Abmahnung der Kanzlei Diesselhorst, Bente, von Lojewski für Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft - New Moon
Pressetext verfasst von Rechtsanwalt Wagner am Mi, 2010-03-10 15:45.Abmahnung der Kanzlei Diesselhorst, Bente, von Lojewski für Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft (Film: New Moon - Biss zur Mittagsstunde)
Zur Zeit versenden die Berliner Rechtsanwälte Diesselhorst, Bente, von Lojewski umfangreiche Abmahnungen im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft wegen angeblicher in Internettauschbörsen begangener Urheberrechtsverletzungen. Den Abgemahnten wird dabei vorgeworfen, anderen Internetusern im Rahmen eines Peer-To-Peer-Netzwerks rechtswidrig urheberrechtlich geschützte Filmdateien wie das Werk „New Moon - Biss zum Morgengrauen“ zum Download angeboten zu haben. Die Anwälte der Filmindustrie fahren mit der Aussprache einer „kostenpflichtigen Abmahnung“ schwerstes Geschütz auf und verschrecken so die meist arglosen Empfänger des bedrohlichen Anwaltsschreibens.
Richtige Reaktion bei einer Abmahnung der Anwälte Diesselhorst, Bente, von Lojewski
Erster Tipp: Ruhe bewahren. Die Welt geht nicht unter! Machen Sie sich gegenwärtig, dass das wuchtige Anschreiben bei Ihnen zunächst Angst und Unsicherheit erzeugen soll und damit den Weg zu einem übereilten Anerkenntnis der horrenden Forderungen ebnen möchte. Angst und Unsicherheit sind jedoch stets schlechte Ratgeber. Sie sollten vielmehr besonnen reagieren und die Angelegenheit sachlich betrachten.
Stellen Sie zunächst sicher, dass kein Computer an Ihren Internetzugang angeschlossen ist, der über Programme wie „Kazaa, Limewire, Bearshare, Bittorent, Edonkey, Emule, Azureus, Torrent oder Shareaza“ Kontakt zu Tauschbörsen, wie „Gnutella, Bittorent, Faststrack oder eDonkey200“ aufbaut. Überprüfen Sie auch, dass keine Kinder oder Dritte Zugriff auf Ihren Internetanschluss haben. Sofern Sie das Internet über W-Lan nutzen, muss sichergestellt sein, dass das Funknetzwerk nach neuestem Standard verschlüsselt ist.
Nun können Sie sich mit dem Ansprüchen der Gegenseite auseinandersetzen. Sie brauchen hierbei keine „24-Stunden-Abmahn-Notfall-Hotline“ (es besteht kein Notfall: Sie haben bislang lediglich einen Brief erhalten!), sondern bestenfalls Ruhe, Bedenkzeit und im Zweifel den verlässlichen Rat eines in diesen Fällen erfahrenen Anwalts.
Das wollen die Abmahner: Geld und Unterlassung
Der Empfänger der Abmahnung sieht sich verschiedenen Ansprüchen ausgesetzt. Die Abmahner verlangen Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen und Schadensersatz bzw. den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten. Das Abmahnschreiben erweckt hierbei den Anschein, dass diese Forderungen aufgrund der Urhebergesetze und der aktuelle Rechtsprechung zu andern Filesharing-Fällen, sowie wegen der vermeintlichen Ermittlungsergebnisse dem Grunde nach völlig eindeutig bestehen. Das Gegenteil hiervon ist jedoch der Fall.
Die Abmahnungen der Kanzlei Diesselhorst, Bente, von Lojewski sind pauschale Standardschreiben, welche zwar eine Vielzahl von allgemeinen rechtlichen Erwägungen aufweisen, letztlich jedoch die stets bestehenden Besonderheiten des Einzelfalls außer Acht lassen (z.B. wer tatsächlich einen möglichen down- bzw. upload gestartet hat).
Unabhängig davon, ob der abgemahnte Anschlussinhaber tatsächlich die betreffende Datei zum Download angeboten hat, empfiehlt es sich meist, den verschuldensunabhängig bestehenden Unterlassungsanspruch höchst vorsorglich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die Kostenlast durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu erfüllen. Hierdurch können unnötige Gerichtsverfahren und hohe Rechtsverfolgungskosten schon frühzeitig vermieden werden.
Vorsicht vor der beigefügten Unterlassungserklärung :
Hierbei sollten Sie keinesfalls auf die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zurückgreifen. Die von der Rechtsanwaltskanzlei Diesselhorst, Bente, von Lojewski vorbereitete Unterlassungserklärung enthält Formulierungen und Klauseln, die weit über das hinausgehen, was zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs erforderlich ist. Durch Abgabe dieser Erklärung schwächen Sie Ihre Rechtsposition ohne Not.
Achtung: Vertragsstrafe 10.00,00 Euro
Zunächst soll sich der Abgemahnte nach Maßgabe der beigefügten Unterlassungserklärung einer starren Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung unterwerfen. Die drastische Höhe der Strafe ist jedoch im Einzelfall völlig unangemessen.
Zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs ist zwar die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung notwendig, die für den Fall der Zuwiderhandlung in Aussicht gestellte Strafe sollte jedoch niemals unverhältnismäßig hoch sein. Stattdessen sollten Sie sich im Rahmen einer modifizierten Unterlassungserklärung dazu verpflichten, eine für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Art der variablen Vertragsstrafe hat für Sie den Vorteil, dass den Besonderheiten der einzelnen Zuwiderhandlung Rechnung getragen wird.
Vorsicht: Kosten-Anerkenntnis im Wege des „Vergleichs“
Die Abmahner versprechen die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen, wenn ein stattlicher Betrag von meist 806,00 Euro für das Massenabmahnungsschreiben gezahlt wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Ansprüche, welche von den Anwälten tatsächlich verlangt werden können (z.B. Schadensersatz oder die Rechtsverfolgungskosten) wesentlich geringer sind und bei der richtigen Rechtsverteidigung meist nicht durchgesetzt werden können.
In Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach dem neuen § 97a Abs. 2 Urhebergesetz die Kosten der Rechtsverfolgung bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf maximal 100,00 Euro begrenzt werden. Bei der Massenabmahnung von dem privaten Austausch nur eines Spielfilms dürfte diese Kostengrenze sicher meist eingreifen.
Selbst wenn das Bereitstellen eines einzelnen Filmes in Filesharing-Systemen entgegen der von uns vertretenen Ansicht keine Bagatelle im Sinne des § 97a Abs.2 UrhG darstellen sollte, hält etwa das Amtsgericht Halle (Saale) in einem vergleichbaren Fall zur Bemessung der außergerichtlich angefallenen Abmahnkosten einen Streitwert in Höhe von allenfalls 1.200,00 EUR für angemessen (AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009 – 95 C 3258/09). Nach diesem Streitwert wären die Rechtsverfolgungskosten mit allenfalls 150,00 Euro zu berechnen!
Zudem verschweigen die rechtlichen Ausführen der Abmahnung, dass die Rechtslage in Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche wider dem juristischen Anstrich des Briefes keineswegs eindeutig ist und andere Gerichte teilweise sogar völlig konträre Rechtsansichten zu Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen vertreten. Inhaber eines Internetanschlusses, über den möglicherweise Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, können zum Beispiel nach dieser in der Abmahnung nicht aufgeführten Rechtsprechung keinesfalls automatisch als Störer herangezogen werden (vgl. nur LG Mannheim 30.01.2007, - 2 O 71/06; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008, - 11 U 52/07). Diese und andere widersprechende Urteile können den zweifelhaften Rechtsansichten der Abmahner entschieden entgegengesetzt werden.
Rechts-Tipp:
Zur Erfüllung eines verschuldensunabhängig bestehenden Unterlassungsanspruchs ist es nicht erforderlich, dass Sie sich zugleich zur Erstattung von falsch bemessenen Anwaltskosten oder hoher Schadensersatzforderungen verpflichten. Um sich sämtliche Einwendungen zu erhalten, die einem etwaigen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach entgegen gehalten werden könnten, sollten Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung vielmehr zu Ihren Gunsten abgeändert, ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast, jedoch gleichwohl rechtsverbindlich abgeben. Dies insbesondere, wenn Ihnen von einer vorgeblich über Ihren Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung nichts bekannt ist.
Fazit:
Keinesfalls sollten ungeprüft Beträge von vielen hundert Euro an die Abmahner gezahlt werden. Als Empfänger einer Abmahnung sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung zudem nicht wie von der Gegenseite vorformuliert, sondern vielmehr entsprechend modifiziert abgeben.
Vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss jedoch gewarnt werden. So kann etwa eine ungeschickte Formulierung zur Folge haben, dass der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch per einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage geltend macht und damit ein ganz erhebliches Kostenrisiko zu Ihren Lasten begründet. Andererseits droht die Gefahr, dass Sie die Unterlassungserklärung durch die von Ihnen gewählte Formulierung unnötig und über Gebühr weit fassen und so frühzeitig Ihre eigene Rechtsposition schwächen und sich womöglich ungewollt u.a. zur Erstattung von gegnerischen Anwaltskosten verpflichten. Insbesondere aber gilt es, mit einer entsprechend formulierten Unterlassungserklärung Folgeabmahnungen zu verhindern und ungerechtfertigte Zahlungsansprüche abzuwehren.
Für die Analyse, welches Vorgehen in dem konkreten Einzelfall angeraten ist und wie den horrenden Forderungen ein endgültiger Riegel vorgeschoben werden kann, ist ein versierter juristischer Rat in jedem Fall lohnenswert, schließlich können Zahlungen an die Gegenseite weitestgehend vermieden werden. Ihr im Urheber-, Internet- und Medienrecht erfahrener Anwalt wird die Schwachstellen der Abmahnung gezielt ausfindig machen, eine gegebenenfalls notwendige Unterlassungserklärung eigens zu Ihren Gunsten individuell formulieren und für Sie abgeben. Hierdurch können Gerichtsprozesse vermieden und ungerechtfertigte Forderungen der Gegenseite effektiv abgewehrt werden (http://wagnerhalbe.de/Abmahnung-Rechtsanwalt-Koeln-Urheberrecht.html.
Der Autor ist Rechtsanwalt in Köln und geschäftsführender Gesellschafter der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte (http://wwww.wagnerhalbe.de). Er berät und vertritt private wie gewerbliche Abmahnopfer in allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts – schnell, diskret und effizient!
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