Kapitalmarktprospekte und Wertpapierprospekte als gesetzliche Pflicht für ein öffentliches Beteiligungsangebot

Kapitalmarktprospekte über Vermögensanlagen oder Wertpapiere zur Kapitalbeschaffung( siehe ausführlich http://www.finanzierung-ohne-bank.de/ ) sind als Unternehmensinformations-Instrument für den Anlegerschutz im Verkaufsprospektgesetz und im Wertpapapierprospektgesetz vorgeschrieben. Unternehmer müssen die Bedeutung und Funktion des Eigenkapitals im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtfinanzierung sowie die Bedingungen, Möglichkeiten und Voraussetzungen bewährter Instrumente der Eigenkapitalstärkung erkennen und in einem Angebotsprospekt ausführlich darstellen. Das ausgewiesene Eigenkapital, die darauf beruhende Bonität und das Rating für weitere Finanzierungen stehen in einem unauflösbaren Zusammenhang mit der Investoren-Information und bestimmen die zukünftige Investitionsfähigkeit eines Unternehmens. Um eine sachgerechte Beteiligungs-Entscheidung treffen zu können, müssen die Kapitalgeber umfangreich und verlässlich über den Prospektherausgeber und das Beteiligungsangebot umfassend und wahrheitsgemäß informiert werden.
Abgesehen von einer gesetzlichen Geringfühgigkeitsgrenze dürfen Vermögensanlagen oder Wertpapiere nicht ohne einen Prospekt, dessen Veröffentlichung die BaFin zuvor gestattet hat, öffentlich angeboten werden. Die Prospektpflicht erstreckt sich dabei auf nicht in Wertpapieren verbriefte Unternehmensanteile wie stille Beteiligungen, vinkulierte Namensgenussrechte oder KG- Fonds-Anteile . Zu den Unternehmensanteilen gehören Unternehmensbeteiligungen an Personengesellschaften, Kommandit-Anteile, GbR -Anteile sowie atypisch stilles Gesellschafatskapital an den genannten Gesellschaften oder an bestimmten Sachanlagen solcher Gesellschaften und auch Beteiligungen an ausländischen Unternehmen anderer Rechtsformen. Prospektpflichtig sind somit grundsätzlich auch sämtliche angebotenen GbR -Beteiligungen, insbesondere auch Vereinsbeteiligungen GbR -Beteiligungen zur Finanzierung von Einzelprojekten.

Die Beschaffung von Kapital und bankenunabhängiger Finanzierung über die privaten Finanz- und Kapitalmärkte ist für jedes Unternehmen in allen Größenordnungen möglich und umsetzbar. Bis zu zwanzig Kapitalgebern bedarf es keiner bankaufsichtsrechtlichen Genehmigung zur Kapitalbeschaffung. Erst bei größerem Kapital, wofür mehr als 20 private Geldgeber erforderlich sind, muß eine von der Wertpapieraufsicht (BaFin in Frankfurt / Main) genehmigte Kapitalmarktemission über ein Private Placement ( www.emissionsmarktplatz.de ) durchgeführt werden.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Abteilung Wertpapieraufsicht prüft lediglich, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Angaben enthält und verständlich abgefasst worden ist. Eine inhaltliche, substantielle Prüfung des Prospekt findet nicht statt. Die BaFin kontrolliert somit weder die Seriosität und die Bilanzen des Unternehmens noch prüft sie das Anlageprodukt und die Renditeversprechen des Emissionsunternehmens. Hierauf müssen Anbieter von Vermögensanlagen in ihren Verkaufprospekten sogar ausdrücklich hinweisen. Werbung mit Angaben, die über den Umfang der Prüfung der BaFin irreführen könnten, ist den Emissionsunternehmen untersagt.
Darüber hinaus stellt der Verkaufsprospekt die Rechtsgrundlage der Beteiligungsbeziehungen zu den Kapitalgebern dar und ist somit die Haftungsgrundlage bei Auseinandersetzungen mit dem Anleger, falls dieser nicht alle wesentlichen Informationen für die Anlageentscheidung enthält bzw. die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen.