Verträge als Kostenfalle? Rechtstipps für Verbraucher!

Köln, den 30. März 2010. Anbieter sind oft sehr kreativ, wenn es darum geht, Kunden zu gewinnen. Von Prämien bis zu Lockangeboten wird alles versucht, um die Verbraucher langfristig zu binden, und der Hinweis auf anfallende Kosten wird oft im Kleingedruckten versteckt. Worauf unbedingt zu achten ist, bevor langfristige Kontrakte unterschrieben werden, und welche Ausstiegschancen zum Beispiel bei Handy- und Fitnessstudioverträgen sowie Zeitschriften- und Klingeltonabos bestehen, erläutert Stefan Schneider, Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG von der Kanzlei Kaske & Schneider aus Neuwied.

Handyverträge sind nur bei gravierenden Mängeln vorzeitig kündbar

Ein neuer Handyvertrag über 24 Monate ist im Handumdrehen abgeschlossen – diese Vermutung legen über 100 Millionen Mobiltelefone in Deutschland nahe. Halten die Leistungen und Konditionen jedoch nicht das, was sich der Nutzer versprochen hat, ist der Ärger vorprogrammiert. Der Rücktritt aus dem Vertrag innerhalb der Laufzeit ist oft nur schwer möglich. „Die Unzufriedenheit mit Leistungen und Konditionen des Anbieters berechtigt nicht zu einer vorzeitigen Kündigung. Vielmehr muss ein erheblicher Mangel vorliegen“, sagt ROLAND-Partneranwalt Stefan Schneider. Zuvor muss der Verbraucher das Mobilfunkunternehmen auffordern, mögliche erhebliche Mängel am Gerät oder bei der Netzabdeckung abzustellen. Werden sie in einer gesetzten Frist nicht behoben, ist eine vorzeitige Kündigung möglich.

Kostenfalle Handyklingelton – ungewollten Abos unbedingt widersprechen

Klingeltöne, Logos oder „Mini-Games“ zum Handy-Download entpuppen sich schnell als Kostenfalle. Auf einmal rechnet der Anbieter für ein Abo feste Beträge über die Telefonrechnung ab. Anwalt Stefan Schneider rät in diesem Fall, Ruhe zu bewahren. „Der Kunde sollte den Anbieter kontaktieren und den möglicherweise geschlossenen Vertrag mit der Begründung anfechten, dass man keinen Vertrag schließen wollte und arglistig getäuscht wurde. Gleichzeitig muss auch der Widerruf erklärt werden“, erklärt der Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG. Zusätzlich sollte der Verbraucher vorsorglich die Kündigung aussprechen, um keine Fristen zu versäumen, falls sich später herausstellt, dass doch ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde.
Gerade Kinder und Jugendliche reagieren oft auf diese „Handy-Extras“. Ohne Einwilligung der Eltern sind derartige Vertragsabschlüsse jedoch unwirksam. Die Ausnahme bildet der sogenannte Taschengeldparagraf. Zahlen die Minderjährigen die vertragliche Leistung von ihrem Taschengeld, sind Vertragsabschlüsse auch ohne Zustimmung der Eltern rechtens. „In diesem Fall können aber die Eltern für das Kind den Widerruf und die Kündigung aussprechen“, sagt Stefan Schneider.

Bei Zeitschriftenabonnements gibt es oft kein Zurück

Zeitungen und Zeitschriften buhlen mit attraktiven Extras wie Tankgutscheinen, Uhren oder MP3-Playern um jeden Leser. Allerdings sollte vor Abschluss möglicher Jahresabonnements bedacht werden, dass sie nicht einfach widerrufen oder vorzeitig gekündigt werden können. „Nur bei telefonisch oder an der Haustür abgeschlossenen Verträgen kann widerrufen werden“, sagt Stefan Schneider. Bei Bestellungen über das Internet, per Mailing oder Bestellkarte gibt es hingegen kein Zurück. Eine vorzeitige Kündigung ist hier nur bei erheblichen Mängeln möglich. Ein solcher Mangel liegt beispielsweise vor, wenn eine Zeitschrift auch nach vorheriger Abmahnung nicht regelmäßig geliefert wird.

Fitnessstudio kann bei dauerhafter Erkrankung gekündigt werden

Mit der anfänglichen Euphorie, wieder mehr für die eigene Fitness tun zu wollen, ist der Vertrag über zwölf oder sogar 24 Monate im Fitnessstudio schnell unterschrieben. Oft verfliegt die Euphorie aber ebenso schnell wieder und schon verkommt der Kontrakt zur unnützen finanziellen Belastung. „Die Verbraucher sollten vor der Unterschrift bedenken, dass außerordentliche Kündigungen in der Regel nicht vor Vertragsablauf möglich sind. Ausnahmen bilden einzig dauerhafte Erkrankungen, Schwangerschaften oder ein Ortswechsel“, erklärt ROLAND-Partneranwalt Schneider. Bei einem Ortswechsel sehen viele Verträge eine vorzeitige Kündigung vor. Dies gilt jedoch nur, wenn die Fortsetzung des Vertrages in einer Niederlassung der Studiokette am neuen Wohnort nicht möglich ist.

Verträge über feste Laufzeiten sollen immer allen beteiligten Parteien eine gewisse Planungssicherheit ermöglichen. Verbraucher sollten daher vor der Unterzeichung langfristiger Kontrakte genau prüfen, ob sie sich wirklich so lange binden wollen. Ein Zurück gibt es meistens nur bei gravierenden Mängeln.

30.03.2010:

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