellen pro Jahr max. Euro 360,- Lohnsteuer- und Sozialversicherungs-Abgabenenfrei. Dies sind dann monatliche Lohnnettovorteile von ca. Euro 30,- bis 50,-, die der Arbeitnehmer mehr in der "Lohntüte" hat. Bei entsprechender Kommunikation kann eine indirekte Mitarbeiterbeteiligung die gleichen positiven Effekte erzielen wie eine direkte Beteiligung am operativen Unternehmen. Kostenfreie Auskünfte hierzu werden von der Dr. Werner Financial Service AG ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ) bei entsprechender Mailanfrage erteilt.