Wirtschaftsverband BEWID fordert die Haftungsbefreiung für Kleinunternehmer

Der Wirtschaftsverband BEWID fordert seit geraumer Zeit die Rechtsform einer haftungsbeschränkten Personengesellschaft „Handelsgesellschaft mbH“. Immer noch müssen viele Kleinunternehmer eine aufwändige Kapitalgesellschaft gründen, um der Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen zu entgehen.

Die private Haftung kann heutzutage gemessen an den gestiegenen Geschäftsrisiken als nicht mehr zeitgemäss angesehen werden. Viele Unternehmer, die voll Optimismus ihr Geschäft im rosigen Lichte sahen, wurden eines besseren belehrt. Die Krise kann jederzeit kommen und wirkt sich für Einzelunternehmer und Vollhafter in Personengesellschaften verheerend aus: Nicht nur das Geschäft ist den Bach runtergegangen, auch die Existenzgrundlage der Familie wurde durch die Durchgriffshaftung eliminiert. Familien mit Kindern verloren Haus und Hof und befanden sich von heute auf morgen auf dem Sozialhilfeniveau.

Angesichts der offensichtlichen Geschäftsrisiken ist es mehr als verwunderlich, wieviel vollhaftende Einzelunternehmer und Freiberufler, wieviel vollhaftende Personengesellschafter, heute noch in einer vollhaftenden Gesellschaftsform tätig sind. Aus Fürsorge für die eigene Familie sollte umgedacht werden. Zwar ist der Weg, sich aus der Durchgriffshaftung zu befreien, etwas steinig; die Sicherung der Privatexistenz sollte dies aber wert sein.

In einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, AG) ist die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftskapital vorgesehen. So wurden unzählige GmbH’s von Kleinunternehmern gegründet, die für ihren Geschäftszweck das Konstrukt einer GmbH überhaupt nicht benötigten und für deren Betrieb eine aufwändige Kapitalgesellschaft in keiner Weise angezeigt war. Trotzdem handelten diejenigen klug, die die aufwändige GmbH einer vollhaftenden Einzelunternehmung oder Personengesellschaft vorzogen. Klüger handelten jene, die die Form der GmbH & Co KG wählten, und sich damit aus den einengenden Zwängen einer Kapitalgesellschaft (und von der Körperschaftssteuer) befreiten.

Da die GmbH ein hohes Stammkapital erfordert, gingen viele Unternehmer den „europäischen Weg“ und gründeten eine englische Limited Company, die eine unkomplizierte und unbürokratische Verfahrensweise aufweist, von der persönlichen Haftung befreit und quasi kein Nominalkapital erfordert. In Deutschland wurde sodann eine selbständige Zweigniederlassung eingetragen. Das Geschäft konnte haftungsbefreit geführt werden.

Alle Verfahrensweisen sind vielfach mit groben Fehlern behaftet und nicht bis zum Ende durchdacht. Dieser Bericht will eine logische Lösung aufzeigen, wie ein kleineres Unternehmen in Deutschland haftungsbeschränkt geführt werden kann. Richtlinien der EU, die in Deutschland zwingend vollzogen werden müssen, fließen hierbei ein.

Der Kardinalfehler:
Kleinunternehmer wählen die Form einer Kapitalgesellschaft.

Die Unterschiede zwischen einer Einzelunternehmung, einer Personengesellschaft, zu einer Kapitalgesellschaft sind gravierend und für ein Kleinunternehmen geradezu unzumutbar. Nur ein paar Beispiele: In der Kapitalgesellschaft besteht ein höherer Verwaltungsaufwand (Buchführung, Steuerberatung), es besteht die Veröffentlichungspflicht des Jahresabschlusses, es besteht die strafbewehrte Verpflichtung zur Insolvenzanmeldung innerhalb 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, es besteht Strafverfolgung nach dem Insolvenzrecht, die Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen bei Verstößen gegen Verordnungen und Gesetze, und nicht zuletzt wird die Kapitalgesellschaft zur Körperschaftssteuer veranlagt.

Auch die Zweigniederlassung einer englischen Limited ist eine Kapitalgesellschaft und unterliegt denselben Vorschriften, wie die GmbH und AG. Es ist höchst erstaunlich, dass der vorteilhafte Weg, eine englische Limited zu gründen, in der Regel bei einer deutschen Zweigniederlassung in Form einer Kapitalgesellschaft endet. Haben die tätigen Gründungsagenturen hier in der Beratung versagt?

Merke: Wer sich als Kleinunternehmer aus der Haftungsfalle befreien will, benötigt dazu keine Kapitalgesellschaft.

Auch die vor einiger Zeit installierte „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“, kurz „UG“, ist eine klassische Kapitalgesellschaft und vernünftigerweise wegen der vielfältigen Nachteile nicht als Rechtsform zu wählen. Näheres hierzu siehe unter http://wirtschaftsverband-bewid.blog.de/2010/10/24/wirtschaftsverband-be...

Zur Vermeidung der Kapitalgesellschaft kommt in Deutschland nur die Rechtsform der Kommanditgesellschaft, aber in besonderer Konstellation, in Betracht. Die Kommanditgesellschaft kommt der Einzelunternehmung am nächsten und ist, da keine Kapitalgesellschaft, von der Körperschaftssteuer befreit.

Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft und besteht in klassischer Weise aus zwei Gesellschaftern:

Gesellschafter 1:
Der Komplementär. Er haftet mit Kopf und Kragen unbeschränkt mit seinem Privatvermögen (Vollhafter).

Gesellschafter 2:
Der Kommanditist. Er haftet lediglich mit seiner Einlage (Teilhafter).

Beginnen wir mit dem Gesellschafter 2: Diese Position nimmt der Kleinunternehmer persönlich ein. Leistet er beispielsweise eine Bareinlage von 500 Euro, so ist seine persönliche Haftung auf diesen Betrag beschränkt. Ein Übergriff auf das Privatvermögen ist ausgeschlossen.

Jedoch ist auch der Gesellschafter 1 in einer Kommanditgesellschaft zwingend erforderlich. Wer ist jedoch bereit, diese Funktion mit Haftungsdurchgriff auf das gesamte Privatvermögen einzunehmen? Richtig, Niemand. Trotzdem muss jemand gefunden werden, da die Kommanditgesellschaft sonst nicht funktionsfähig ist.

Hier wird jetzt der "Europäische Weg" beschritten, wobei die deutsche Rechtsvorschrift verwendet wird, dass auch eine juristische Person, also eine Firma, Gesellschafter 1 (Vollhafter oder Komplementär genannt) in einer Kommanditgesellschaft werden kann. Das Procedere ist recht einfach:

(A)
Über eine EU-Gründungsagentur (bei BEWID zu erfragen) wird eine englische Limited Company mit 1 € Stammkapital gebildet und in England (da sie dort nicht geschäftstätig ist) von der Steuer befreit.

(B)
Die englische Limited Company wird der Gesellschafter 1 (Vollhafter, Komplementär) in der deutschen Kommanditgesellschaft. Nur die englische Limited kann im Insolvenzfalle vollhaftend herangezogen werden, allerdings ist diese in England auf ihre Nominaleinlage haftungsbeschränkt.
Die Eintragung der so entstandenen deutschen Kommanditgesellschaft wird im vereinfachten Verfahren im deutschen Handelsregister eingetragen und beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet. Das war’s auch schon.

Beispiel - Von der Einzelfirma zur Kommanditgesellschaft:

Obwohl hier von einer „Gesellschaft“ die Rede ist, bleibt der Einzelunternehmer weiterhin ein „Ein-Mann-Betrieb“, andere Personen werden nicht benötigt.

Ursprünglich hieß beispielsweise die Firma:
„Hans Schuster, Bauservice“.

Nach Wandlung in die Kommanditgesellschaft hieße die Firma nun:
„Hans Schuster Ltd. Bauservice KG“
Am Firmennamen hat sich also nicht viel geändert.

Gesellschafter 1 ist: Hans Schuster Ltd. (haftungsbeschränkt)
Gesellschafter 2 ist: Hans Schuster persönlich (haftungsbeschränkt)
Geschäftsführer ist die englische Limited, wiederum in der Person von Hans Schuster als Director.

Genauso unproblematisch verhielte es sich bei der GbR, die beispielsweise aus den Personen Rolf Müller und Hans Schneider besteht, und einen Handel mit EDV-Zubehör betreibt:

Gesellschafter 1 ist: Müller & Schneider Ltd. (haftungsbeschränkt)
Gesellschafter 2 ist: Rolf Müller (haftungsbeschränkt)
Gesellschafter 3 ist: Hans Schneider (haftungsbeschränkt)
Geschäftsführer ist die englische Limited, in der Person von Rolf Müller oder Hans Schneider (oder beide)

Die neue Firmierung:
Müller & Schneider Ltd. Handel mit EDV-Zubehör KG
Oder auch kürzer: Müller & Schneider EDV-Zubehör Ltd. & Co KG.

Dieser Weg gewährleistet dem Kleinunternehmen, das Geschäft unter Haftungsausschluss des Privatvermögens zu betreiben, dazu den Aufwand einer Kapitalgesellschaft zu vermeiden.

Fragen zu diesem Thema beantwortet (nur per Mail) der BEWID Wirtschaftsverband: info@bewid.de
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