Begriff der Beteiligungsfinanzierung für Unternehmen ( anstelle von Kreditfinanzierung ) - von Dr. Horst Siegfried Werner

Eine Beteiligungfinanzierung kann als öffentliches Angebot mit BaFin-Genehmigung zugelassen sein oder auch im Rahmen einer Small-Capital-Finanzierung bafin-frei ohne Gestattung der Kapitalmarktaufsicht ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) umgesetzt werden. Die Beteiligungsfinanzierung ( Einlagenfinanzierung mit Stamm- oder Grundkapital ) ist die Zuführung von Eigenkapital durch den oder die Eigentümer bzw. Gesellschafter, wobei die Geldmittel im Rahmen einer sogen. Aussenfinanzierung dem Unternehmen von Dritten als zukünftige Gesellschafter zwecks Kapitalerhöhung zufließen. Die Beteiligungsfinanzierung ist also gleichzeitig eine Eigen- und Aussenfinanzierung. Sie findet stets bei der Gründung eines Unternehms statt. Sie kann später im Rahmen von Kapitalerhöhungen für weitere Investitionszwecke stattfinden.

Mittel der Beteiligungsfinanzierung sind Bareinlagen, materielle Sacheinlagen ( z.B. Immobilien, Maschinen etc.) und/oder immaterielle Wirtschaftsgüter ( z.B. Patente, Lizenzen etc. ). Die letzten beiden Punkte setzen zur Einbringung in die Gesellschaft in der Regel Bewertungen durch einen Sachverständigen bzw. Wirtschaftsprüfer voraus. Hinsichtlich der Personen, die das Eigenkapital aufbringen, existieren zwei Möglichkeiten: (a) Die bisherigen Gesellschafter erhöhen ihre Einlage und/oder (b) neue Gesellschafter treten durch ihre Einlage dem Kreis der bisherigen Gesellschafter bei.

Die Kapitalgeber erhalten bei der Beteiligungsfinanzierung grundsätzlich einen Anspruch auf Beteiligung an den Stimmrechten, am Gewinn und Verlust, am Vermögen und am Liquidationserlös. Des weiteren sind die neuen Gesellschafter Träger des Unternehmensrisikos, welches je nach Rechtform z.B. bei den Kapitalgesellschaften auf die Höhe der Einlage beschränkt sein kann. Daneben erlangen die Kapitalgeber Informations-, Mitsprache- und Mitentscheidungsrechte.

Die Dauer der Kapitalüberlassung ist grundsätzlich dauerhaft oder mit einer Fristigkeit versehen. Die Dauer kann – bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften (je nach Vertragsgestaltung) - auch kurzfristig sein. Von Vollgesellschaftern wird das stimmberechtigte Haftkapital dauerhaft unter Berücksichtigung des Einlagen-Rückgewährverbots bei der GmbH und der AG zugeführt. Beim Mezzanine-Kapital, das ebenfalls als Eigenkapital bilanziert werden kann, wird regelmäßig eine Fristigkeit des Kapitals mit Rückzahlungsverpflichtung vereinbart. Dies gilt z.B. bei stillem Beteiligungskapital oder beim Genussrechtskapital. Weitere Informationen - auch zur Kapitalbeschaffung - erteilt dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de