Handbuch "Stilles Gesellschaftskapital und Genussrechtskapital" von Dr. Horst Siegfried Werner mit Prospektierungs-Hinweisen

Das Handbuch von Dr. Horst Siegfried Werner "Stilles Gesellschaftskapital und Genussrechtskapital als Eigenkapitalersatz" mit großem Anhang zu den Kapitalmarktprospekten ist im GoingPublic Media Verlag, 4. Aufl., 180 Seiten erschienen. Stille Beteiligungen bzw. stilles Gesellschaftskapital und Genussrechtskapital bzw. Genussrechte sowie die Inhaberschuldverschreibung ( = Anleihekapital ) sind die Rechtsformen des Mezzaninekapitals. Unter Mezzanine-Kapital ist das stimmrechtslose Beteiligungskapital ( siehe http://www.finanzierung-ohne-bank.de ) zu verstehen. Mit Einschränkungen kann man auch die partiarischen Darlehen ( = Darlehen mit Gewinnbeteiligung ) hinzuzählen, soweit die Kapitalverzinsung erfolgsabhängig geregelt ist und die Kapitaltilgung mit Nachrangigkeit versehen ist. Mezzanine-Kapital ist Eigenkapitalersatz und gegenüber Gläubigern des Unternehmens haftendes Kapital. Genussrechtskapital und stilles Gesellschaftsbeteiligungskapital gewähren nur die Teilnahme am Gewinn und Verlust eines Unternehmens ohne Miteigentümer zu werden. Sind die Genussrechte in einem Wertpapier verbrieft, spricht man von Genussscheinen. Diese können jedoch nur von Finanzdienstleistungsinstituten mit einer Bankaufsichtsgenehmigung gem. § 32 KWG platziert werden. Die Dr. Werner Financial Service AG ist im Bereich ausserbörslicher Mezzaninekapital-Privatplatzierungen mit Beteiligungs-Exposés und BaFin-genehmigten Verkaufsprospekten einer der bekannten Finanzierungs-Adressen in Deutschland.

Stille Beteiligungen und Genussrechte können je nach den Vertragsinhalten bilanzrechtlich Verbindlichkeiten darstellen oder beim Einfügen entsprechender Vertragsvoraussetzungen bilanzrechtliches Eigenkapital bedeuten.

Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff des Handelsgesetzbuches lediglich in acht Paragraphen geregelt. Die stillen Beteiligungsvertragspartner dürfen jedoch von den gesetzlich nur beispielhaft geregelten Vorschriften abweichen und erhalten dadurch Spielraum für individuelle Vertragsgestaltungen. Die stille Gesellschaft kann typisch Still oder atypisch Still ausgestaltet werden. Die typisch stille Gesellschaft ermöglicht Einkünfte aus Kapitalvermögen, während die atypisch stille Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbetrieb beinhaltet. Ferner können zusätzliche Vertragsbedingungen aufgenommen werden, die sodann erlauben, das stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren, um so gleichzeitig Bonität und Rating für eine weitergehende Bankenfinanzierung zu erhöhen. Interessenten wird auf Anfrage unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de die kostenlose Fachbroschüre "Mezzaninekapital, stilles Kapital und Genussrechtskapital zur Unternehmensfinanzierung", 54 Seiten von Dr. Horst Siegfried Werner übersandt.

Das Genussrechtskapital ist überhaupt nicht gesetzlich geregelt, aber seit dem frühen Mittelalter gewohnheitsrechtlich anerkannt. Genussrechtsbedingungen setzen lediglich die Beteiligung am Gewinn und Verlust eines Unternehmens voraus. Deshalb sind große Freiräume für Genussrechtsvertrags-Gestaltungen vorhanden; z.B. für Sachdividenden anstatt von Bardividenden. Lediglich im Aktienrecht bedarf die Ausgabe von Genussrechten gemäß § 221 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Akteingesellschaft mit qualifizierter Mehrheit ( = 75 % der anwesenden Stimmrechte ).