Klagemustersschrift zur allgemeinen Abschrift als Vorlagetext von Christine Persch eingereicht am 17.05.2010

zur allgemeinen Abschrift als Vorlagetext von Christine Persch eingereicht am 17.05.2010
für www.internet-magazin-les-art.eu Rubrik: Leserforum

Wolfgang Spielbusch, Am Steintor 21, 48167 Münster

Mein Zeichen:…Sp/10/01

Polizeidirektion Münster Münster, 17.Mai 2010

Polizeipräsident Herr Hubert Wimmer

Friesenring 43

48147 Münster Fax: 0251 – 275 2196

Postverteiler: alle Dienststellen

1.

Staatskanzlei NRW, 40190 Düsseldorf, Fax: 0211 – 837 1150

2.

Landtag NRW, 40221 Düsseldorf, Platz d. Landtags, Fax: 0221 – 884 2258

3.

Bundesjustizministerium Berlin Bundesjustizministerin Sa­bi­ne Leu­theus­ser-Schnar­ren­ber­ger persönlich, Moh­ren­stra­ße 37, D-10117 Ber­lin, Fax: 030 - 18 580 95 25

4.

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Generalbundesanwältin Monika HARMS, Pressesprecher beim BGH Oberstaatsanwalt Frank WALLENTA Brauerstraße 30, 76135 Karlsruhe, Fax: 07 21 - 81 91 590 & 0721 – 8191492

5.

Bundeskanzleramt Staatsminister Ronald POFALLA, Maria Böhmer, Eckart von Klaeden und Bernd Neumann, Dorotheenstraße 84, D-10117 Berlin, Fax: 030 - 18 10 2720

6.

Deutscher Bundestag Präsidium und Ältestenrat Prof. Dr. Norbert Lammert, Dr. h.c. Wolfgang Thierse, Gerda Hasselfeldt, Dr. Hermann Otto Solms, Petra Pau, Katrin Göring-Eckardt, Platz der Republik 1, D-11011 Berlin Fax: 030 - 227 36192

7.

Bundesamt für Verfassungsschutz, Präsident Heinz Fromm, Vizepräsident Hans Elmar Remberg, Merianstraße 100, D-50765 Köln, FAX: 0221 - 792 2915

8.

Zentralrat Deutscher Staatsbürger – Deutsches Zentrum für Menschenrechte e. V.; ZDS-DZfMR, zum AZ MRV 827, per Fax: 04621 – 34963

Schutzgemeinschaft der Staatsbürger für Menschenrechte mit öffentlichem Interesse in Deutschland

9.

Nationale Streitgenossenschaft Ringvorsorge Fax: 03212-34 34 561

Auftragserteilung an die Polizeistation

zur erforderlichen Ermittlung von Personendaten bei dem jeweiligen Arbeitgeber für Schadensersatzansprüche mangels ladungsfähiger Privatanschriften der Täter

Gleichzeitig erfolgt die bei Schadenersatzansprüchen erforderliche

Strafanzeige und Strafantrag

gegen die nachfolgend angegebenen Privatpersonen:

A) Herr ohne Vornamen Twenhoeven, tätig als Richter am Amtsgericht Münster, 48136 Münster, Postf. 6165 im Verfahren mit GZ : 4 M 143/10

Sowie gegen die Erfüllungsgehilfen in diesem Verwaltungsverfahren:

B) Herr ohne Vornamen Haase, tätig als Ger.-Vollzieher. .Arbeitgeber: Stadtkasse Münster, Zwangsvollstreckung Stadt Münster, Nr.: 3519 1009 0641

C) Herr ohne Namen, Arbeitgeber: Fa. Sandmann, Schlüsseldienst, Hammer Str. 40, 48153 Münster

Tatvorwurf:

a) Sabotage des GG durch Privatrechtsubjekte ohne Nachweis des Hoheitsbetriebs

b) Staatsgefährdung durch verfassungswidrige Staatsmachtergreifung zur politischen Verfolgung Andersdenkender zur rechtwidrigen Diskriminierung exterritorialer Staatsangehöriger unter Vorsatz

c) Leugnen der Realität unter Vorsatz

d) Grundrechtsverstöße durch offenkundige Befangenheit der Bearbeiter in Deutschland

e) Missbrauch der Jurisprudenz bei Mangel an Justizgewährleistungsgarantie durch schwerwiegenden Verstoß gegen Art. 45 der HLKO 1907 unter Vorsatz mit Negativabsichten gegen den Staat und sein Staatsvolk Im Artikel 45 der Haager Landgerichtsordnung heißt es:

f) „Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebietes zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueid zu leisten.“

g) Amtanmaßung ohne Autorisierung der Militärregierung

h) Unzulässige Gebührenerhebungen außerhalb der Legalisation

i) Machtmissbrauch durch widerrechtliche Zwangsmaßnahmen und Pfändungen

j) Täuschung der Bürger im Rechtsverkehr durch Verletzung des Assekuranzprinzips gegen Schutzbefohlene für Menschenrechtsverletzungen aus fiskalischen Gründen unter Vorsatz

k) Schwere Körperverletzung infolge Psychoterror bei Gewaltmissbrauch

l) Prozeßbetrug durch verhinderte Anwendung der in Deutschland geltenden Recht(s)ordnung unter Vorsatz zur einseitigen Begünstigung einer Prozeßpartei mit sittenwidrigen Schädigungsabsichten gegen den Staat

m) Rechtsbeugung bei verhinderter Aufklärung durch irrationale Gehörsverweigerung

n) Anstiftung Untergebener zu Offizialdelikten

o) Mutwillige Selbstgefährdung bei persönlicher Haftung als Privatpersonen

p) Verfassungs- und Landeshochverrat durch Begünstigung der Interessen der Feindstaaten des Deutschen Staatsvolkes unter Vorsatz

q) Verletzung der Remonstrationspflicht: Das Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht nach Art. 25 GG vor RECHT und GESETZ (Art.20 GG) und verpflichtet die Remonstration (§ 38 BRRG ).

Eine Täuschung im Rechtsverkehr (Amtträgerschaft, Staatsgericht) ist eine Straftat (§§119, 138, 139, 179 BGB, §§415, 444, 579, 580, 1059 ZPO, §§43, 44, 48 VwVfG, §99 VwGO, §§1, 15, 16,21 GVG, Art. 101 GG und es gilt die Sippenhaftung nach Deutschem RECHT!

Mögliche Folgerung des Tatbestandes: StGB §§ 81/2 u. 4, 84, 87, 88, 89, 90 – Landesverrat, Hochverrat

Mangel an Fach- und Sachwissen scheidet durch meine mehrfache Beschwerdeführung mit ausdrücklichen Hinweisen auf die Strafbarkeit der Handlungen mit Negativabsichten aus.

Tatzeit:

Mittwoch, 12.05.2010, ca. 9Uhr

Anspruchsbegründung:

1 GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten von der „Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH“ (im Folgenden: „Deutsche Finanzagentur“) im Namen der Bundesrepublik Deutschland oder seiner Sondervermögen (im Folgenden: „Bund“) abgeschlossenen Geld - und Kapitalmarktgeschäfte.

1.2 Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

5 HAFTUNG (Anm. des Staates BRD als GmbH!)

5.1 Der Bund haftet bei der Erfüllung seiner durch die Deutsche Finanzagentur wahrgenommenen Verpflichtungen für jedes Verschulden der Deutschen Finanzagentur und ihrer Mitarbeiter sowie der Personen, die die Deutsche Finanzagentur zur

Erfüllung der Verpflichtungen hinzuzieht.

5.2 Entsteht darüber hinaus ein gesetzliches oder rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis zwischen der Deutschen Finanzagentur und den Geschäftspartnern, haftet die Deutsche Finanzagentur gegenüber den Geschäftspartnern wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt (Anm. ?GmbH?). Im Übrigen haftet die Finanzagentur gegenüber den Geschäftspartnern nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verschulden. Die Haftung umfaßt in den Fällen des S.2 nicht die mittelbaren Schäden oder den entgangenen Gewinn. Die Deutsche Finanzagentur haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügung von hoher Hand im In- und Ausland) eintreten.

AG Magdeburg

6 MAßGEBLICHES RECHT UND GERICHTSSTAND

6.1 Maßgebliches Recht ist das deutsche Recht.

6.2 Gerichtsstand ist bei allen sich aus den Vertragsverhältnissen ergebenden Streitigkeiten Frankfurt/Main, soweit der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.

GG Art. 20 (3) besagt: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsgemäße Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“

Auf der Grundlage von Regressansprüchen, sowie der Verpflichtung aus §§ 25, 27, 138 StGB sehe ich mich als Staatsangehöriger und Prozessbeobachter veranlasst, gegen die o. g. Personen wegen Mangel an Feststellungs – und Rechtschutzinteresse Strafanzeige und Strafantrag zur Strafverfolgung zu stellen.

Es fehlt der BRD-Verwaltung die sachliche Zuständigkeit über die Anwendung des Deutschen Rechts (§§245, 291, 579, 580, 1059 ZPO, Art. 1, 25, 34, 65, 97, 100, 101, 120, 133, 146 GG, Kontrollratsgesetz Nr. 35 nach AHK).

Amtsträger ist, wer nach Deutschem Recht Beamter oder Richter ist ... (vgl.§ 11 StGB).

Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um Beamte oder Richter nach Deutschem Recht (Staatsrecht=Reichsrecht), da diese Personen offenkundig auf das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland einen Eid abgelegt haben (vgl. § 38 Richtergesetz) und die Bundesrepublik Deutschland ohne eigenes Staatsvolk, folglich ohne eigene Volksverfassung kein souveräner Staat ist (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.06.2006, EGNR 755209/01).

Das GG für die BRD schreibt keine Steuerpflicht vor. Der Gegenbeweis wurde nicht erbracht.

Bei Täuschungen im Rechtsverkehr wird mit öffentlichem Interesse an der Feststellung der Wahrheit öffentlicher Klärungsbedarf angemeldet:

Mit welchem fadenscheinigen "Recht" wird dieses "Gerichtsverfahren" ohne gesetzlichen Richter nach Deutschem Recht und ohne Staatsgerichte (§15 GVG) überhaupt inszeniert. Das Deutsche Recht kennt kein BRD- Insolvenzgesetz und keine BRD-„Rechtspfleger“.

Das GVG, die StPO und die ZPO haben keinen Geltungsbereich mehr, die Einführungsgesetze sind gelöscht (siehe 1.BBG BGBl Teil I Nr. 18 vom 19. April 2006), daher hat die BRD keine Grenzen mehr, in denen diese Gesetze gelten!

Nur noch auf Schiffen, Flugzeugen und in Gebäuden, wenn diese dem BRD-Privat-Personal gehören!

Ausschnitt AGB : 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

18.1. Es gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht.

Die BRD hat keine Volksverfassung und außer ihrem Verwaltungspersonal kein eigenes Volk, was offenkundig ist. Für verursachte Schäden müssen Nichtrichter als Privatpersonen persönlich haften, wenn Sie sich (ohne Hoheitsbetrieb) einreden, gesetzliche Richter nach Deutschem Staatsrecht (Staatsrecht=Reichsrecht) zu sein, was Sie ohne Vereidigung auf die reichsverfassungsrechtliche Recht(s)Ordnung nicht sind, was sie darum auch nicht nachweisen können.

Der BRD-Rechtsweg für deutsche Staatsangehörige ist ausgeschlossen, weil deutsches RECHT in Deutschland nicht angewendet, auch nicht vollstreckt werden kann, aus dem Art. 6 und 13 EMRK wegen Stillstand der Rechtspflege nach §245 ZPO verletzt ist (EGMR SÜRMELI / Bundesrepublik Deutschland 75529/01). Denn Deutsches Recht richtet sich nach der HLKO und der EMRK.

Jede bürgerbelastende Maßnahme der Gewalteneinheitstyrannis ist immer zugleich eine politische Verfolgung, da eine Gewalteneinheitstyrannis kein GG-Rechtsstaat ist, ihre Bediensteten kein GG-gemäßes Recht erkennen können, und ihre staatlichen Gewaltakte immer „politische Straftaten“, §§ 81 bis 106 StGB, sind, „die sich gegen den Bestand und die verfassungsmäßige Ordnung richten“,(Avenarius, Hermann, Kleines Rechtswörterbuch, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, 1989, S. 322.)

Die Weiterverfolgung von sittenwidrigen Schädigungsabsichten ist erneut ein schwerer Grundrechtsverstoß, der den Verdacht auf Verfassungshochverrat erregt.

Wegen der Besetzung der Gerichte mit nicht GG-gemäß volkslegitimierten Personal sind BRD- Gerichte auch verfassungswidrige Ausnahme- = Sondergerichte, arg. Art. 101(1)1 GG.

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht vom 19.04.2006

§ 1 (aufgehoben)

Aufhebung § 1 Einführungsgesetz: http://www.buzer.de/gesetz/5327/index.htm

(Ohne Geltungsbereich für diese Gesetze existieren auch die BRD-Gerichte nicht mehr – sie sind nicht mehr handlungsfähig!) Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG)

Gesetze ohne Geltungsbereich sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (vgl. BverwGE 17, 192=DVBl 1964,147) (BverwGE 3, 288(319f.):6,309(338,363)).

Sämtliche Entscheidungen ergingen unter Verkennung von Recht, Gesetz, Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung (RGFFW).

Nicht gesetzeskonforme BRD-Richter sind nicht GG-gemäß volkslegitimiert, sondern vom Justizminister bestellt, der als reines Exekutivorgan und Nichtinhaber rechtsprechender Staatsgewalt niemandem GG-gemäß Rechte übertragen durfte, die er selber nicht besitzt. (s. Banzer-Vorfall, und Dig. 50, 17, 54 Ulpian: Niemand kann mehr Recht auf andere übertragen als er selber hat).

Die gegen exterritoriale Staatsangehörige (§§18-20 GVG) des Vlkerrechtsubjekt Staat Deutsches Reich (das mit den Angehörigen völkerrechtliche Immunität genießt) agierenden Justizpersonen handeln also gegen die Bürger als Nichtrichter, ihre „Urteile“ sind daher nichtig.

Es liegt also bei allen Bearbeitern verfassungswidrige Staatsgewaltausübung vor.

Ein Schein- oder Nichturteil, s. Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., 1998, 11 bis 14 vor § 300, ist ein nicht in Ausübung der Gerichtsgewalt oder durch ein nicht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit bestimmtes Organ erlassenes, ist völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell rechtskräftig, entfaltet keine Rechtswirkung, Klauselerteilung und Zwangsvollstreckung sind unzulässig und ggf. über §§ 732, 766, 1059 ZPO zu beseitigen.

Ein Rechtsbehelf ist überflüssig, aber zur Verhinderung der Selbstvernichtung der BRD-Bediensteten durch persönliche Haftung bei Regreßnahme, sowie zur Beseitigung des vorhandenen Scheines ohne weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen zulässig, BGH NJW 95, 404; 96, 1969, und erfaßt auch das später ergehende wirkliche Urteil, ohne daß der Rechtsbehelf wiederholt werden müßte, BGH VersR 97, 130.

Feststellungsauftrag zur gerichtlichen Verwendung:

a) die ladungsfähigen Personendaten der beteiligten Bearbeiter, sowie deren Staatsbürgerschaftsnachweis

b) Legitimationsnachweis nach Deutschem Recht / Amtausweis (nicht BRdvD-Dienstausweis)

c) Gerichtsverwertbar beglaubigte persönliche Autorisierung der beteiligten Bearbeiter für diese Verfahren zur Existenzzerstörung Schutzbefohlener

d) Befehlnummer/n der Verwaltungsverfahren

e) Der gerichtsverwertbar beglaubigte Geschäftsverteilungsplan nach Deutschem Recht

f) Nachweis der Körperschaftsrechte nach Deutschem Recht des angeblichen Hoheitsbetriebes

g) Nachweis der Friedensvertrags für Deutschland als Ganzes in den Grenzen des § 185 BBG

h) Nachweis über die Aufhebung der Feinstaatenklauseln gegen das Deutsche Staatsvolk

i) Nachweis über die Aufhebung des Bizonenvertrags

j) Nachweis der BRdvD Volksverfassung

Auskunftsersuchen:

1.

auf welcher Rechtsgrundlage die BRD-Ausnahmegerichte (§§15,16, 18-20 GVG) meinen, gegen exterritoriale Staatsangehörige handeln zu können, wenn der 18.07.1990 / rsp. 31.08.1990 als Basis einer nicht mehr existenten Rechtspflege zu sehen sind. Dazu beachte man Art. 2 Abs. 1, Art. 25, 100 GG.

2.

Sollten die Gerichte/Staatsanwaltschaften im Landkreis, die für diese Verfahren zuständige Rechtspfleger oder Richter/ Staatsanwalt jeweils als Person, nicht in der Lage sein, ihre Legitimität als Elemente der Jurisdiktion entsprechend des „Übereinkommens in ... Bezug auf Berlin“ in Verbindung mit Artikel 139 GG, i.V. mit dem SHAEF-Gesetz Nr.2, i.V. mit der Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrates, i.V. mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 4 zweifelsfrei nachweisen zu können, so hat es sich schriftlich unter Einbeziehung aller genannten Tatsachen und Sachverhalte für „nicht zuständig“ zu erklären.

3.

Kann ein nach Vorschrift geregelter GVP jedoch nicht vorgelegt werden, ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Verwaltungsorgan um ein gemäß Art. 101 Abs. 1 GG unzulässiges, bzw. gemäß § 16 Satz 1 GVG unstatthaftes Ausnahmegericht handelt, an dem gem. nach Art. 101 keine gesetzlichen Richter nach Deutschem Recht beschäftigt sind.

Die vorstehend bezeichneten Verwaltungsverfahren sind bei keiner Beweisführung wegen Nichtigkeit aufzuheben, Zwangsgelderpressungen/Pfändungen sind bei Mangel an Nachweisen umgehend zu erstatten.

Da Staatsangehörigen nicht dem Privatrecht der OMF – BRdvD unterliegen, wurde die FGG wegen Prozeßmangel gesetzlicher Richter (§16 GVG) von mir ausdrücklich abgelehnt.

Schadenersatzansprüche werden mit der Schadenersatzklage gesondert geltend gemacht.

17.05.2010:

Über Rainer Kaltenböck-Karow