Mit Dr. Horst Siegfried Werner zur BaFin-freien Small-Capital-Finanzierung von bis zu Euro 3 Mio.

Kapital von Privat an Unternehmen ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) kann als stilles Gesellschaftskapital, als Genussrechtskapital oder als Anleihekapital oder als offene Gesellschaftsbeteiligung ( z.B. als Kommanditkapital, Aktienkapital etc. ) gegeben werden. Dabei sind in den Beteiligungsverträgen die Abgrenzungsmerkmale zu den Einlagengeschäften der Banken im Sinne des § 1 Kreditwesengesetz einzuhalten. Grundsätzlich ist für die öffentliche Kapitalbeschaffung eine Bankenaufsichtsgenehmigung der BaFin in Frankfurt/Main - Abteilung Wertpapieraufsicht - erforderlich. Dies ist jedoch in "geringfügigen" Fällen dann nicht der Fall, wenn das kapitalsuchende Unternehmen nicht mehr als 20 Kapitalgeber bzw. Privatinvestoren pro Finanzinstrument an dem Betrieb beteiligt ( siehe Verkaufsprospektgesetz § 8 f Abs. 2 Ziff. 3 ). Auf die Höhe des Beteiligungskapitals und auf die Höhe des aufzunehmenden Finanzierungsvolumens kommt es dabei nicht an. Es können mehrere Finanzinstrumente gleichzeitig eingesetzt werden, so daß im Einzelfall bis zu 60 Kapitalgeber als stille Beteiligte, Genussrechtsbeteiligte und Anleihekapitalgeber akquiriert werden können. Auf diese Weise läßt sich ein Kapitalvolumen realistisch von bis zu ca. Euro 3 Mio. beschaffen, ohne daß es einer BaFin-Genhmigung bedarf. Infolgedessen gibt es für alle Unternehmen folgende Möglichkeiten und Finanzierungschancen: Kapital von Privat ohne Bankaufsichtsgenehmigung
- Kapitalbeschaffung für kleine und mittlere Unternehmen ( KMU )
- Beteiligungskapital für Unternehmen mit einem Kapitalmarktprospekt
- Firmengründung mit Kapitalbeschaffung
- Beteiligungskapital für Existenzgründer als Small-Capital-Finanzierung

Beteiligungskapital-Beschafffung ohne BaFin-Prospekt: Mit dem Abschnitt III a des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes (WVPG) - mit der Überschrift „Prospektpflicht für Angebote anderer Vermögensanlagen“ - wird der Geltungsbereich des WVPG zunächst auch auf Nichtwertpapiere ausgedehnt (§ 8 f Abs. 1). Dies sind z.B. die nicht wertpapierverbrieften stillen Beteiligungen oder KG-Fondsanteile. Davon gibt es acht Ausnahmetatbestände, soweit die gesetzliche Eingreifkriterien unterschritten werden:

1. Genossenschaften
2. Versicherungen und Pensionsvereine
3. (a) Maximal 20 Beteiligte pro Finanzinstrument
oder aber (b) mehr Beteiligte, jedoch bei einem maximalen Beteiligungs-
Gesamtbetrag bis Euro 100.000,-- innerhalb von
12 Monaten oder aber jeder (c) Kapitalgeber mit einer Mindestbeteiligung
von über Euro 200.000,-- und (d) bei Wertpapieren bei einer
Mindestzeichnungssumme von über Euro 50.000,--
4. Angebote an qualifizierte Anleger (z.B.
Wertpapierhändler) und/oder an unter 100 nicht
qualifizierte Anleger ( = Privatanleger )
5. Anlageangebote, für die schon ein genehmigter Verkaufs-
Prospekt besteht
6. Beteiligungsangebote an einen bestimmten Personenkreis
wie Arbeitnehmer ( = Mitarbeiterbeteiligung ) einschließlich der verbundenen
Unternehmen
7. Staatliche Emittenten ( Anstalten öffentlichen Rechts ) etc.
8. Verschmelzung und Übernahme von Tochtergesellschaften

Beschaffung von Kapital und Finanzierung über die Finanz- und Kapitalmärkte ( kapitalmarktorientierte Finanzierung ): Die Beschaffung von Kapital und bankenunabhängiger Finanzierung ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) über die privaten Finanz- und Kapitalmärkte ist für jedes Unternehmen in allen Größenordnungen möglich und umsetzbar. Bis zu zwanzig Kapitalgebern bedarf es also keiner bankaufsichtsrechtlichen Genehmigung zur Kapitalbeschaffung. Erst bei größerem Kapital, wofür mehr als 20 private Geldgeber pro Finanzinstrument erforderlich sind, muß eine von der Wertpapieraufsicht ( BaFin in Frankfurt / Main ) genehmigte Kapitalmarktemission mit einem gestatteten bwz. gebilligten Kapitalmarktprospekt über ein Private Placement durchgeführt werden. Weitere kostenlose Auskünfte erteilt der Kapitalmarktexperte Dr. Horst Siegfried Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de auf entsprechende Anforderung.