BGH: Abmahnkosten für zweite anwaltliche Abmahnung nicht erstattungsfähig – “Kräutertee”

Nach einem vom Bundesgerichtshof am 21. Januar 2010 verkündeten Urteil (”Kräutertee” – I ZR 47/09) kann ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen (Abgrenzung von BGHZ 52, 393, 400 – Fotowettbewerb).

Der Senat führt hierzu aus, dass der geltend gemachte Anspruch sich nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ergebe, denn Sinn und Zweck der vorgerichtlichen Abmahnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG ist es, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen (BGH, Urt. v. 7.10.2009 – I ZR 216/07 Tz. 9 – Schubladenverfügung). Siehe hierzu auch unseren Eintrag vom 18. Januar 2010 – Schubladenverfügung.

Der BGH begründet dies damit, dass die Abmahnung dem Schuldner den Weg weisen soll, wie er die Angelegenheit bereinigen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen (vgl. BGHZ 149, 371, 374 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung).

Nur wenn die Abmahnung diese Voraussetzung erfüllt, handelt es sich um eine berechtigte Abmahnung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 1.80 f.), die einen Kostenerstattungsanspruch rechtfertigt, da sie dann im Interesse des Schuldners ergangen ist.

Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von den Fällen einer berechtigten Abmahnung, denn der Unterlassungsläubiger hat den Schuldner bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, so dass eine zweite Abmahnung diese Aufgabe nicht mehr übernehmen kann.


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