BGH-Urteil zu Werbegeschenken von Apotheken

Apotheker verstoßen gemäß aktueller Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch dann gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung, wenn sie für das Arzneimittel zwar den korrekten Preis ansetzen, dem Kunden aber mit dem Erwerb Vorteile gewährt, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, wie z.B. kleine Werbegeschenke. Der BGH hat dabei ein Werbepräsent im Wert von einem Euro noch als zulässig angesehen, während er bei einem Werbepräsent im Wert von 5 Euro dagegen eine spürbare Beeinträchtigung bejaht.
Somit stellt sich für Apotheker nun die Frage, wie sie am besten die Toleranzgrenze des BGH einhalten können. Sinnvoll ist in diesem Fall der Einsatz von günstigen Streuartikeln, wie sie der Werbetopshop anbietet: http://www.werbetopshop.de/Give-Aways/ Bei größeren Bestellmengen dieser preiswerten Werbeartikel können dabei zusätzliche Rabatte realisiert werden, so dass es relativ einfach sein sollte, die Toleranzgrenze des BGH einzuhalten. Als Apotheker hat man mit diesen Werbemitteln somit eine positive Werbebotschaft beim Kunden erzeugt und gleichzeitig alle rechtlichen Unsicherheiten ausgeräumt sowie zusätzlich noch Geld gespart.