Piloten und Flugbegleiter – Berufsunfähigkeitsschutz muss entsprechend ausgewählt werden

Für Menschen, die als Piloten oder auch als Flugbegleiter arbeiten gibt es das Risiko, einmal nicht mehr „flugtauglich“ zu sein. Insbesondere für Piloten existiert das Risiko, die Lizenz zu verlieren (Stichworte sind hier z.B.: Loss-of-License, ATPL-A und / oder CPL-A-Lizenz bzw. bei Hubschrauberpiloten ATPL-H- und/oder CPL-H-Lizenz).

Bei der Auswahl des richtigen Tarifes für eine Berufsunfähigkeitsversicherung http://www.wegweiser-berufsunfaehigkeitsversicherung.de/ muss somit die Fluguntauglichkeit und die Loss-of-License-Situation unbedingt beachtet werden und es sollte ein Tarif gewählt werden, der im Falle des Falles den Verlust der Lizenz bzw. die Bescheinigung der Fluguntauglichkeit als Berufsunfähigkeit anerkennt.

Eine Formulierung der Mitversicherung der Fluguntauglichkeit sieht dann in den allgemeinen Versicherungsbedingungen z.B. folgendermaßen aus:
„Wir erbringen die für den Fall der Berufsunfähigkeitversicherten Leistungen auch, wenn die versicherte Person ihren Beruf als Flugzeugführer, Flugnavigator, Flugingenieur oder Bordfunker wegen einer Fluguntauglichkeit nicht mehr ausüben kann. Eine Fluguntauglichkeit liegt vor, wenn durch ein Gutachten der Deutschen Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt, Köln-Porz, oder der sonst für fliegerärztliche Untersuchung in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Stelle festgestellt wird, dass die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr flugtauglich ist und ihr deshalb vor Vollendung ihres 55. Lebensjahres die behördliche Erlaubnis für ihren Beruf entzogen oder die Erlaubnis nicht verlängert wird.“ (Hamburg Mannheimer, BUZ)

Wer also eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchte, sollte unbedingt einen Berater wählen, der erstens die entsprechenden Tarife für jemanden auswählen und die Beiträge berechnen kann http://www.wegweiser-berufsunfaehigkeitsversicherung.de/rechner und der zweitens, eventuelle Unterschiede bei den einzelnen Klauseln kennt und diese auch erklären kann. So gibt es z.B. Tarife, die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen festgeschrieben haben, dass eine Fluguntauglichkeit, die durch Gesundheitsstörungen nervöser oder psychischer Art verursacht wurde (unter bestimmten Umständen) nicht mitversichert ist. Auch sind ggf. besondere Obliegenheiten zu erfüllen. Diese müssen angesprochen werden, da bei Obliegenheitsverletzungen der Versicherungsschutz erlöschen kann. So kann z.B. eine Forderung der Versicherung sein, dass die zur Erhaltung der Lizenzen erforderlichen Regeluntersuchungen ausschließlich in Deutschland durchzuführen sind.

Auch das Arbeitsverhältnis bzw. Dienstverhältnis kann bei der Auswahl eines passenden Tarifes von Bedeutung sein http://www.wegweiser-berufsunfaehigkeitsversicherung.de/beruf/id/51/. Wer für Militär oder Polizei fliegt lebt unter Umständen in einem Beamtenverhältnis. Sollte man also einen Dienstherren haben, ist bei der Beratung der Punkt „Dienstunfähigkeit“ und vor allen Dingen die Anerkennung der Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit ein wichtiger.

Noch ein weiterer Punkt, der beachtet werden muss: Es gibt Versicherungsgesellschaften, die bieten selbständige Berufsunfähigkeitsversicherungen an, es gibt aber auch welche, die das Risiko des Lizenzverlustes nur in einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung anbieten. Da auch bei Berufsunfähigkeits-Zusatz-Versicherungen die Tarifbedingungen durchaus sehr gute sein können, sollte man sich auch diese Angebote näher betrachten.

Klar ist – wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung sucht, sollte sich unbedingt einen Berater suchen, der sich auskennt. Wichtig ist, dass der Berater aus der Vielzahl von Tarifen diejenigen, die für Piloten und Flugbegleiter geeignet sind, auch kennt. Das kann entweder ein unabhängiger Versicherungsberater (Honorarberatung, Berechnung pro Stunde) oder ein Versicherungsmakler sein.


Über Antonie Müller