Architektenrecht: Nachhaftung des Architekten ist von der Berufshaftpflichtversicherung umfasst.

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Oberlandesgericht Karlsruhe, 26.10.2010, Az.: 8 U 115/09

Eine praktisch sehr wichtige und zugleich sehr komplizierte Thematik ist die Nachhaftung von aus einer Architektengemeinschaft ausgeschiedenen Architekten. Architektengemeinschaften sind grundsätzlich als Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausgestaltet und unterliegen damit den Regelungen der §§ 705 ff. BGB.

Teilweise sind aber auch die Regelungen über die offene Handelsgesellschaft (OHG) des Handelsgesetzbuches auf die GbR analog anwendbar. Dies gilt auch für die Haftungsregelungen der §§ 128, 160 HGB.

Gem. § 128 HGB haften die Gesellschafter einer OHG für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich. Die Regelung gilt dabei für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, gleich aus welchem Rechtsgrund, z. B. aus Vertrag, ungerechtfertigter Bereicherung, Delikt, Gefährdungshaftung, etc. Diese Haftung besteht auch für ausgeschiedene Gesellschafter, wenn diese zur Zeit der Entstehung der Verbindlichkeit der Gesellschaft angehörten.

Die Begrenzung dieser Nachhaftung ist in § 160 HGB geregelt. Gem. § 160 Abs. 1 S. 1 HGB haftet ein ausgeschiedener Gesellschafter für die von der Gesellschaft bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, wenn diese vor Ablauf von fünf Jahren fällig geworden und gegen ihn festgestellt worden sind. Gem. § 160 Abs. 1 S. 2 HGB beginnt diese Frist mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des zuständigen Gerichts eingetragen wurde.

Da diese Regelungen, wie oben bereits erwähnt, analog auch auf die GbR und damit auf etwaige Architektengemeinschaften anwendbar sind, müssen ausgeschiedene Architekten also für die Dauer von 5 Jahren damit rechnen, im Umfang ihrer vormaligen Gesellschaftsbeteiligung persönlich von „alten“ Gläubigern der Architektengemeinschaft in Anspruch genommen zu werden.

Dabei ist auch zu beachten, dass bei der GbR die Gesellschafter (und deren Ausscheiden) in keinem Register registriert werden und damit die Frist nur dann zu laufen beginnt, wenn der jeweilige Gläubiger positive Kenntnis von dem Ausscheiden des Architekten hat (und der Architekt dies später vor Gericht auch nachweisen kann). Dies ändert sich auch nicht durch eventuelle Haftungsfreistellungen im Gesellschaftsvertrag der Architektengemeinschaft, da § 160 BGB zwar abdingbar ist, Rechtswirkungen im Außenverhältnis (also im Verhältnis zum Gläubiger) jedoch erst dann begründet werden, wenn die Haftungsfreistellung auch in dem Vertrag mit dem jeweiligen Gläubiger der Gesellschaft vereinbart ist. Dies wird regelmäßig nicht der Fall sein.

Das OLG Karlsruhe hatte nun in dem oben genannten Urteil darüber zu entscheiden, ob die Nachhaftung eines aus einer Ingenieurgemeinschaft ausgeschiedenen Gesellschafters, von der von der Ingenieursgemeinschaft fortgesetzten Berufshaftpflichtversicherung mitversichert war.

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