Pfändungssicheres Konto (P-Konto)

aus www.gegen-hartz.de
eingereicht von Britte Grams für "les Art" am 29.05.2010

Pfändungssicheres Konto (P-Konto)
Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Neue Rechte für Schuldner: Das Pfändungsschutzkonto Konto.

Nach der Umsetzung des "Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes" ist es Verbrauchern ab dem 1 Juli 2010 möglich ein sogenanntes Pfändungssicheres Konto bzw. ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) mit ihrer Bank oder Sparkasse zu vereinbaren. Die entsprechenden gesetzlichen Neu-Regelungen hierfür finden im § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO) wiederhall.

Gerade Bezieher von Arbeitslosengeld II Leistungen geraten aufgrund der eigenen finanziellen Situation schnell in die Lage sich stark zu verschulden, weil die Einnahmenseite durch Erwerbslosigkeit weg gebrochen ist. Der Gesetzgeber hat nun ein deutliches Signal zum Schutze der Schuldner gesetzt. Denn bislang war es so, dass ein Gläubiger immer die grundsätzliche Wahl hat, was gepfändet werden soll. So kam neben der Pfändung von Gegenständen auch die Pfändung von Einkommen, Sozialleistungen und Guthaben auf dem Konto in Betracht. Ein P-Konto können alle beantragen, unabhängig ob sie Schuldner sind oder nicht.

Wie kann man ein Pfändungssicheres Konto erhalten und anmelden?
Ein Pfändungssicheres Konto ist im eigentlichen Sinne kein neues Girokonto sondern eine Umwandlung des schon bestehenden. Bankkunden können ab dem ersten Juli 2010 mit ihrer Bank oder Sparkasse ein P-Konto vereinbaren. Es ändert sich dadurch nicht die bestehende Bankverbindung (also Kontonummer, Bankleitzahl). Das Girokonto wird dann allenfalls als Pfändungsschutzkonto geführt. Auf Kontoauszügen oder auf der Bankkarte wird sich kein Vermerk finden lassen, dass es sich um ein "P-Konto" handelt.

Für die Beantragung eines Pfändungsschutzkontos gehen Sie am Besten direkt zu ihrer Bank bei der Sie schon ein Girokonto haben und verlangen eine Umwandlung des Kontos in ein Pfandschutzkonto. Die Banken müssen ab dem 1.7.2010 auf Wunsch das Konto umwandeln, da Bankkunden darauf einen Rechtsanspruch haben (§ 850k VII ZPO). Alternativ können Sie auch einen Brief an die Bank aufsetzen und eine Umwandlung in ein Pfändungssicheres Konto verlangen. Im Anschluss sollten Sie sich die Umwandlung durch die Bank schriftlich bestätigen lassen. Es ist davon auszugehen, dass demnächst Banken auch entsprechende Anträge bereit halten werden. Die Umstellung des Kontos sollte nicht länger als vier Arbeitstage dauern und kann rückwirkend auf den laufenden Kalendermonat beantragt werden.

Wichtig: Immer wieder nutzen Betrüger die Unwissenheit der Verbraucher aus. So kann man in vielen Werbeanzeigen lesen, dass Ihnen bei der Einrichtung und Suche eines Pfändungssicheren Kontos gegen eine Gebühr geholfen wird. Darauf sollten Sie auch keinen Fall einlassen, sondern zu ihrer Bank gehen, bei der Sie bereits ein Konto haben.

Welche Vorteile hat ein Pfändungssicheres Konto?
Wie bereits erwähnt ist das P-Konto weiterhin ein voll funktionsfähiges Girokonto. Hat man ein P-Konto mit der Bank vereinbart, so besteht automatisch ein Pfändungsfreibetrag nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) von derzeit 985,15 Euro im Monat. Gesetzlich verankert ist, dass der Pfändungsschutz automatisch besteht und nicht erst vor Gericht erkämpft werden muss. Zudem muss die Bank unabhängig vom Zeitpunkt der Pfändung einen Freibetrag von 985,15 Euro berücksichtigen. Wenn der Schuldner Unterhaltspflichtig ist und nachweisen kann, dass er eine Unterhaltspflicht nicht einhalten kann, kann der Pfändungssichere Betrag auf maximal 1200 Euro angehoben werden. Nachweise können Bescheinigungen beispielsweise von einer Schuldnerberatungsstelle, der Familienkasse oder eines Sozialleistungsbehörde erbracht werden. Über welche Art von Einkünften man verfügt, ist in der Neuregelung unrelevant. Bislang waren Sozialleistungen sind nach § 55 Sozialgesetzbuch (SGB) I nach Eingang des Geldes 7 Tage (also auch das ALG II) lang "geschützt". Dies bedeutete: Innerhalb dieser Frist musste die Bank die Sozialleistungen in voller Höhe auszahlen. Nun kann das Geld über das P-Konto geschützt werden.

Was gilt zu beachten?
Jeder der ein P-Konto führt, darf auch nur ein Pfändungssicheres Konto haben. Führt man dennoch mehrere P-Konten, so können die Gläubiger vor Gericht beantragen, dass nur ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt werden kann. Ferner erhält die Schufa eine Auskunft darüber, dass man ein P-Konto führt. Dabei wird geprüft, ob der Bankkunde bereits über ein Pfändungssicheres Konto verfügt.

Was ist, wenn man kein Konto mehr hat?
Vielen Schuldnern wurde bei Eingang einer Kontopfändung das Girokonto gekündigt. Obwohl es die ZKA-Empfehlung (Girokonto für Jedermann vom Juni 1995) und somit eine Selbstverpflichtungserklärung der Banken existiert, verweigern viele Banken ihren Kunden die Eröffnung eines Girokontos. Leider kann man sich dagegen rechtlich nicht zur Wehr setzen. Die Banken haben jedoch sogenannte Ombudsverfahren eingerichtet, bei denen man sich beschweren kann. Fragen Sie also ihre (ehemalige) Bank nach dem zuständigen Ombudsmann und kündigen Sie ein Beschwerdeverfahren an. In vielen Fällen hat eine Ankündigung einer Beschwerde schon ausgereicht und die Bank hat ein Girokonto eröffnet. Kommt die Bank dennoch dem Gesuch nicht nach, setzen Sie eine Beschwerde auf und informieren Sie die Schuldnerberatungsstelle darüber. (Stand Mai 2010)

29.05.2010: |

Über Rainer Kaltenböck-Karow