Gericht bemängelt Verzögerungstaktik von Versicherungen bei Schmerzensgeldzahlung

Wallmerod/Westerwald. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (OLG) hat in einem aktuellen Beschluss zu einem Fall des Anwaltsbüros Quirmbach und Partner die Auffassung des Landgerichts bestätigt, wonach das schleppende Regulierungsverhalten bei der Begründung der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen ist (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26. Mai 2010, Aktenzeichen: 13 U 128/09)

„Das vom Landgericht dem Kläger zuerkannte Schmerzensgeld von insgesamt 250.000 Euro ist unter dem Ausgleichsgesichtspunkt vertretbar“, so das OLG Frankfurt/Main in seinem Beschluss. Damit geht ein langer und zermürbender Prozess vor dem Landgericht Darmstadt zu Ende. Rechtsanwalt Martin Quirmbach vom Anwaltsbüro Quirmbach und Partner, Wallmerod/Westerwald, kommentiert das Ergebnis: „Eine erlösende Nachricht für unseren Mandanten und zudem richtungweisend. Bedauerlich ist, dass das Verfahren so lange gedauert hat. Hätte die Versicherung nicht immer wieder versucht, sich aus der Verantwortung zu stehlen, wäre unserem Mandanten viel Leid erspart geblieben. Die Verzögerungstaktik einer Versicherung führt sehr häufig - so wie auch hier – am Ende zu einer deutlich höheren Zahlungsverpflichtung.“

Der Kläger erlitt bei einem unverschuldeten Verkehrs-Unfall im Jahr 2000 schwerste Verletzungen und ist seither erwerbsunfähig. Zum Unfallzeitpunkt lag eine erfolgreiche berufliche Zukunft vor ihm. Der Unfall hat sein Leben komplett verändert. Zu den schwersten Verletzungen gesellte sich Zukunftsangst, weil die Versicherung des Unfallgegners sich weigerte, das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld und weitere Schadensersatzzahlungen zu leisten. Mit teilweise entwürdigenden Beweisanträgen versuchte sie immer wieder, die Forderungen als zu hoch und als in Teilen unbegründet abzuwehren. Gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt legte die Versicherung Berufung ein, die nach den Ausführungen des OLG im Beschluss vom 26. Mai 2010 zurückgenommen wurde.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Der Beschluss des OLG ist in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung:
Er bestätigt erstens die Auffassung des Landgerichts, nach der „bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die Langwierigkeit des Verfahrens, die verständlichen Existenzängste des Klägers und die teilweise diskreditierenden Beweisanträge bei den psychischen Auswirkungen des Klägers“ berücksichtigt wurden.
Zweitens hat es festgestellt, dass eine theoretisch verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 20 % mit völliger Arbeitsunfähigkeit dann gleichgesetzt werden kann, wenn – wie in diesem Fall – bei dem Krankheitsbild des Klägers eine Arbeitsstelle mit wenigen Stunden Hausarbeit zwar theoretisch denkbar, praktisch aber illusorisch ist.
Drittens bestätigt das OLG, dass es bei der Ermittlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nach gravierenden Verletzungen inzwischen generell die Tendenz gibt, großzügiger zu verfahren als in der Vergangenheit.

Rechtsanwalt Martin Quirmbach sieht in dem Urteil und der Bestätigung durch das OLG eine gute Basis: „Dies macht mich zuversichtlich, dass vor allem Schwergeschädigte in Zukunft nicht mehr jahrelang auf eine Entschädigung waren müssen. Zur Ehrenrettung der Versicherung möchte ich hinzufügen, dass sie sich nach dem Beschluss des OLG in jeder Hinsicht korrekt verhalten und alle übrigen Ansprüche des Mandanten fair reguliert hat“.

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