Recht der stillen Beteiligungen und des stillen Gesellschaftskapitals dargestellt von Dr. Horst Siegfried Werner

Stille Beteiligungen bzw. stilles Gesellschaftskapital und Genussrechtskapital bzw. Genussrechte sowie die Inhaberschuldverschreibung (= Anleihekapital) sind die Rechtsformen des Mezzanine-Kapitals. Mezzanine-Kapital ist das stimmrechtslose Beteiligungskapital ( siehe http://www.finanzierung-ohne-bank.de ). Mit Einschränkungen kann man auch die partiarischen Darlehen ( = Darlehen mit Gewinnbeteiligung ) hinzuzählen, soweit die Kapitaltilgung mit Nachrangigkeit versehen ist. Stilles Gesellschaftskapital ist Eigenkapitalersatz und gegenüber Gläubigern der Gesellschaft haftendes Kapital. Stille Gesellschaftsbeteiligungen gewähren nur die Teilnahme am Gewinn und Verlust eines Unternehmens ohne Miteigentümer zu werden. Stille Beteiligungen können nicht in einem Wertpapier verbrieft werden und sind kapitalmarktrechtlich sogen. "Vermögensanlagen". Sind dagegen die Genussrechte in einem Wertpapier verbrieft, spricht man von Genussscheinen. Die Dr. Werner Financial Service AG ist im Bereich ausserbörslicher Mezzaninekapital-Emissionen mit Beteiligungs-Exposés und BaFin-genehmigten Verkaufsprospekten über stille Beteiligungen seit über 25 Jahren tätig. Werden mehr als 20 Kapitalgeber bei einem größeren Volumen in Millionenhöhe gesucht, können neben den stillen Beteiligungen andere Finanzinstrument parallel eingesetzt werden, um eine BaFin-freie Privatplatzierung durchzuführen. Ab ca. Euro 3 Mio. ist ein gesetzlich vorgeschriebener Verkaufsprospekt über Vermögensanlagen oder ein Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich, der von der Bankenaufsicht genehmigt werden mß.

Stille Beteiligungen bzw. typisch stilles oder atypisch stilles Beteiligungskapital können je nach den Vertragsinhalten bilanzrechtlich Verbindlichkeiten darstellen oder beim Einfügen entsprechender Vertragsvoraussetzungen bilanzrechtliches Eigenkapital bedeuten. Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff des Handelsgesetzbuches lediglich in acht Paragraphen geregelt. Die stillen Beteiligungsvertragspartner dürfen jedoch von den gesetzlich nur beispielhaft geregelten Vorschriften abweichen und erhalten dadurch Spielraum für individuelle Vertragsgestaltungen. Die stille Gesellschaft kann typisch Still oder atypisch Still ausgestaltet werden. Die typisch stille Gesellschaft ermöglicht Einkünfte aus Kapitalvermögen, während die atypisch stille Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbetrieb beinhaltet. Ferner können zusätzliche Vertragsbedingungen aufgenommen werden, die sodann erlauben, das stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren, um so gleichzeitig Bonität und Rating zu erhöhen. Interessenten wird auf Anfrage unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de die kostenlose Fachbroschüre "Mezzaninekapital, stilles Kapital und Genussrechtskapital zur Unternehmensfinanzierung", 54 Seiten von Dr. Horst Siegfried Werner übersandt.

Das Genussrechtskapital ist überhaupt nicht gesetzlich geregelt, aber seit dem frühen Mittelalter gewohnheitsrechtlich anerkannt. Genussrechtsbedingungen setzen lediglich die Beteiligung am Gewinn und Verlust eines Unternehmens voraus. Deshalb sind große Freiräume für fantasievolle Detaigestaltungen vorhanden; z.B. für Sachdividenden anstatt von Bardividenden. Lediglich im Aktienrecht bedarf die Ausgabe von Genussrechten gemäß § 221 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Stimmen.

Zur weiteren Vertiefung wird auf das Buch von Dr. Horst Siegfried Werner "Stilles Gesellschaftskapital und Genussrechtskapital als stimmrechtsloser Eigenkapitalersatz", GoingPublic Media Verlag, 4. Aufl., 180 Seiten verwiesen.