Die Justiz Flensburg kolportiert oder: das Recht als Lotteriespiel ?

Die Justiz Flensburg kolportiert

oder: das Recht als Lotteriespiel ?

Flensburg, 15.05.2010

Redaktionsbeitrag „les Art“

Der Redaktion „les Art“ liegt nun erneut ein schlimmer Vorgang deutscher Justiz vor, wo sich diese weigert, die Gesetze zu achten und sich der Wahrheitsfindung zu verschreiben. Mit AZ 5 T 119/10 v. 10.05.2010 behauptet nun das LG Flensburg als Schutzverhalten im „Korpsgeist-Stil“ nun, Beschwerdeverfahren seien nur sehr schwer Anfechtbar nach § ZPO 574, das ohnehin außer Kraft gesetzt gilt im Zuge der Breinigungsgesetze aus 2006 und 2007 zum Besatzungsstatus der BRD, ohne das dieses aufgehoben ist) nun nur in besonderen Fällen in Betracht käme. Hier wird auf BGH NJW 2202, 1577) verwiesen. Das mag alles so sein, wenn es denn überhaupt ein Verfahren gegeben hat. Hierfür ist bis heute rechtliches Gehör verweigert worden, so die vorliegende Aktenlage, da auf den Gegenstand des Verfahrens durch Verweigerung der Justiz, hierzu Stellung zu beziehen und das gemäß der Verpflichtung lt. BVG zur ausführlichen, begründeten Stellungnahme auch zu belegen, nicht erfolgt.

Anstelle der rechtlichen Würdigung des Verfahrensgegenstandes wird ohne Anhörung und Prozeß, per manipulierter Aktenlage eine Forderung aus Lieferung und Leistung angesetzt, die nachgewiesener Maßen, nicht besteht und bestand.

Soviel zum gestörten Rechtsverständnis der Justiz, die immer, wenn es ihr gegen den Strich geht und somit politisch wird, sich verweigert und die Justiz im offensichtlichen Stile des dritten Reiches, hier Justiz-Verwaltungsdiktatur, betreibt.

Wir von „les Art“ meinen, diesem muß Einhalt geboten werden. Aus nationalem Interesse und des Erhaltes des „inneren Friedens“ der Republik, die hier nachhaltig gefährdet erscheint. Deshalb rufen wir die Leserschaft auf, derartige Verfahren zu sammeln. Wir von „les Art“ wollen nun ein „schwarzes Brett“ für die „Götter in Schwarz“ einrichten, wo wir deren Verfehlungen mit Gericht, Adresse, Nehmen des Richters, AZ und Gegenstand des Verfahrens, veröffentlichen .

Also Warnlisten vor „Rechtsstaatsfeinden“ in Richterrobe etc., die es gilt, von vornherein zu neutralisieren. Denn mit diesen Belegen können schon vor Beginn eines Verfahrens, Misstrauensanträge erteilt werden und von vornherein die Möglichkeit entwickelt werden, Unrechtsverfahren zu verhindern und der Justiz Ihren Spiegel vorzuhalten.

Hier nun ein Auszug als Antwort dieses vorgenannten Vorganges an das LG Flensburg dieses ungeheuerlichen Vorganges der Missachtung von Recht.: .

Firma LG Flensburg

Pf 2142

24911 Flensburg 14.05.2010

Betreff:

5 T 119/10 I. S. v. 10.05.2010 Eingang 14.05.2010

Sehr geehrter Herr Eggert,

Ihre Privatmeinung in o. g. Sache ist hier heute eingegangen.

Sie dokumentier damit erneut, daß Sie offensichtlich nicht willens sind, sich an die Gesetze zu halten. Siehe allein eine rechtsgültig zu erteilende Unterschrift als Dokumentenbestätigung, wie es das Gesetz vorschreibt.

Weiterhin lügen Sie schlicht in der Verneinungsbegründung und das Berufen auf eine ominöse Selbstermächtigungserhebung, “ Beschwerden nicht mehr zulassen zu wollen“ und so das GG zu unterlaufen. (Rechtliches Gehör siehe GG etc. in diesem Falle eine Verweigerung durch Ihr Haus)

Und das Entscheidene jedoch ist, daß Sie die Gesetze außerdem kontakarieren. Denn hier ist es Fakt, und da können Sie lamentieren so lange Sie wollen, das Verfahren hat nicht stattgefunden, da die Eingangsvoraussetzung fehlt, die Sie einfach nicht beachten wollen. Das läßt auf ein gestörtes Rechts- und Staatsverständnis schließen. Siehe BGH/BVG, wonach Gesetze und Verordnungen, die gegen die Gesetze verstoßen, von vornherein nichtig sind, eben auch nicht zur Anwendung gelangen können.

Das wissen Sie als juristische Berufsperson, die vorgibt, das beruflich und entsprechend der Wahrheitsverpflichtung betreiben zu wollen, in erhöhtem Maße. Ihre Weigerung der Beachtung der Gesetze ist insoweit eine strafbewährte Handlung, in diesem Falle nach STGB 339.

Weiterhin ist Ihr Anspruch einer weiteren Möglichkeit unter Hinzuziehung eines Anwaltes nun eine Stelle weiterzugehen, ebenfalls rechtswidrig und nicht möglich, da gemäß GG Artikel 25 internationales Recht vor Nationalrecht geht. Und das EU-Recht und EU-Gerichtshofurteil wie UN-Recht sagen unzweideutig, das das Vorschalten von Anwaltszwang, schlicht gegen bestehendes Recht verstößt.

Alles in Allem befinden Sie sich nicht in der Gesetzesordnung und sind deshalb abzulehnen. Das gesamte Verfahren ist ohne rechtlichen Bestand, geht an der Sache vorbei und wird durch Sie verweigert und ist somit irrelevant. Deshalb erlaube ich mir, Ihnen das Verfahren und die Rechnung als nicht erteilt, zurück zu geben.

Sollten Sie sich weiterhin weigern, das Recht und die Gesetze zu beachten, berufen wir uns hiermit auf Artikel 20 Abs. 4 und Sie stehen in der Privathaftung. Sollten Sie sich erdreisten, uns nun im Sinne so der Eindruck, des Volksgerichtshofes a la Freisler und des 3.Reichrechtes, auf den sich ja die BRD-Regierung beruft, zu verfolgen und zu bedrohen, hier eine Rechtsbelehrung zur Sache: Sie würden sich in den Status des „Tyrannen“ damit begeben und haben dann alle Konsequenzen der wissenschaftlichen, juristischen Analyse zum Artikel 20 Abs 4 in Folge, selbst zu verantworten.

Es tut mir leid, aber ich kann es mit meinem Gewissen nicht vereinbaren, diese Justizdiktaturform weiterhin zu unterstützen und das „nationale Interesse“ weiterhin zu beschädigen und derart mit Füßen zu treten.

(…..)

14.05.2010: |

Über Rainer Kaltenböck-Karow