Dr. Horst Siegfried Werner erläutert Regierungsentwurf zum Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrecht

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrecht wird von Dr. Horst Siegfried Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) kritisch erläutert. So hat die Bundesregierung am 06.04.2011 durch Kabinettsbeschluss den Gesetzentwurf zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (FinAnlVerm- u. VermAnlG) verabschiedet. Die „Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts“ heißt offiziell der Regierungsentwurf zu einem Gesetz, das laut Bundesregierung „klare Regeln für den so genannten grauen Kapitalmarkt“ schaffen soll und Verbraucher „umfassend schützen“ werde.

Zu dem neuen Finanzmarktkonzept der Bundesregierung gehört das bereits im März 2011 vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes. Das novellierte Anlegerschutzverbesserungsgesetz soll die Rechte der Anleger am freien Kapitalmarkt stärken. Durch das Gesetz sollen Anleger und Sparer wirksamer geschützt und bestehende Lücken geschlossen werden. Das Gesetz verfolgt vier Ziele:
· Anleger sollen besser vor falscher Beratung geschützt werden.
· Finanzprodukte sollen künftig einen „Beipackzettel“ erhalten, der Verbrauchern kurze
und verständliche Informationen zum Produkt gibt.
· Die Offenen Immobilienfonds will die Bundesregierung für die Zukunft stabilisieren.
· Das Gesetz soll verdeckte Übernahmen von Unternehmen (Anschleichen) verhindern.

Auch in dem weiteren Regierungsentwurf wurden eine Vielzahl neuer Regelungen von der Bundesregierung aufgegriffen und im vorliegenden Gesetzentwurf geregelt. Entsprechend dem Regierungsentwurf soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) die Verkaufsprospekte künftig nicht nur auf Vollständigkeit, sondern auch auf Stimmigkeit ( Kohärenz ) und Widerspruchsfreiheit prüfen. Darüber hinaus sollen sogen. Kurzinformationsblätter über „Graumarktprodukte“ eingeführt werden, die verständlich über die wesentlichen Merkmale des Beteiligungsangebotes und Risiken der Vermögensanlage aufklären sollen. Ferner ist vorgesehen, die Rechnungslegungsvorschriften für Emittenten von Vermögensanlagen zu verschärfen: Die neue Pflicht zur Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses soll die Verlässlichkeit der Angaben zu der wirtschaftlichen Situation im Unternehmen oder im Fonds erhöhen. Zudem wird die Verjährung für Haftungsansprüche der Emissionsunternehmen wegen fehlerhafter oder unrichtiger Verkaufsprospekte von einem auf drei Jahre erhöht.

Das zukünftig zu erstellende Vermögensanlagen-Informationsblatt dient als Kurzinformation zu geschlossenen Fonds, damit der Anleger sich einen Überblick auch die Risiken verschaffen kann.

Die Kontrolle und Beaufsichtigung des freien Finanzvertriebs durch die Gewerbeämter ( bisher über § 34 c GewO ) und die deutlich erweiterten Zulassungs- und Beratungsanforderungen wurden neu geordnet. Die Aufsicht über den Vertrieb freier Finanzprodukte wird der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) übertragen. Nach dem Willen der Bundesregierung soll diese wichtige Aufgabe jetzt nicht mehr von den Gewerbeaufsichtsämtern wahrgenommen werden. Diese sind mit der Kontrolle der Einhaltung der künftigen Anforderungen an die über 100.000 gewerblichen Finanzdienstleister sachlich und personell überfordert. Der § 34 c GewO diente bisher ohnehin nur als eine verkappte Zulassungs-Steuer für die Gemeinden.

Die zukünftig erforderliche Sachkundeprüfung des Finanzdienstleisters, der zu erbringende Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung sowie gesetzliche Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten auf dem gleichen Niveau wie für Bankberater setzt - so erhofft sich das der Gesetzgeber - neue Standards für die Beratungsqualität freier Finanzvertriebe. In Zukunft soll es für den Anleger weder rechtlich noch sachlich einen Unterschied machen, ob er von einem Bankangestellten oder einem freien Finanzdienstleister beraten wird. Das wird diejenigen Anleger, die Lehmann-Brother-Papiere über den Bankenapparat erworben hatten, nicht überzeugen. Es ist zu befürchten, dass lediglich mehr Bürokratieaufwand ohne wirkliche Verbesserung entsteht. Zu begrüßen sind die Pflichten der Unternehmen zu einem geprüften Jahresabschluß, so daß die veröffentlichten Zahlen in den Prospekten glaubwürdiger werden.