Justizskandal am Amtsgericht Goslar oder: was ist los in deutschen Gerichten? Goslar/Flensburg, 05.05.2010

Justizskandal am Amtsgericht Goslar
oder: was ist los in deutschen Gerichten?
Goslar/Flensburg, 05.05.2010
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Redaktion „les Art“

Es geschah merkwürdiges im Harz. Zu unpassender Zeit hat wohl die Brockenhexe zugeschlagen. Denn es war der erste Schnee im November gefallen, die Sonne schien und es war blenden weiß und endlich war der Harz wieder eine Wintertraumlandschaft.

Von Hahnenklee nach Goslar runter wurde also gefahren. Dort, wo die Spur in kleinem Stücke vierspurig ist und dennoch nur 60 gefahren werden darf. So die spätere Mitteilung. Denn der Schnee hatte alle Schilder bedeckt, die Straßenlage ließ ohnehin nur mäßiges Fahren zu und ein Schneeräumfahrzeug verhinderte ohnehin jegliche Übertretung.

Dennoch wurde geblitzt. Ohne Marge, denn die Gebühr betrug nun 15 Euro und wies wohl 63 km Fahrgeschwindigkeit aus. Ein eigentlich alltäglicher Vorgang und nicht als Aufregung geeignet. Dennoch geschah nun merkwürdiges.

Denn der Betroffene erinnert sich an ein BVG-Urteil zu Blitzattacken und einem Urteil des OLG Oldenburg/Oldenburg, das sich auf das BVG-Urteil stützt, wonach Blitzen in festen Einrichtungen, als den so genannten Starenkästen, rechtswidrig seien. Nur die Direktblitzkontrolle mit sofortiger Verkehrsbehandlung, sei rechtens. Man sollte also erwarten, daß bei Einspruch und Aufklärung zur Sache, das AG Goslar so verfahren würde, wie z.B. das AG Bremen, Oldenburg und andere Städte und bei Widerspruch zur Sache, die Verfahren einstellen.

Mitnichten in Goslar. Denn die Frau Jurekto, die sich nicht legitimiert und nicht dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Dokumentenvorschriften entsprechend, sich mit vollem Namen und Unterschrift ausweist, verweigert jegliche Annahme von Rechtshinweisen und Belegen, die über die Gerichtsangelegenheit in Sachen Blitzen hinausgehen dergestalt, daß das AG Goslar um Nachweis gebeten wurde, seit wann das OWi-G, das gemäß Zitiergebot unheilbar außer Kraft gesetzt gilt, nun wieder gültig sei.

Der Leser wird sich an Herrn Ramsauer erinnern, der gerade mit dem Hinweis auf das Zitiergebot, die Verkehrsschilderwaldnovelle, außer Kraft gesetzt hat. Und so auch hier. Im Zuge der vermeintlichen Wiedervereinigung unseres schönen Vaterlandes und somit auch des Harzes, das mit der Weiterführung der BRD so seine Schwierigkeiten ausweist, sind in dem Regierungsversuch, das Grundgesetz in eine Verfassung zu wandeln, halt viele handwerkliche Fehler passiert, die eben im Zuge des 1. und 2. Bereinigungsgesetzes zum Besatzungsrecht, viele Gesetzeswerke, unheilbar außer Kraft gesetzt haben, da nun das Zitiergebot berührt ist und wesentliche Teile der Gesetze zur Erlangung von Gesetzeskraft ersatzlos gestrichen sind. So auch beim OWi-G und der AO. Und lt. BGH und BVG sind Gesetze und Verordnungen, die gegen das Grundgesetz verstoßen, von vorn herein nichtig.

Das wurde dem Gericht nachgewiesen und es wurde gebeten, vor Prozessführung, diese Rechtslage widerspruchsfähig, eindeutig zu beantworten. Jedoch nicht das AG Goslar. Es weigert sich schlicht, hier der Pflicht nach Rechtsauskunft und Rechtsfeststellung nach zu kommen und führt an Stelle dann ein Prozeß durch mit der Behauptung des unentschuldigten Fehlens, was nachweislich nicht der Fall ist.

Diese Dokumentierung dieser eigentlich nicht so wichtigen Angelegenheit um die Merkwürdigkeit eines Blitzvorfalles im verschneiten Harz, weitet sich nun zu einem vorsätzlichen Rechtsbeugevorgang etc. des AG Goslar, vertreten durch eine Frau Juretko und Frau Hammelmann aus, was einer Tilleulenspiegelei nicht unähnlich erscheint.

Traurig ist nur der Missbrauch von Ämtern, hier nun aus nicht nachvollziehbaren Gründen, die blanke Macht herauskehren zu wollen, den inneren Frieden der Republik zu riskieren und ein gestörtes Rechts- und Staatsverständnis der erstaunten Öffentlichkeit kund zu tun, als einmal die Gesetze zu beachten, denen auch Richter ausgesetzt sind.

Hier nun die sich daraus entwickelte Klage, die wir hier in die Veröffentlichung stellen:

(……………..)

Amtsgericht Goslar
Pf
1180

38601 Goslar Oeversee, d. 04.05.2010

Betreff
I.Z. 24BOWi 991 Js 11753/10
Einrede, Widerspruch und Anklage wegen Falschaussage, Rechtsbeugung nach STGB 339, Nötigung und Beleidigung wie Ehrverletzung gegen Frau Juretko und Frau Hamelmann

Begründung:

1. Im Urteil der Ausfertigung ist keine rechtsgültige Unterschrift eines rechtlichen Richters sowie der
Dokumentennormenverordnung entsprechende Namensgebung des unterzeichnenden Richters in Vollnamensausweisung und Zeichnung.
2. wird für Recht erkannt…..
diese Mitteilung ist nicht ausreichend, nicht juristisch belegt und nur eine Meinungsäußerung einer Privatperson
3. Gründe:
Die Aussage, ich sei der Hauptverhandlung ohne Entschuldigung ferngeblieben etc., ist eine vorsätzliche Falschaussage. Es ist ausreichend und substantiell begründet und belegt worden, daß ein Verfahren vor Abklärung der Rechtlichkeit Ihrer Verfolgung des Nachweises der Gültigkeit der OWi, nicht statthaft ist.
Sie sind auch rechtlich darüber belehrt worden, daß der Gegenstand Ihrer Ladung eine Bußgeldsache ist und nicht die Prüfung der Gültigkeit des OWi-Gesetzes, auf das Sie sich berufen. Der Nachweis der Wiedergültigkeit des OWi-G, das gegen das Zitiergebot verstößt, was Ihnen bekannt ist, ist nicht erbracht worden und es ist dem keine Abhilfe geschaffen worden. Nach BGH sind deshalb alle Vorgänge von vornherein nichtig. Insoweit ist eine Prozessführung von vornherein ausgeschlossen und Sie stehen in der Bringschuld des Nachweises aufgrund Ihrer Fachzuordnung. Der Versuch dieser Strafverfolgung durch Willenbeugung, entspricht dem Straftatbestand der Willenerzwingung, siehe Beck etc.
Insoweit begehen Sie hier ebenfalls vorsätzliche Rechtsbeugung als strafbewährte Handlung der Nötigung, was ebenfalls nach STGB 339 in besonders schwerem Falle, zu ahnden ist. Außerdem ist Ihre Verweigerung der Begründungspflicht, siehe BVG und Beck, ebenfalls zu ahnden.

Einer Kostenübernahme wird widersprochen, da die Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Wir müssen Sie ersuchen, sich wieder im Bereich des Rechtes zu bewegen und erwarten Ihre Erklärung zum gültigen Staatsrecht bis zum 18.05.2010, was weder das Grundgesetz sein kann, noch die BRD als NGO ist. Das ist belegt und Bestandsrecht, was Sie als juristische Person zu beachten haben und das Wissen darum, vorausgesetzt werden muß. Deshalb ist Ihr Schreiben, Beschluß „im Namen des Volkes“ was schon nicht der Wahrheit entspricht und ohne rechtliche Grundlage benannt ist, ebenfalls rechtswidrig und somit das gesamte Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt, irrelevant.

Gez.
(……………..)

04.05.2010: |

Über Rainer Kaltenböck-Karow