ROLAND informiert: Rechtsirrtümer zum Schulanfang – was Lehrer dürfen und was Schüler wissen sollten

Ein neues Schuljahr beginnt! Doch welche Rechte und Pflichten gelten im Schulalltag? Vor allem in Streitfällen zwischen Erziehungsberechtigten, Schülern und der Schule herrscht häufig Unklarheit. „Wichtig ist hierbei, dass Schulrecht Ländersache ist“, sagt Dr. Alexander Wandscher, Fachanwalt für Verwaltungsrecht. „In den Bundesländern können also unterschiedliche Regelungen gelten.“ Dennoch seien einige Punkte bundesweit ähnlich geregelt. Der Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG von der Kanzlei Wandscher & Partner in Oldenburg räumt mit gängigen Rechtsirrtümern auf.

Irrtum 1: Handyverbot – Lehrer dürfen Schülern nicht das Handy abnehmen
Achtung! Ein Schüler hat das Grundrecht auf Persönlichkeitsentfaltung und Handlungsfreiheit. Stört er jedoch mit dem Handy den Unterricht, darf der Lehrer Maßnahmen ergreifen, um die Ordnung wiederherzustellen. In diesem Fall darf er das Handy gegebenenfalls sogar vorübergehend einkassieren. Ein allgemeines Handyverbot an Schulen ist hingegen unrechtmäßig. Wird jedoch durch den Gebrauch gegen Gesetz, Sitte und Moral verstoßen, darf der Lehrer die Nutzung untersagen.

Irrtum 2: Ohne Fahrkarte im Schulbus? Bitte aussteigen!
Wer kennt das nicht: Das Kind hat die Dauerfahrkarte vergessen und wird auf dem Schulweg in Bus oder Bahn kontrolliert. Droht der Rauswurf? Für Kinder bis zu 18 Jahren gilt: Der Schulträger hat die Pflicht zur Beförderung. Minderjährige dürfen darüber hinaus nicht der öffentlichen Verkehrsmittel verwiesen werden. „‚Schwarzfahren’ ganz ohne Fahrschein ist hingegen eine Straftat, die mit Geldstrafe und sogar Freiheitsstrafe geahndet werden kann“, warnt der ROLAND-Partneranwalt.

Irrtum 3: Ich kann mein Kind jederzeit von der Schule nehmen und an einer anderen anmelden
Falsch! In den meisten Bundesländern gilt die Wahlfreiheit grundsätzlich nur für die Schulform. Örtlich ist der Schüler an den jeweiligen Schulbezirk gebunden, und ein Schulwechsel ist nur in außergewöhnlichen Härtefällen möglich – etwa bei extremem Mobbing, gravierenden Problemen mit einem Lehrer oder aus pädagogischen Gründen. „Für den schulinternen Wechsel in die Parallelklasse existiert hingegen keine gesetzliche Vorgabe, hier entscheidet allein die Schule“, so Dr. Alexander Wandscher.

Irrtum 4: Bußgeld beim „Schwänzen“ – das ist nicht rechtens!
Hier ist Vorsicht geboten: Fehlt ein Schüler unentschuldigt wenige Tage, ist ein Bußgeld als Ordnungsmaßnahme unzulässig. Hier drohen dem Schüler stattdessen Erziehungsmaßnahmen wie Nachholen des versäumten Unterrichts – aber nur nach Vorankündigung – oder ein Klassenbucheintrag. „Generell muss die Schule angemessen handeln: Helfen erzieherische Maßnahmen nicht, darf zu Ordnungsmaßnahmen gegriffen werden. Dies kann je nach Fallhärte einen Verweis, die Überweisung in die Parallelklasse, den Ausschluss vom Unterricht für die Dauer von bis zu drei Monaten oder die Verweisung von allen Schulen bedeuten“, sagt Dr. Alexander Wandscher. Gegen die Erziehungsberechtigten kann aber bei Vernachlässigung ihrer elterlichen Pflichten ein Bußgeld erhoben werden.

Irrtum 5: Die Schule muss für alle Schulmittel aufkommen
Richtig ist, dass in den meisten Bundesländern die Schulmittelfreiheit gilt, nach der Sachmittel, wie etwa Bücher, kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen. Je nach Fall muss die Anschaffung von Lehrmaterial aber auch durch die Eltern erfolgen. Hier ist die Angemessenheit der Kosten maßgeblich. „Die erbetene Summe muss mit dem im freien Handel üblichen Preis vergleichbar sein oder mit den an anderen Schulen anfallenden Kosten“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt. Bei der Klassenfahrt gibt es keine gesetzliche Höchstgrenze für die Kosten. Länder und Gemeinden können jedoch Zuschüsse gewähren, die an soziale Komponenten geknüpft sind.

Irrtum 6: Mehr als fünf Prozent Vertretungsunterricht im Schuljahr sind unzulässig
Fällt der Lehrer aus, mangelt es häufig an qualifiziertem Ersatzpersonal – zum Ärger vieler Eltern. Allerdings existiert für diesen Fall bundesweit keine klare gesetzliche Regelung. Zwar haben die Schüler einen Anspruch auf Bildung, personelle Engpässe seitens der Schule können jedoch grundsätzlich juristisch nicht angefochten werden. „Auch hier handelt es sich um eine Abwägung von Schülerrecht und der Leistungsfähigkeit der Schule. Die Schule darf jedoch nicht dauerhaft hinter der Personalkapazität anderer vergleichbarer Schulen zurückbleiben“, so Dr. Alexander Wandscher.

Ob Schulwechsel, Kosten, Aufsichtspflichten oder Bildungsangebot – beim Recht auf Bildung gibt es häufig nur Ermessensgrenzen. „Wer hier in Konflikt mit der Schule gerät, sollte sich über das im jeweiligen Bundesland geltende Schulrecht informieren und juristischen Rat einholen“, rät Dr. Alexander Wandscher.

Weitere Informationen unter:
www.roland-rechtsschutz.de

13.08.2010:

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