BaFin-Nachtrag zu Verkaufsprospekten über Vermögensanlagen und Wertpapierprospekten bei Änderungen von wesentlicher Bedeutung

Bei Kapitalmarktprospekten gilt während der Platzierungsphase ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de )bei „wesentlichen Änderungen“ bzw. Ereignissen eine BaFin-Nachtrags-Pflicht. Diese besteht z.B. bei unerwarteten Verlusten, Wertberichtigungen, Abweichungen von Planrechnungen, Ausscheiden von Schlüsselpersonen oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungs-Vorgänge wegen Veruntreuung für die noch fortlaufende Platzierung von Beteiligungen sowohl für den Finanzvertrieb, als auch für die potentiellen neuen Anleger, daß diese vermögensrechtlich von "wesentlicher Bedeutung" und somit publizitätspflichtig sind ! Wesentliche Änderungen sind insbesondere im Rahmen einer Prospekt-Begebung als Prospekt-Nachtrag gegenüber der Kapitalmarktaufsicht BaFin in Frankfurt/Main anzeigepflichtig und bedürfen der förmlichen, öffentlichen Bekanntmachung in einem Börsenpflichtblatt.

Wenn seit dem Platzierungsbeginn und seit der Bekanntmachung des Verkaufsprospekts – also während der Dauer des öffentlichen Angebotes - Veränderungen eingetreten, die für Beurteilung des kapitalsuchenden Unternehmens oder der angebotenen Finanzinstrumente von anlageentscheidender Bedeutung sind, ist ohne schuldhafte Verzögerung ein Nachtrag gem. § 11 Verkaufsprospektgesetz zum Kapitalmarktprospekt in einem Börsenpflichtblatt zu publizieren und bei der Wertpapieraufsicht in Frankfurt/Main anzuzeigen. Der schriftliche Nachtrag ist bei der BaFin zu hinterlegen. Eine Veränderung ist in diesem Zusammenhang als "wesentlich" an zu sehen, wenn sich z. B. die Zielvorgaben des ursprünglichen Verkaufsprospektes für den Kapitalgeber in einem Maße verändert haben, dass der Zeichner seine Anlageentscheidung gegebenenfalls anders treffen würde, als er auf der Grundlage des genehmigten Verkaufsprospektes getroffen hätte. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn als Beispiel die im Prospekt dargestellten Planrechnungen nach aktueller Geschäftslage nicht mehr zutreffend sind oder sich die Umsatz- und Ertragsaussichten erheblich verringert haben ( wesentliche Veränderung der Vermögenslage ).Sowohl die schon beteiligten Anleger als auch die potentiellen, neuen Kapitalgeber als auch die vertreibenden Finanzdienstleister haben ein Interesse an einer schnellen Aufklärung über die "wesentlichen" Geschehnisse, um keinen Vermögens-Schaden zu erleiden. Deshalb ist unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten abzuwägen, wann und wie schnell eine Veröffentlichung der Vorgänge zu erfolgen hat. Beratungshinweise erhalten Unternehmen von der Dr. Werner Financial Service AG unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .

Die „Wesentlichkeit“ könnte ebenfalls gegeben sein, wenn die gesetzlichen Prospektpflichtangaben nach dem Wertpapierprospektgesetz bzw. der Verkaufsprospektverordnung betroffen sind. Sei es, dass die Pflichtangaben durch die Veränderung nicht mehr zutreffen oder sich anlageentscheidend erheblich verändert haben. Betreffen die Veränderungen nicht die Prospektgesetze / -verordnungen, so ist dennoch durch die verantwortlichen Organe eigenständig zu prüfen, ob die Veränderung als „wesentlich“ einzustufen und damit nachzutragen ist. Fehlbeurteilungen gehen zu Lasten des Unternehmens und seiner Geschäftsleiter. Das bedeutet, im Zweifel einen Nachtrag zu publizieren.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der „wesentlichen“ Bedeutung für die Beurteilung des Beteiligungsangebots umfasst solche Veränderungen, bei deren Kenntnis der Anleger sich nicht beteiligt haben würde. Die Frage der Wesentlichkeit ist vom Unternehmer in eigener Verantwortung selbst zu beantworten. Er hat dabei darauf zu achten, dass er den Wesenskern von § 264 a StGB ( Kapitalanlagebetrug ) nicht verletzt ( . . ." hätte ich das gewußt, hätte ich mich nicht beteiligt" ).

Geschieht keine Veröffentlichung und will man die Publizität vermeiden, ist im Rahmen eines Private Placements die laufende Platzierung der Emission sofort zu stoppen. Im anderen Falle kann sich das Emissionsunternehmen gem. § 264 a StGB wegen Kapitalanlagebetruges strafbar machen.