Das Testament und sein Erbe

Über den eigenen Tod spricht niemand gerne, allerdings sollten Eltern frühzeitig mit ihren Kindern bzw. Eheleute darüber sprechen und ihnen mitteilen, was sie für den Fall des Todes einmal erben werden, sollte ein entsprechendes Vermögen vorhanden sein.

Dabei ist es nicht nur entscheidend, wer im Falle des Todes erbt, sondern auch wie viele Erben sich als Erbengemeinschaft die Erbmasse teilen müssen. Als Erbengemeinschaft werden in dem Zusammenhang nicht nur die Kinder betitelt, sondern alle Erben, die bei Eintritt eines Erbfalles vom Erblasser bedacht werden sollen.

In einer solchen Situation sollte jedem Erblasser geraten werden, ein Testament aufzusetzen. Dabei ist es gleich, ob dieses vor einem Notar geschieht, der das Testament dann aufbewahrt oder ob ein Testament, handschriftlich verfasst, im Hause der Erblassers verbleibt und bei Eintritt des Todes dort geöffnet wird. Auch eine Hinterlegung beim Nachlassgericht ist möglich, doch kostet diese wie auch ein notarielles Testament Gebühren, die sich nach dem Wert der bei Abfassung des Testamentes bestehenden Vermögens richten. Dazu gehören Barvermögen ebenso wie Immobilien oder auch wertvolle Möbel etc.

Bedenkt ein Erblasser einen direkten Nachkömmling, seinen Ehegatten oder die Eltern in seinem Testament nicht, können diese ihren Pflichtteil in Form eines Geldanspruches gegen die Haupterben geltend machen.

Ist kein Testament vorhanden, erbt die Erbengemeinschaft das Vermögen zu gleichen Teilen, wobei Streitigkeiten in der Regel vorprogrammiert sind und diese meist nur über einen vom Nachlassgericht bestellten Nachlassverwalter ausgeräumt werden können. Ein erlassener Erbschein regelt dann die endgültige Verteilung des Vermögens. Er ist zudem auch Voraussetzung für eine evtl. Eigentumsumschreibung an einer Immobilie.